Schöf­fen gesucht: vhs Bay­reuth infor­miert über das unbe­kann­te Ehrenamt

Näch­stes Jahr wer­den die Schöf­fin­nen und Schöf­fen in der gesam­ten Bun­des­re­pu­blik neu gewählt. Im Vor­feld gibt es an der Volks­hoch­schu­le Bay­reuth eine kosten­freie Infor­ma­ti­ons­ver­an­stal­tung zur Tätig­keit der ehren­amt­li­chen Rich­te­rin­nen und Rich­ter. Sie fin­det am Sams­tag, 3. Dezem­ber, von 10.30 bis 12 Uhr, in der Black Box des RW21 statt. Infos und Anmel­dung unter Tele­fon 0921 50703840 oder online unter www​.vhs​-bay​reuth​.de.
„Im Namen des Vol­kes“ erge­hen nach deut­schem Pro­zess­recht alle Urtei­le ordent­li­cher Gerich­te. Die­ser Grund­satz wird auch in Arti­kel 88 der Baye­ri­schen Ver­fas­sung deut­lich, wo es heißt: „An der Rechts­pfle­ge sol­len Män­ner und Frau­en aus dem Vol­ke mit­wir­ken.“ Damit das sicher­ge­stellt wird, gibt es das Ehren­amt der Schöffen.
Jeweils zwei ehren­amt­li­che Rich­ter bzw. Rich­te­rin­nen sit­zen den Berufs­rich­tern und Berufs­rich­te­rin­nen an Land- oder Amts­ge­rich­ten bei und haben bei der Urteils­fin­dung gleich­be­rech­tig­tes Stimm­recht – und damit eine gro­ße Ver­ant­wor­tung für den wei­te­ren Lebens­weg einer ange­klag­ten Person.
Die Amts­zeit der Schöf­fen, die im näch­sten Jahr gewählt wer­den, beträgt fünf Jah­re. Zur Aus­übung des Ehren­amts muss man über kei­ne juri­sti­schen Kennt­nis­se ver­fü­gen. Zwin­gen­de Vor­aus­set­zung ist jedoch die deut­sche Staats­bür­ger­schaft und ein Alter zwi­schen 25 und 69 Jah­ren bei Antritt des Amtes. Wel­che wei­te­ren Anfor­de­run­gen es gibt, wo sich Inter­es­sier­te bewer­ben kön­nen, wie die Schöf­fen gewählt wer­den und wie hoch die Auf­wands­ent­schä­di­gung ist – dar­über infor­miert die Volks­hoch­schu­le Bay­reuth in Koope­ra­ti­on mit dem baye­ri­schen Lan­des­ver­band der Deut­schen Ver­ei­ni­gung der Schöf­fin­nen und Schöffen.