Bay­reuth: Kli­nik-Neu­bau an der Lohen­grin Therme

Ent­wurf des Bebau­ungs­plans „Reha-Kli­nik-Ther­me“ kann ab 21. Novem­ber ein­ge­se­hen werden

Die Stadt Bay­reuth erar­bei­tet der­zeit die pla­nungs­recht­li­chen Grund­la­gen für den Neu­bau einer Reha-Kli­nik, eines Hotels sowie von Feri­en-Cha­lets im Umgriff der Lohen­grin Ther­me in Seul­bitz. Im Pla­nungs­amt der Stadt lie­gen ab Mon­tag, 21. Novem­ber, die Ent­wür­fe der Flä­chen­nut­zungs­plan-Ände­rung sowie des Bebau­ungs­plans für das Pro­jekt ein­schließ­lich wei­te­rer umwelt­be­zo­ge­ner Infor­ma­tio­nen aus. Die Unter­la­gen kön­nen bis 12. Dezem­ber im Neu­en Rat­haus, Luit­pold­platz 13, Öffent­li­che Plan­auf­la­ge (9. OG), wäh­rend der all­ge­mei­nen Dienst­stun­den (Mon­tag, Diens­tag und Don­ners­tag von 8 bis 16 Uhr, Mitt­woch von 8 bis 18 Uhr und Frei­tag von 8 bis 12 Uhr) ein­ge­se­hen wer­den. Sie ste­hen wäh­rend der Aus­le­gungs­frist auch online auf der Home­page der Stadt Bay­reuth unter www​.bay​reuth​.de („Rat­haus, Bür­ger­ser­vice“ > „Pla­nen, Bau­en“) zur Verfügung.

Der aktu­el­le Reha-Kli­nik­stand­ort der Deutschen

Ren­ten­ver­si­che­rung Nord­bay­ern (DRV) an der Kulm­ba­cher Stra­ße in Bay­reuth ist sanie­rungs­be­dürf­tig. Auf­grund des Gebäu­de­al­ters möch­te die Grund­stücks­ei­gen­tü­me­rin einen Kli­nik-Ersatz­neu­bau nach neue­sten tech­ni­schen und medi­zi­ni­schen Anfor­de­run­gen errich­ten. Die­ser soll im Umfeld der Lohen­grin-Ther­me ent­ste­hen. Glei­ches gilt für ergän­zen­de Nut­zun­gen der Gesund­heit, der Hotel­le­rie und des Tou­ris­mus, die eben­falls pla­ne­risch ange­strebt wer­den. Zur Stär­kung des Gesamt­be­rei­ches der Lohen­grin-Ther­me ist ein Inve­stor auf die Stadt Bay­reuth zuge­kom­men, der eine qua­li­ta­tiv hoch­wer­ti­ge Hotel­nut­zung im süd­li­chen Gel­tungs­be­reich rea­li­sie­ren möch­te. Auf den west­lich angren­zen­den Flä­chen ist eine auf­ge­locker­te Bebau­ung mit einem Vil­len-Beher­ber­gungs-Kon­zept denk­bar. Dar­über hin­aus wer­den Teil­flä­chen im Nord­we­sten des Gel­tungs­be­rei­ches in ein „All­ge­mei­nes Wohn­ge­biet“ umge­wan­delt, um pla­nungs­recht­lich bestehen­des Bau­recht zukünf­tig nut­zen zu kön­nen. Die erfor­der­li­chen Flä­chen für natur­schutz­fach­li­che Aus­gleichs­maß­nah­men wer­den recht­lich gesichert.

Der Stadt­rat hat in sei­ner Sit­zung Ende Okto­ber den vor­lie­gen­den Pla­nun­gen zuge­stimmt und die Ver­wal­tung mit den wei­te­ren pla­nungs­recht­li­chen Schrit­ten beauf­tragt. Wäh­rend der Aus­le­gungs­frist besteht die Gele­gen­heit, sich zur Pla­nung zu äußern und sie zu erör­tern. Fra­gen kön­nen tele­fo­nisch oder per Mail gestellt wer­den. Wer die Pla­nung per­sön­lich im Neu­en Rat­haus ein­se­hen und erör­tern möch­te, wird um eine vor­he­ri­ge Ter­min­ver­ein­ba­rung unter Tele­fon 0921 25–1660 gebe­ten. Die Mitarbeiter/​innen des Stadt­pla­nungs­am­tes ste­hen für Aus­künf­te mon­tags bis frei­tags von 8 bis 12 Uhr und bei Bedarf am Nach­mit­tag zur Ver­fü­gung. Wäh­rend der Aus­le­gungs­frist kön­nen Stel­lung­nah­men zu den fol­gen­den, geän­der­ten Inhal­ten abge­ge­ben werden.

  • Ände­rung der zuläs­si­gen Dach­form im Bereich des Hotels auf aus­schließ­lich Flachdach;
  • Erhö­hung der Min­dest­durch­fahrts­hö­he auf 4,20 m für den Bereich der geplan­ten Anlie­fe­rung des Hotels;
  • Aktua­li­sie­rung der Rechtsgrundlagen;
  • Ein­fü­gung von Fest­set­zun­gen für Bau­stel­len­be­trieb und CEF-Maß­nah­men zum Schutz der Zaun­ei­dech­se, der Knob­lauch­krö­te und zur Schaf­fung von Brutplätzen;
  • Ein­fü­gung von Fest­set­zun­gen für Flä­chen und Maß­nah­men für Regen­was­ser­nut­zung und Rückhaltung;
  • Ein­fü­gung von Fest­set­zun­gen für Maß­nah­men zur Erzeu­gung und Nut­zung von Solarenergie;
  • Ände­rung der erfor­der­li­chen exter­nen Aus­gleichs­flä­che und des Ausgleichsflächenplans;
  • Ein­fü­gung einer wei­te­ren Aus­gleichs­flä­che im Über­sichts­plan „Exter­ne Ausgleichsfläche“;
  • Ein­fü­gung des Hin­wei­ses: Auf­grund von land­wirt­schaft­li­chen Nut­zun­gen im direk­ten Umfeld des Bau­ge­bie­tes können
    Lärm- und Geruchs­im­mis­sio­nen auf­tre­ten. Die­se sind zu dulden.

Nicht frist­ge­recht abge­ge­be­ne Stel­lung­nah­men kön­nen bei der Beschluss­fas­sung über den Bau­leit­plan unbe­rück­sich­tigt bleiben.