Gesetz­lich vor­ge­schrie­be­ner Kün­di­gungs­but­ton fehlt oft

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Seit dem 1. Juli 2022 müs­sen in Deutsch­land täti­ge Unter­neh­men den soge­nann­ten Kün­di­gungs­but­ton auf ihren Web­sei­ten anbie­ten. Kun­din­nen und Kun­den soll es so mög­lich sein, Ver­trä­ge ohne gro­ßen Auf­wand online zu kün­di­gen. Die Ver­brau­cher­zen­tra­len und wei­te­re Ver­brau­cher­ver­bän­de woll­ten wis­sen, ob und wie die neue gesetz­li­che Rege­lung umge­setzt wird und bega­ben sich auf die Suche nach dem Kün­di­gungs­but­ton. Das Ergeb­nis ist ernüch­ternd: Die Mehr­heit der über­prüf­ten Web­sites wies erheb­li­che recht­li­che Män­gel auf, ein Groß­teil beweg­te sich im Grau­be­reich. Die Ver­brau­cher­ver­bän­de mahn­ten des­halb ins­ge­samt 152 Unter­neh­men ab. Ledig­lich auf 273 von 840 über­prüf­ten Web­sites fan­den sich geset­zes­kon­for­me Kündigungsbuttons. 

Gra­vie­ren­de Män­gel festgestellt

Bei 349 Web­sites fehl­te der vor­ge­schrie­be­ne Kün­di­gungs­but­ton ganz. In 65 Fäl­len war der Kün­di­gungs­but­ton auf der Web­site ver­steckt und in 38 Fäl­len war die Beschrif­tung unzu­läs­sig. Zudem stell­ten die Ver­brau­cher­schüt­zer 339 wei­te­re Ver­stö­ße im Zusam­men­hang mit der Bestä­ti­gungs­sei­te und dem fina­len Bestä­ti­gungs­but­ton fest. Es fehl­ten etwa Pflicht­an­ga­ben oder es gab unzu­läs­si­ge Beschrif­tun­gen. Die Ver­brau­cher­schüt­zer mahn­ten daher 152 Unter­neh­men im gesam­ten Bun­des­ge­biet wegen ein­deu­ti­ger Rechts­ver­stö­ße ab – zum Teil für meh­re­re Web­sites gleichzeitig.

Bis zum 2. Novem­ber 2022 zeig­ten sich 86 Unter­neh­men ein­sich­tig und unter­schrie­ben die gefor­der­te Unter­las­sungs­er­klä­rung. In drei Fäl­len erwirk­ten die Ver­brau­cher­schüt­zer eine einst­wei­li­ge Ver­fü­gung und in 17 Fäl­len berei­ten die Ver­brau­cher­schüt­zer Kla­ge­ver­fah­ren vor oder haben bereits Kla­gen ein­ge­reicht. „Auch ande­re Unter­neh­men, die von uns noch kei­ne Abmah­nung erhiel­ten, haben ihre Sei­ten direkt nach­ge­bes­sert“, sagt Tat­ja­na Halm, Juri­stin bei der Ver­brau­cher­zen­tra­le Bay­ern. „Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher pro­fi­tie­ren damit unmit­tel­bar von unse­rer Abmahnaktion.“

Ver­brau­cher kön­nen mitmachen

Die Ver­brau­cher­schüt­zer prüf­ten zwi­schen dem 18. Juli und dem 14. Okto­ber 2022 bran­chen­über­grei­fend 840 Web­sites ver­schie­de­ner Anbie­ter. Sie wer­den die in die­ser Abmahn­ak­ti­on ange­sto­ße­nen Ver­fah­ren wei­ter vor­an­trei­ben und die Web­sites wei­te­rer Unter­neh­men prü­fen. Fin­den Ver­brau­cher Anbie­ter, die kei­nen Kün­di­gungs­but­ton auf ihrer Web­site haben oder die­sen ver­stecken, kön­nen sie dies den Ver­brau­cher­schüt­zern unter http://​www​.ver​brau​cher​zen​tra​le​.de/​p​r​o​b​l​e​m​e​-​m​i​t​-​d​e​m​-​k​u​e​n​d​i​g​u​n​g​s​b​u​t​t​o​n​-​7​6​779 mel­den.

Recht­li­cher Hintergrund

Der zum 01. Juli 2022 in Kraft getre­te­ne Kün­di­gungs­but­ton ist für fast alle Dau­er­schuld­ver­hält­nis­se vor­ge­schrie­ben. Dazu gehö­ren zum Bei­spiel Abo‑, Lea­sing- oder Mobil­funk­ver­trä­ge. Unter­neh­men, die online Ver­trä­ge anbie­ten, müs­sen ihren Kun­din­nen und Kun­den die Mög­lich­keit anbie­ten, Ver­trä­ge auch online kün­di­gen zu kön­nen. Der Kün­di­gungs­but­ton gilt auch für Ver­trä­ge, die vor dem 1. Juli 2022 zustan­de gekom­men sind. Eben­falls vor­ge­schrie­ben ist er für in Geschäf­ten ent­stan­de­ne Ver­trä­ge, falls die­se grund­sätz­lich auch online abge­schlos­sen wer­den kön­nen. Der Kün­di­gungs­but­ton fin­det kei­ne Anwen­dung bei Ver­trä­gen, für die per Gesetz stren­ge­re Anfor­de­run­gen an die Kün­di­gung gel­ten, etwa bei Miet- und Arbeits­ver­trä­gen oder bei Ver­trä­gen über Finanzdienstleistungen.

Die gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen legen fest, dass es sich hier­bei um eine deut­lich gestal­te­te Schalt­flä­che han­deln muss. Eben­falls gesetz­lich fest­ge­legt ist eine Bestä­ti­gungs­sei­te, um not­wen­di­ge Anga­ben zu machen. Auf die­ser Sei­te muss eine ein­deu­tig bezeich­ne­te Bestä­ti­gungs­schalt­flä­che zu fin­den sein, zum Bei­spiel mit der Auf­schrift „jetzt kün­di­gen“. Bei­de Schalt­flä­chen, die zur Kün­di­gung und die zur Kün­di­gungs­be­stä­ti­gung, müs­sen stän­dig ver­füg­bar und von jeder Unter­sei­te einer Web­sei­te aus ohne Anmel­dung erreich­bar sein.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen sind zu fin­den unter: www​.ver​brau​cher​zen​tra​le​-bay​ern​.de/​k​u​e​n​d​i​g​u​n​g​s​b​u​t​ton