Geflü­gel­pest: Stadt Bay­reuth erlässt Allgemeinverfügung

symbolbild Hühner

Seit Okto­ber 2021 wur­den in Deutsch­land ins­ge­samt 1645 Fäl­le von Hoch­pa­tho­ge­ner Aviä­rer Influ­en­za (HPAI), der soge­nann­ten Geflü­gel­pest, nach­ge­wie­sen. In Bay­ern wur­den seit­her sie­ben Aus­brü­che in Geflü­gel­be­stän­den und 33 Fäl­le bei Wild­vö­geln ange­zeigt. Seit Juni die­ses Jah­res kamen deutsch­land­weit 235 neue Fäl­le hin­zu. Im Hin­blick auf das anhal­tend dyna­mi­sche Geflü­gel­pest-Gesche­hen, vor allem bei Wild­vö­geln in den deut­schen und euro­päi­schen Küsten­re­gio­nen in Ver­bin­dung mit dem herbst­li­chen Vogel­zug, muss mit einem erneu­ten HPA­IV-Ein­trag in die baye­ri­sche Wild­vo­gel­po­pu­la­ti­on gerech­net wer­den. Vor die­sem Hin­ter­grund hat die Stadt Bay­reuth eine All­ge­mein­ver­fü­gung für das gesam­te Stadt­ge­biet erlassen. 

Hüh­ner, Trut­hüh­ner, Perl­hüh­ner, Reb­hüh­ner, Fasa­ne, Lauf­vö­gel, Wach­teln, Enten und Gän­se (Geflü­gel oder in Gefan­gen­schaft gehal­te­ne Vögel) dür­fen dem­zu­fol­ge ab Mitt­woch, 26. Okto­ber, außer­halb einer gewerb­li­chen Nie­der­las­sung oder, ohne dass eine sol­che Nie­der­las­sung besteht, gewerbs­mä­ßig nur abge­ge­ben wer­den, soweit die Tie­re läng­stens vier Tage vor der Abga­be kli­nisch tier­ärzt­lich oder, im Fall von Enten und Gän­sen, viro­lo­gisch nach nähe­rer Anwei­sung der zustän­di­gen Behör­de mit nega­ti­vem Ergeb­nis auf hoch­pa­tho­ge­nes oder nied­rig­pa­tho­ge­nes aviä­res Influ­en­za­vi­rus unter­sucht wor­den sind. Die Vier­ta­ges­frist beginnt mit dem Tag des auf der tier­ärzt­li­chen Beschei­ni­gung ein­ge­tra­ge­nen Unter­su­chungs­da­tums bezie­hungs­wei­se des Datums des Laboruntersuchungsbefundes.

Im Fall von Enten und Gän­sen sind die viro­lo­gi­schen Unter­su­chun­gen jeweils an Pro­ben von 60 Tie­ren je Bestand in einem Lan­des­la­bor oder in einem für die­se Unter­su­chung akkre­di­tier­ten Pri­vat­la­bor durch­zu­füh­ren. Die Pro­be­nah­me für die viro­lo­gi­sche Unter­su­chung hat durch eine nach Bun­des-Tier­ärz­te­ord­nung zur Aus­übung des tier­ärzt­li­chen Beru­fes befug­te Per­son mit­tels eines kom­bi­nier­ten Rachen- und Kloa­ken­tup­fers zu erfol­gen. Wer­den weni­ger als 60 Enten oder Gän­se gehal­ten, sind die jeweils vor­han­de­nen Enten und Gän­se zu untersuchen.

Im Fall von ande­rem Geflü­gel als Enten und Gän­sen sind die zur Abga­be im Rei­se­ge­wer­be vor­ge­se­he­nen Tie­re durch eine nach Bun­des-Tier­ärz­te­ord­nung zur Aus­übung des tier­ärzt­li­chen Beru­fes befug­ten Per­son kli­nisch zu untersuchen.

Die All­ge­mein­ver­fü­gung der Stadt steht im Wort­laut auf der Home­page der Stadt (www​.bay​reuth​.de) sowie auf den Inter­net­sei­ten des städ­ti­schen Vete­ri­när­am­tes zum Down­load zur Ver­fü­gung. Sie kann außer­dem beim Amt für öffent­li­che Ord­nung, Brand- und Kata­stro­phen­schutz im Neu­en Rat­haus (4. OG), Luit­pold­platz 13, ein­ge­se­hen werden.