Prä­mi­en­spa­ren: Baye­ri­schen Spa­rern droht die Ver­jäh­rung zum Jahresende

Ver­brau­cher­zen­tra­le Bay­ern rät: Wer sicher gehen will, klagt

Die ersten baye­ri­schen Spar­kas­sen hat­ten bereits 2019 begon­nen, die bei Spa­ren­den belieb­ten Prä­mi­en­spar­ver­trä­ge zu kün­di­gen. Zum 31. Dezem­ber 2022 ver­jäh­ren nun die Ansprü­che zahl­rei­cher Betrof­fe­ner auf Zins­nach­zah­lung aus die­sen Ver­trä­gen. Doch die Ver­jäh­rung kann jetzt noch ver­hin­dert wer­den. „Auch wenn Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher sich kei­ner der bei­den baye­ri­schen Muster­fest­stel­lungs­kla­gen ange­schlos­sen haben und selbst nicht kla­gen, gibt es Hoff­nung“, so Sascha Straub, Finanz­ju­rist bei der Ver­brau­cher­zen­tra­le Bayern.

Spa­ren­de müs­sen selbst aktiv werden

Eine Mög­lich­keit, die Ver­jäh­rung auf­zu­hal­ten, ist sich an die zustän­di­ge Schlich­tungs­stel­le der Spar­kas­se zu wen­den. Eine wei­te­re Mög­lich­keit für Ver­brau­cher ist, die Spar­kas­se schrift­lich auf­zu­for­dern, sich nicht auf die Ver­jäh­rung zu beru­fen. „Auf die­se Wei­se gewin­nen Spa­ren­de etwas Zeit, bis die offe­nen Rechts­fra­gen geklärt sind“, sagt Straub. „Wer hin­ge­gen eine defi­ni­ti­ve Ent­schei­dung über sei­ne Ansprü­che haben möch­te, muss den Kla­ge­weg beschreiten.“

Streit­ge­nos­sen­schaft­li­che Kla­gen als Möglichkeit

Eine eige­ne Kla­ge ist beson­ders für die­je­ni­gen nahe­lie­gend, die eine Recht­schutz­ver­si­che­rung haben. Für alle ande­ren gibt es die Mög­lich­keit der streit­ge­nos­sen­schaft­li­chen Kla­ge. Dort wer­den vie­le Ein­zel­kla­gen gegen eine Spar­kas­se zu einem Ver­fah­ren gebün­delt. Für jeden ein­zel­nen Betei­lig­ten wird ein Ver­fah­ren vor Gericht so gün­sti­ger. Ver­schie­de­ne Anwalts­kanz­lei­en wol­len eine sol­che Bün­de­lung von Ver­brau­cher­an­sprü­chen gegen baye­ri­sche Spar­kas­sen errei­chen. Inter­es­sier­te fin­den wei­te­re Infor­ma­tio­nen dazu unter www​.ver​brau​cher​zen​tra​le​-bay​ern​.de/​s​p​a​r​k​a​sse.