Stadt Forch­heim ver­stei­gert Fundgegenstände

Fundamt Forchheim
Versteigerung von Fundsachen im Fundamt der Stadt Forchheim. Foto: Stadt Forchheim

Das Amt für Bür­ger­dien­ste, Sicher­heit und Ord­nung der Stadt Forch­heim teilt mit, dass nach Ablauf der sechs­mo­na­ti­gen Auf­be­wah­rungs­frist gem. § 973 BGB am Sams­tag, 08.Oktober 2022, um 11.00 Uhr durch das Fund­amt in der Fuß­gän­ger­zo­ne, Hauptstraße/​Ecke Wall­stra­ße auf Höhe des Bäch­la-Ursprungs, Fahr­rä­der, Schmuck­wa­ren, Klei­dungs­stücke und Ruck­säcke ver­stei­gert werden.

Die Ver­stei­ge­rungs­ge­gen­stän­de kön­nen vor der Ver­stei­ge­rung von 10:30 bis 11:00 Uhr besich­tigt wer­den. An die Bevöl­ke­rung ergeht die Ein­la­dung, sich an der Ver­stei­ge­rung rege zu betei­li­gen. Die Ver­stei­ge­rung der Gegen­stän­de erfolgt ohne Gewähr und Haf­tung für offe­ne und ver­steck­te Män­gel. Die Gegen­stän­de wer­den „wie gese­hen“ ver­stei­gert. Nach dem Zuschlag kön­nen Bean­stan­dun­gen nicht mehr berück­sich­tigt wer­den. Bei einer Ver­stei­ge­rung kommt der Ver­trag erst durch den Zuschlag zustan­de. Ein Gebot erlischt, wenn ein Über­ge­bot abge­ge­ben oder die Ver­stei­ge­rung ohne Ertei­lung des Zuschla­ges geschlos­sen wird (§ 156 BGB). Ein Wider­rufs­recht besteht bei Ver­trä­gen, die in der Form von Ver­stei­ge­run­gen geschlos­sen wer­den nicht (§ 312 BGB).