Bay­reuth: Anträ­ge auf Erstat­tung von Schul­weg­ko­sten bis Ende Okto­ber einreichen

ANTRÄ­GE AUF ERSTAT­TUNG VON SCHUL­WEG­KO­STEN MÜS­SEN BIS SPÄ­TE­STENS 31. OKTO­BER 2022 BEIM LAND­RATS­AMT BAY­REUTH EIN­GE­GAN­GEN SEIN

Schü­le­rin­nen und Schü­ler in Voll­zeit ab der Jahr­gangs­stu­fe 11 und Berufs­schü­le­rin­nen und ‑schü­ler im Teil­zeit­un­ter­richt aus dem Land­kreis Bay­reuth, denen zusätz­lich Kosten für die Fahrt zur Berufs­schu­le, nicht Berufs­grund­schu­le, ent­ste­hen, erhal­ten AUF ANTRAG nach­träg­lich die Fahrt­ko­sten erstat­tet, die eine Fami­li­en­be­la­stungs­gren­ze von 465 Euro im Schul­jahr 2021/2022 über­stei­gen. Die Erstat­tungs­an­trä­ge für das Schul­jahr 2021/2022 müs­sen SPÄ­TE­STENS AM 31. OKTO­BER 2022 beim Land­rats­amt Bay­reuth ein­ge­gan­gen sein. Hier­bei han­delt es sich um eine Aus­schluss­frist. Nach Ablauf die­ser Frist besteht kein Erstat­tungs­an­spruch mehr.

Bei der Fahrt­ko­sten­er­stat­tung kön­nen nur die kosten­gün­stig­sten Fahr­kar­ten, z.B. zum Erwerb eines 365-Euro-Tickets oder einer Bahn­card, berück­sich­tigt wer­den. Beim Kauf einer Schü­ler-ABO-Kar­te der Deut­schen Bahn ist der Nach­weis über die bezahl­ten Gesamt­ko­sten beizufügen.

Die vol­len Fahrt­ko­sten, ohne Abzug der Fami­li­en­be­la­stung, wer­den für die genann­ten Schü­le­rin­nen und Schü­ler ersetzt, wenn ein Unter­halts­lei­sten­der für drei oder mehr Kin­der Kin­der­geld nach dem Bun­des­kin­der­geld­ge­setz bezieht oder der bzw. die Unter­halts­lei­sten­de bzw. der Schü­ler bzw. die Schü­le­rin Anspruch auf Hil­fe zum Lebens­un­ter­halt nach dem zwölf­ten Sozi­al­ge­setz­buch (SGB XII) bzw. auf Arbeits­lo­sen­geld II oder Sozi­al­geld nach dem zwei­ten Sozi­al­ge­setz­buch (SGB II) hat. Ent­spre­chen­de Nach­wei­se vom August 2021 sind mit dem Antrag beim Land­rats­amt Bay­reuth vorzulegen.

Anträ­ge auf Aner­ken­nung der Benut­zung eines pri­va­ten Kraft­fahr­zeu­ges auf dem Schul­weg soll­ten grund­sätz­lich am Beginn des Schul­jah­res beim Land­rats­amt gestellt wer­den, damit recht­zei­tig geprüft wer­den kann, ob ein Anspruch auf Erstat­tung der Fahrt­ko­sten besteht. Im Fal­le einer Aner­ken­nung sind die Pkw-ERSTAT­TUNGS­AN­TRÄ­GE dann am Schul­jah­res­en­de einzureichen.

Das ent­spre­chen­de For­mu­lar ist über das Inter­net unter dem Link www​.land​kreis​-bay​reuth​.de/​s​c​h​u​l​weg abruf­bar. Der Erstat­tungs­an­trag bei Benut­zung ÖFFENT­LI­CHER Ver­kehrs­mit­tel ist auf Grund sei­nes Umfan­ges nicht im Inter­net hin­ter­legt und kann im Land­rats­amt bei der Bür­ger­an­lauf­stel­le abge­holt werden.

Schü­le­rin­nen und Schü­ler aus dem Land­kreis Bay­reuth, deren Schul­weg im VGN-Bereich liegt, müs­sen im Besitz eines gül­ti­gen Ver­bund­pas­ses und der dazu­ge­hö­ri­gen Wert­mar­ken sein. Bei Ver­lust der Wert­mar­ken wird weder vom VGN noch vom Land­rats­amt Bay­reuth Ersatz geleistet.