Bay­reu­ther Jugend­kam­mer ver­hängt mehr­jäh­ri­ge Jugend­stra­fe wegen gefähr­li­cher Körperverletzung

Symbolbild Justiz

Am 2. Sep­tem­ber 2022 hat die 1. Gro­ße Jugend­kam­mer des Land­ge­richts Bay­reuth am vier­ten Tag der nicht öffent­lich durch­ge­führ­ten Haupt­ver­hand­lung den zur Tat­zeit 17 Jah­re alten Ange­klag­ten wegen gefähr­li­cher Kör­per­ver­let­zung zu einer Jugend­stra­fe von 4 Jah­ren ver­ur­teilt. Dane­ben wur­de die Unter­brin­gung in einer Ent­zie­hungs­an­stalt angeordnet.

Zur Über­zeu­gung der Jugend­kam­mer steht fest, dass der Ange­klag­te, der im Zeit­punkt der Tat­be­ge­hung voll schuld­fä­hig war, am frü­hen Nach­mit­tag des 22. Novem­ber 2021 im Stadt­ge­biet Bay­reuth nach einem zunächst ver­ba­len Streit dem Geschä­dig­ten ein Mes­ser in den Bauch gesto­chen hat, wodurch die­ser lebens­ge­fähr­li­che Ver­let­zun­gen erlit­ten hat. Abwei­chend von dem in der Ankla­ge­schrift der Staats­an­walt­schaft dem Ange­klag­ten u.a. zur Last geleg­ten Tat­vor­wurf eines ver­such­ten Tot­schlags konn­te die Kam­mer im Rah­men der auf­wän­di­gen Beweis­auf­nah­me einen Tötungs­vor­satz des Ange­klag­ten nicht feststellen.

Zudem hat die Jugend­kam­mer die Unter­brin­gung des seit meh­re­ren Jah­ren ille­ga­le Betäu­bungs­mit­tel kon­su­mie­ren­den Ange­klag­ten in einer Ent­zie­hungs­an­stalt angeordnet.

Wei­te­re Ein­zel­hei­ten kön­nen im Hin­blick auf die schutz­wür­di­gen Inter­es­sen des zum Tat­zeit­punkt jugend­li­chen Ange­klag­ten nicht mit­ge­teilt werden.

Das Urteil ist nicht rechts­kräf­tig. Der Ange­klag­te und sein Ver­tei­di­ger haben auf die Ein­le­gung eines Rechts­mit­tels bereits verzichtet.