Stadt Bay­reuth: Älte­re Holz­feue­rungs­an­la­gen kön­nen reak­ti­viert werden

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Fol­ge des Not­fall­plans Gas: Stadt erlässt All­ge­mein­ver­fü­gung zur Wie­der­in­be­trieb­nah­me älte­rer Holzfeuerungsanlagen

Älte­re Holz­feue­rungs­an­la­gen, die auf­grund der 1.Bundes-Immissionsschutzverordnung außer Betrieb genom­men, aber noch nicht abge­baut wur­den, und für die der Betrei­ber ein For­mu­lar zum Vor­hal­ten für den Not­be­trieb beim zustän­di­gen Bezirks­schorn­stein­fe­ger ein­ge­reicht hat, dür­fen ab 1. Sep­tem­ber 2022 vor­über­ge­hend wie­der in Betrieb genom­men wer­den. Dies ist durch das Aus­ru­fen der Alarm­stu­fe des Not­fall­plans Gas durch die Bun­des­re­gie­rung gerechtfertigt.

Die Stadt Bay­reuth hat vor die­sem Hin­ter­grund eine ent­spre­chen­de All­ge­mein­ver­fü­gung erlas­sen und folgt damit einer Auf­for­de­rung des Baye­ri­schen Staats­mi­ni­ste­ri­ums für Umwelt und Verbraucherschutz.

Die All­ge­mein­ver­fü­gung kann im Wort­laut auf der Home­page der Stadt Bay­reuth ein­ge­se­hen wer­den. Sie gilt bis ein­schließ­lich 31. Mai 2023.

Durch die Reak­ti­vie­rung der Holz­feue­rungs­an­la­ge muss der Betrieb einer vor­han­de­nen Gas­hei­zung ganz oder teil­wei­se ersetzt wer­den. Mit dem Betrieb darf zudem erst begon­nen wer­den, wenn der Betrei­ber dies anhand eines Merk­blatts zur Stilllegung einer Ein­zel­raum­feue­rungs­an­la­ge oder einer zen­tra­len Hei­zungs­an­la­ge für feste Brenn­stof­fe, die eben­falls online auf der Home­page der Stadt zur Ver­fü­gung ste­hen, beim Amt für Umwelt- und Kli­ma­schutz der Stadt Bay­reuth ange­zeigt hat. Mit der Anzei­ge ist zu bestä­ti­gen, dass die Feue­rungs­an­la­ge ledig­lich still­ge­legt, jedoch noch nicht abge­baut wurde.

Vor Wie­der­auf­nah­me des Betriebs muss zudem der zustän­di­ge bevoll­mäch­tig­te Bezirks­schorn­stein­fe­ger hier­über unter­rich­tet wer­den. Die All­ge­mein­ver­fü­gung liegt mit Begrün­dung und Rechts­be­helfs­be­leh­rung bei der Stadt Bay­reuth, Amt für Umwelt- und Kli­ma­schutz, Kanal­stra­ße 3, 95444 Bay­reuth, aus. Sie kann nach vor­he­ri­ger Ter­min­ver­ein­ba­rung wäh­rend der all­ge­mei­nen Dienst­zei­ten des Amts für Umwelt- und Kli­ma­schutz ein­ge­se­hen werden.