SpVgg Bay­reuth zur Spiel­sper­re von Den­nis Lippert

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Im letz­ten Spiel gegen den FSV Zwickau muss­te Den­nis Lip­pert nach einer roten Kar­te in der 65. Minu­te den Platz vor­zei­tig ver­las­sen. Der Kon­troll­aus­schuss bean­trag­te wegen „rohen Spiels“ eine Sper­re von zwei Mei­ster­schafts­spie­len. Somit wäre Lip­pert neben dem Spiel gegen RW Essen auch gegen Wald­hof Mann­heim gesperrt gewesen.

Die SpVgg Bay­reuth leg­te gegen das Urteil Ein­spruch ein.

Das Ergeb­nis: Den­nis Lip­pert wird wegen unsport­li­chen Ver­hal­tens gemäß § 8 Nr. 1. a), Halb­satz der Rechts- und Ver­fah­rens­ord­nung des DFB für ein Mei­ster­schafts­spiel gesperrt.

Die SpVgg Bay­reuth nann­te als Argu­ment, dass der Spie­ler den Geg­ner ver­se­hent­lich an der Schul­ter berührt hat­te. Zudem habe der Schieds­rich­ter es falsch wahr­ge­nom­men, dass Lip­pert kei­ne Chan­ce hat­te, den Ball zu spie­len, er habe sogar den Ball am Unter­schen­kel berührt.

Die Ein­zel­rich­te­rich­ter­ent­schei­dung lau­te­te, dass beim Absprung Lip­pert auf dem Ball fokus­siert war und den Geg­ner nicht hat kom­men sehen. Um einen Zusam­men­prall zu ver­mei­den, dreh­te sich der Links­au­ßen­ver­tei­di­ger weg und streif­te den Geg­ner leicht an der Schul­ter, der Ball wur­de in die­sem Zuge auch berührt. Eine Absicht konn­te man ihm nicht unterstellen.Der Tat­be­stand des „rohen Spiels“ der Rück­sichts­lo­sig­keit im Sin­ne des § 8 Nr. 1 b) der Rechts- und Ver­fah­rens­ord­nung des DFB ist nicht erfüllt. Des­halb bleibt nur die Tat­sa­che des unsport­li­chen Ver­hal­tens, wes­halb Lip­pert die Min­dest­stra­fe von einem Spiel erhält. Die SpVgg Bay­reuth akzep­tiert das Urteil und es ist damit rechtskräftig.