Vor der Bam­ber­ger Sand­ker­wa: Bür­ger­mei­ster Glü­sen­kamp und Poli­zei war­nen vor der Nut­zung von E‑Scootern unter Alkoholeinfluss

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In weni­gen Tagen ist es soweit: Die 72. Bam­ber­ger Sand­ker­wa öff­net ihre Pfor­ten, 5 Tage lang wird in der Dom­stadt gefei­ert, gelacht und getrun­ken. Doch bei aller Fei­er­lau­ne ist auch Vor­sicht gebo­ten – vor allem für all jene, die mit einem E‑Scooter unter­wegs sind. Mobi­li­täts­re­fe­rent und Bür­ger­mei­ster Jonas Glü­sen­kamp weist dar­auf hin, dass es kei­ne gute Idee ist, sich betrun­ken auf einen E‑Scooter zu stel­len. „Das ist nicht nur gefähr­lich für den Fah­ren­den selbst und ande­re Ver­kehrs­be­tei­lig­te, son­dern kann auch noch rich­tig teu­er wer­den, denn für E‑Roller gel­ten die glei­chen Pro­mil­le­gren­zen wie für Auto­fah­rer“, so Glüsenkamp.

Wegen die­ser straf­recht­li­chen Ein­ord­nung mahnt auch die Poli­zei­in­spek­ti­on Bam­berg-Stadt zur Vor­sicht beim Nut­zen der E‑Scooter nach einem feucht­fröh­li­chen Abend. „Gene­rell gilt: Wer alko­ho­li­sche Geträn­ke kon­su­miert und dann ein Fahr­zeug führt, muss damit rech­nen, dass der Füh­rer­schein in Gefahr ist. Denn bereits ab einem Alko­hol­wert von 0,3 Pro­mil­le kann eine Straf­tat vor­lie­gen, wenn beim Fahr­ver­hal­ten Aus­fall­erschei­nun­gen fest­ge­stellt wer­den bzw. es zu einem Unfall kommt“, so Poli­zei­haupt­kom­mis­sa­rin Bian­ca Zapf, Sach­be­ar­bei­te­rin Ver­kehr von der Bam­ber­ger Poli­zei. Auch müss­ten sich Besit­zer einer Fahr­erlaub­nis auf Pro­be im Kla­ren sein, dass die stren­ge­ren Regeln für sie als Fahr­an­fän­ger in Bezug auf Alko­hol­kon­sum auch bei der Nut­zung der E‑Scooter gel­ten. Ein Ver­stoß koste min­de­stens 250 Euro und einen Punkt in Flensburg.

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Wel­che Stra­fe droht bei Alko­hol auf dem E‑Scooter?

Grund­sätz­lich gilt: Fährt man mit 1,1 oder mehr Pro­mil­le mit dem E‑Scooter durch die Gegend, macht man sich straf­bar. Bereits ab 0,3 Pro­mil­le kann eine Straf­tat vor­lie­gen, wenn beim Fahr­zeug­füh­rer alko­hol­be­ding­te Aus­fall­erschei­nun­gen auf­tre­ten. Das Straf­ge­setz­buch sieht in die­sen Fäl­len eine Frei­heits­stra­fe bis zu einem Jahr oder eine Geld­stra­fe vor.
Zwi­schen 0,5 und 1,09 Pro­mil­le ist die Teil­nah­me am Stra­ßen­ver­kehr ord­nungs­wid­rig und wird geahn­det. Im Buß­geld­ka­ta­log sind hier­für ein Buß­geld von 500 Euro, ein Monat Fahr­ver­bot und zwei Punk­te in Flens­burg vor­ge­se­hen. Bei Wie­der­ho­lungs­tä­tern stei­gen sowohl Buß­geld als auch Dau­er des Fahrverbots.