Land­rats­amt Lich­ten­fels schränkt Was­ser­ent­nah­me an Gewäs­sern ein

All­ge­mein­ver­fü­gung gilt ab Don­ners­tag 26.08.2022

Die Gewäs­ser im Land­kreis Lich­ten­fels wei­sen auf­grund der lang anhal­ten­den Trocken­pha­sen einen sehr nied­ri­gen Waser­stand und ‑abfluss auf. Zum Teil sind Bäche bereits aus­ge­trock­net. Am Main sind am Pegel Schwür­bitz in der ver­gan­ge­nen Woche die nied­rig­sten bis dahin gemes­se­nen Wer­te gemes­sen wor­den. Durch die nied­ri­gen Abflüs­se ins­be­son­de­re der klei­ne­ren Gewäs­ser lei­den Fische, klei­ne Lebe­we­sen und Kleinst­le­be­we­sen sowie Pflan­zen in beson­ders star­kem Maße.

Der am ver­gan­ge­nen Wochen­en­de erfolg­te Nie­der­schlag hat auf­grund sei­ner gerin­gen Men­ge nicht zu einer Ent­span­nung füh­ren kön­nen. Laut Wet­ter­pro­gno­se ist eine erheb­li­che Bes­se­rung der Was­ser­stän­de der Gewäs­ser nicht in Sicht.

Um wei­te­re Beein­trä­chi­gun­gen des Was­ser­haus­hal­tes zu ver­mei­den sieht das Land­rats­amt daher kei­ne Alter­na­ti­ve dazu, den Gemein­ge­brauch und sowie den Eigen­tü­mer und Anlie­ger­ge­brauch mit einer All­ge­mein­ver­fü­gung vor­erst ein­zu­schrän­ken. Es folgt damit auch einer Emp­feh­lung des Was­ser­wirt­schafts­am­tes Kronach.

Mit der All­ge­mein­ver­fü­gung, die am Don­ners­tag, den 26.08.2022 in Kraft tritt, wird das Ent­neh­men von Was­ser aus einem Ober­flä­chen­ge­wäs­ser auf dem Gebiet des Land­krei­ses Lich­ten­fels – mit Aus­nah­me aus dem Main – bis ein­schließ­lich 30.09.2022 unter­sagt. Aus­drück­lich aus­ge­nom­men von die­ser All­ge­mein­ver­fü­gung sind Was­ser­ent­nah­men zur unmit­tel­ba­ren Abwehr einer Gefahr für die öffent­li­che Sicher­heit und Ord­nung sowie Ent­nah­men in Form des Schöp­fens mit Hand­ge­fä­ßen ohne Ein­satz von Pum­pen oder son­sti­ger maschi­nel­ler oder tie­ri­scher Hilfen.

Das Land­rats­amt Lich­ten­fels – Unte­re Was­ser­rechts­be­hör­de – kann auf schrift­li­chen Antrag eine wider­ruf­li­che Aus­nah­me ertei­len, wenn über­wie­gen-de Grün­de des Wohls der All­ge­mein­heit dies erfor­dern oder das Ver­bot im Ein­zel­fall zu einer unbil­li­gen Här­te führt. Das Ent­neh­men von Was­ser bleibt zuläs­sig, sofern und inso­weit hier­für eine Zulas­sung (Erlaub­nis­se, Bewil­li­gun­gen, alte Rech­te) erteilt wor­den und wirk­sam ist. Sofern die Ein­schrän­kung von zuge­las­se­nen Benut­zun­gen erfor­der­lich wird, ergeht eine geson­der­te Anord­nung durch die zustän­di­ge Behörde.

Ver­stö­ße gegen die All­ge­mein­ver­fü­gung kön­nen als Ord­nungs­wid­rig­keit ver­folgt und mit emp­find­li­chen Buß­gel­dern geahn­det werden.

Das Land­rats­amt appel­liert an die Bür­ge­rin­nen und Bür­ger, sich an die Vor­ga­ben die­ser All­ge­mein­ver­fü­gung zu hal­ten und damit einen Bei­trag zu lei­sten, die aktu­el­le Situa­ti­on der Gewäs­ser im Land­kreis Lich­ten­fels nicht wei­ter zu verschärfen.

Der ver­fü­gen­de Teil der All­ge­mein­ver­fü­gung kann im Amts­blatt Nr. 2022-09 des Land­krei­ses Lich­ten­fels unter www​.lkr​-lif​.de/​a​m​t​s​b​l​att abge­ru­fen werden.

Der kom­plet­te Wort­laut der All­ge­mein­ver­fü­gung kann unter https://​www​.lkr​-lif​.de/​l​a​n​d​r​a​t​s​a​m​t​/​u​m​w​e​l​t​/​w​a​s​s​e​r​r​e​c​h​t​/​9​344 nach­ge­le­sen werden.