Bay­reuth: Plan­un­ter­la­gen für Gewer­be­ge­biet in Ober­ob­sang lie­gen aus

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Die Stadt Bay­reuth erar­bei­tet der­zeit die pla­nungs­recht­li­chen Grund­la­gen für ein Gewer­be­ge­biet in Ober­ob­sang. Das dor­ti­ge Gewer­be­flä­chen­po­ten­zi­al soll für die Erwei­te­rung einer Bay­reu­ther Braue­rei ent­wickelt wer­den, die an ihrem histo­risch gewach­se­nen Pro­duk­ti­ons­stand­ort über kei­ne aus­rei­chen­den Ent­wick­lungs­mög­lich­kei­ten ver­fügt. Die Ent­wür­fe für die dies­be­züg­li­chen Bau­leit­pan­ver­fah­ren lie­gen ab Mon­tag, 15.August, bis 29. Sep­tem­ber 2022 mit wei­te­ren Fach­gut­ach­ten und umwelt­be­zo­ge­nen Infor­ma­tio­nen im Stadt­pla­nungs­amt, Neu­es Rat­haus, Luit­pold­platz 13, Öffent­li­che Plan­auf­la­ge (9. Ober­ge­schoss), wäh­rend der all­ge­mei­nen Dienst­stun­den (Mon­tag, Diens­tag und Don­ners­tag von 8 bis 16 Uhr, Mitt­woch von 8 bis 18 Uhr und Frei­tag von 8 bis 12 Uhr) öffent­lich aus. Sie ste­hen wäh­rend der Aus­le­gungs­frist auch online auf der Home­page der Stadt unter www​.bay​reuth​.de (Rubrik „Rat­haus, Bür­ger­ser­vice“ > „Pla­nen, Bau­en“) zur Verfügung.

Der Stadt­rat hat in sei­ner Sit­zung Ende Juli der vor­lie­gen­den Pla­nung zuge­stimmt und die Ver­wal­tung mit der Durch­füh­rung der wei­te­ren pla­nungs­recht­li­chen Schrit­te beauftragt.

Wäh­rend der Aus­le­gungs­frist besteht die Gele­gen­heit, sich zur Pla­nung zu äußern und sie zu erör­tern. Ger­ne kön­nen Fra­gen tele­fo­nisch oder per Mail gestellt wer­den. Falls eine per­sön­li­che Ein­sicht­nah­me und Erör­te­rung der Pla­nung im Rat­haus gewünscht wird, wird um Ter­min­ver­ein­ba­rung unter der Tele­fon­num­mer 0921 25–1660 gebe­ten. Die Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter des Stadt­pla­nungs­am­tes ste­hen für Aus­künf­te grund­sätz­lich mon­tags bis frei­tags jeweils von 8 bis 12 Uhr und bei Bedarf am Nach­mit­tag zur Ver­fü­gung. Wäh­rend der Aus­le­gungs­frist kön­nen Stel­lung­nah­men abge­ge­ben wer­den. Nicht frist­ge­recht abge­ge­be­ne Stel­lung­nah­men kön­nen bei der Beschluss­fas­sung über den Bau­leit­plan unbe­rück­sich­tigt bleiben.