Land­rats­amt Bam­berg: Nied­rig­was­ser an Gewäs­sern – Was­ser­ent­nah­men sind verboten!

In lan­gen Trocken­pe­ri­oden nimmt der Nut­zungs­druck auf Fließ­ge­wäs­ser durch Anlie­ger und Eigen­tü­mer von Gewäs­ser­grund­stücken zu. An fast allen Gewäs­ser­strecken im Land­kreis Bam­berg wur­de der Was­ser­stand als sehr nied­rig eingestuft.

Bei Nied­rig­was­ser­stand ist eine erheb­li­che Beein­träch­ti­gung des Gewäs­sers, sei­ner Ufer sowie der Tier- und Pflan­zen­welt durch eine Was­ser­ent­nah­me gegeben.

Die Was­ser­ent­nah­men zur Bewäs­se­rung sind in der aktu­el­len Situa­ti­on durch den Anlie­ger­ge­brauch nicht mehr abge­deckt und daher verboten.

Aber auch jeder, der eine was­ser­recht­li­che Erlaub­nis zur Was­ser­ent­nah­me besitzt, muss auf eine Min­dest­was­ser­füh­rung im Gewäs­ser ach­ten. Auch hier ist eine Was­ser­ent­nah­me bei Nied­rig­was­ser­stand verboten.

Nähe­re Aus­künf­te erteilt der Fach­be­reich Was­ser­recht am Land­rats­amt Bam­berg. Unter www​.nid​.bay​ern​.de kön­nen die Was­ser­stän­de an grö­ße­ren Flüs­sen abge­fragt werden.