Poli­zei­in­spek­ti­on Forch­heim infor­miert: Rad­fah­ren und Benut­zung eines Elek­tro­kleinst­fahr­zeu­ges unter Alkoholeinwirkung

symbolfoto polizei

Im Zusam­men­hang mit dem Anna­fest wur­de am ersten Wochen­en­de fest­ge­stellt, dass es ver­mehrt zu Fahr­ten von Rad­fah­rern und der Benut­zung von Elek­tro­kleinst­fahr­zeu­gen unter Alko­hol­ein­fluss kam.

Die Poli­zei­in­spek­ti­on Forch­heim möch­te dar­auf hin­wei­sen, dass auch Fahr­ten der oben genann­ten Fahr­zeu­ge unter Alko­hol­ein­fluss straf­bar sein können.

Beim Fah­ren mit einen Fahr­rad gilt grund­sätz­lich die Pro­mil­le­gren­ze von 1,6 Pro­mil­le. Hier ist bereits der Straf­tat­be­stand der „Trun­ken­heit im Ver­kehr“ erfüllt, wel­cher eine Frei­heits­stra­ße bis zu einem Jahr oder eine Geld­stra­fe zur Fol­ge haben kann. Unter Umstän­den steht hier auch der Ver­lust der Fahr­erlaub­nis im Raum.

Sofern Aus­fall­erschei­nun­gen fest­ge­stellt wer­den, ist dies bereits bei einer Alko­ho­li­sie­rung ab 0,3 Pro­mil­le möglich.

Beim Füh­ren von Elek­tro­kleinst­fahr­zeu­gen (E‑Scooter) gel­ten die Regeln wie sie für Kraft­fahr­zeu­ge gel­ten. Hier begeht man den Straf­tat­be­stand der „Trun­ken­heit im Ver­kehr“ bereits ab 1,1 Pro­mil­le. Wei­ter­hin begeht man ab 0,5 Pro­mil­le eine Ord­nungs­wid­rig­keit, die unter ande­rem ein Fahr­ver­bot zur Fol­ge hat. Sofern hier Aus­fall­erschei­nun­gen fest­ge­stellt wer­den, gilt auch hier die 0,3 Pro­mil­le-Gren­ze. Für Fahr­an­fän­ger bis 21 Jah­re gilt die 0,0 Promille-Grenze.