Bay­reu­ther Umwelt­amt weist auf Rechts­la­ge bei der Ent­nah­me von Was­ser aus Ober­flä­chen­ge­wäs­sern hin

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Die Ent­nah­me von Was­ser aus Flüs­sen, Bächen, Seen oder Tei­chen hat gesetz­li­che Gren­zen. Das Amt für Umwelt- und Kli­ma­schutz der Stadt Bay­reuth ruft daher Bay­reuths Bür­ge­rin­nen und Bür­ger auf, beim Gar­ten­gie­ßen und Bewäs­sern auch an den Gewäs­ser­schutz zu den­ken. Dies gilt erst recht in der aktu­ell trocke­nen und war­men Jahreszeit.

Nicht nur Blu­men und Gemü­se sind vom Aus­trock­nen bedroht, son­dern auch die in den Gewäs­sern leben­den Tie­re und Pflan­zen. Sie kön­nen ohne Was­ser nicht über­le­ben. Ins­be­son­de­re bei der Ent­nah­me von Was­ser aus klei­nen Bächen und Grä­ben ist schnell die Gren­ze über­schrit­ten, bei der für die Lebe­we­sen im oder am Gewäs­ser nichts mehr übrig­bleibt und dadurch gro­ße Schä­den ange­rich­tet werden.

Die aktu­el­le Situa­ti­on mit nied­ri­gen Was­ser­stän­den in unse­ren Gewäs­sern wird zuneh­mend pro­ble­ma­tisch. Die Ent­nah­me von Was­ser zur Bewäs­se­rung ist daher unzu­läs­sig. Aller­dings ist das ent­we­der nicht jedem bekannt oder es wird igno­riert. Das Amt für Umwelt- und Kli­ma­schutz weist daher auf die bestehen­de Rechts­la­ge hin:

Für die Ent­nah­me von Was­ser aus ober­ir­di­schen Gewäs­sern ist grund­sätz­lich eine was­ser­recht­li­che Erlaub­nis erfor­der­lich, die vor­her bei der Stadt – im Land­kreis beim zustän­di­gen Land­rats­amt – bean­tragt wer­den muss. Aus­nah­men bestehen nur in engen Gren­zen, näm­lich dann, wenn die Ent­nah­me von Was­ser noch unter den soge­nann­ten Gemein­ge­brauch bezie­hungs­wei­se den Eigen­tü­mer- oder Anlie­ger­ge­brauch am Gewäs­ser fällt. Was bedeu­tet das?

Gemein­ge­brauch

Der Gemein­ge­brauch steht grund­sätz­lich jeder­mann zu. Dabei ist aber zu berück­sich­ti­gen, dass die Ent­nah­me von Was­ser ohne
Erlaub­nis nur durch Schöp­fen mit Hand­ge­fä­ßen, also nur in gerin­gen Men­gen, erfol­gen darf. Der Ein­satz einer Lei­tung mit oder
ohne Pum­pe ist ledig­lich aus Flüs­sen gestat­tet, die grö­ße­re Men­gen Was­ser füh­ren, und auch dort nur in gerin­gen Men­gen für das
Trän­ken von Vieh und den häus­li­chen Bedarf der Landwirtschaft.
Dies schließt eine Feld­be­wäs­se­rung aus.

Eigen­tü­mer- und Anliegergebrauch

Der Eigen­tü­mer­ge­brauch an einem ober­ir­di­schen Gewäs­ser setzt zunächst vor­aus, dass der Nut­zer Eigen­tü­mer des Gewäs­ser­grund­stücks ist. Aber auch dann darf Was­ser für den eige­nen, auch land­wirt­schaft­li­chen Bedarf nur ent­nom­men wer­den, wenn dadurch kei­ne nach­tei­li­gen Ver­än­de­run­gen der Eigen­schaf­ten des Was­sers, kei­ne wesent­li­che Ver­min­de­rung der Was­ser­füh­rung, kei­ne ande­re Beein­träch­ti­gung des Was­ser­haus­halts und kei­ne Beein­träch­ti­gung ande­rer zu erwar­ten ist.

Bei anhal­ten­der Trocken­heit und ent­spre­chend nied­ri­gen Was­ser­stän­den hat jedoch bereits eine gering­fü­gi­ge Was­ser­ent­nah­me Aus­wir­kun­gen auf die Öko­lo­gie des Gewässers.

Dies gilt vor allem für klei­ne­re Gewäs­ser. Fisch­ster­ben oder ein trocke­nes Bach­bett kön­nen dann die Fol­ge sein, so dass die Was­ser­ent­nah­me nicht mehr vom Eigen­tü­mer- bezie­hungs­wei­se Anlie­ger­ge­brauch gedeckt ist.

Die­se Ein­schrän­kun­gen gel­ten im vol­len Umfang auch für den Anlie­ger­ge­brauch, also für die Eigen­tü­mer Grund­stücken, die an ober­ir­di­sche Gewäs­ser angren­zen. Wei­ter­hin sind Ein­bau­ten jeder Art im Gewäs­ser, die zum Auf­stau­en des Was­sers ohne vor­he­ri­ge Erlaub­nis errich­tet wur­den, in jedem Fall unzu­läs­sig. Sie müs­sen besei­tigt werden.