Land­kreis ERH: Neue Ent­sor­gungs­mög­lich­kei­ten ab Juli 2022 – Super­märk­te neh­men künf­tig Elek­tro­alt­ge­rä­te an

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Neu­es Gesetz ab Juli 2022 für Elek­tro­schrott. Foto: Lkr ERH Wagner

Wer sein altes Smart­phone, den defek­ten Toa­ster oder den aus­ge­dien­ten Rasier­ap­pa­rat ent­sor­gen möch­te, kann dies künf­tig in vie­len Super­märk­ten tun. Die kom­mu­na­le Abfall­wirt­schaft des Land­rats­am­tes weist auf das geän­der­te Elek­tro- und Elek­tronik­ge­setz hin, wel­ches ab 1. Juli 2022 ver­bes­ser­te Abga­be­mög­lich­kei­ten von Elek­tro­alt­ge­rä­ten vor­sieht. Wesent­li­che Ände­rung ist, dass auch vie­le Super­märk­te und Dis­coun­ter gesetz­lich ver­pflich­tet sind, Elek­tro­alt­ge­rä­te unter zwei Vor­aus­set­zun­gen zurück­zu­neh­men: Eine Gesamt­ver­kaufs­flä­che von mehr als 800 Qua­drat­me­ter sowie Ver­kauf von Elek­tro­ge­rä­ten mehr­mals oder dau­er­haft im Jahr.

Zwei mög­li­che Rücknahme-Varianten

Bei der Rück­nah­me gibt es zwei Mög­lich­kei­ten: Ent­we­der nimmt der Händ­ler bei Kauf eines neu­en Elek­tro­ge­rä­tes das in Art und Funk­ti­on ver­gleich­ba­re Elek­tro­alt­ge­rät an. Die­ses muss er am Ort der Abga­be oder in unmit­tel­ba­rer Nähe unent­gelt­lich zurück­neh­men, bei­spiels­wei­se in Sam­mel­sta­tio­nen in der Nähe des Kas­sen­be­rei­ches oder durch die per­sön­li­che Abga­be beim Per­so­nal. Alter­na­tiv kann der Ver­trei­ber auch sämt­li­che Elek­tro­klein­ge­rä­te ohne Kauf im Geschäft oder in unmit­tel­ba­rer Nähe unent­gelt­lich zurück­neh­men. Die Gerä­te dür­fen aller­dings in der Abmes­sung nicht grö­ßer als 25 Zen­ti­me­ter sein. Bei die­ser Vari­an­te besteht kei­ne Kaufpflicht.

Selbst­ver­ständ­lich neh­men die Wert­stoff­hö­fe Elek­tro­ge­rä­te auch wei­ter­hin kosten­frei an. Tipps und Infos zum Sor­tie­ren, Tren­nen, Sam­meln und Recy­celn von Wert­stof­fen gibt es zudem bei der kom­mu­na­len Abfall­wirt­schaft unter https://www.erlangen-hoechstadt.de/buergerservice/a‑bis‑z/abfall-tipps-und-infos/