Zen­sus 2022: Haus­halts­be­fra­gun­gen von rund 2,38 Mio. Per­so­nen sind gestartet

Am Sonn­tag, 15. Mai 2022, war Zen­sus-Stich­tag. Seit 16. Mai 2022 lau­fen die Befra­gun­gen der Bür­ge­rin­nen und Bür­ger zur deutsch­land­wei­ten Volks­zäh­lung. Wie lau­fen die Haus­hal­te­be­fra­gun­gen kon­kret ab? Wel­che Auf­ga­ben haben die Erhe­bungs­be­auf­trag­ten und wie tre­ten Sie mit der Bür­ger­schaft in Kon­takt? Muss man wirk­lich ant­wor­ten, wenn man zur Befra­gung in der Stich­pro­be aus­ge­wählt wur­de? Das Exper­ten­team des Baye­ri­schen Lan­des­amts für Sta­ti­stik gibt Antworten.

Am Mon­tag, 16. Mai 2022, star­te­ten die Haus­hal­te­be­fra­gun­gen des Zen­sus 2022. Dazu wird in Bay­ern eine reprä­sen­ta­ti­ve Stich­pro­be von etwa 2,38 Mio. Per­so­nen befragt. Bay­ern­weit sind dafür bis zu 20 000 ehren­amt­li­che Erhe­bungs­be­auf­trag­te im Einsatz.

Wie läuft die Haus­hal­te­be­fra­gung ab?

Eines soll­ten alle Bür­ge­rin­nen und Bür­ger wis­sen: Die Inter­viewe­rin­nen und Inter­view­er kom­men nicht unan­ge­mel­det vor­bei. Vor der Befra­gung wird den Aus­kunfts­pflich­ti­gen eine Ter­min­an­kün­di­gung zuge­stellt. Dar­auf sind auch die
Kon­takt­da­ten des Inter­view­ers ent­hal­ten, um den Ter­min bei Bedarf ver­schie­ben zu können.

Die Haus­hal­te­be­fra­gung zum Zen­sus 2022 fin­det grund­sätz­lich in einem per­sön­li­chen Gespräch statt. Es ist nicht zwangs­läu­fig erfor­der­lich, dass beim Besuch des Erhe­bungs­be­auf­trag­ten alle Mit­glie­der eines Haus­halts anwe­send sind. Das Zen­sus­ge­setz erlaubt, dass ein Haus­halts­mit­glied die Anga­ben auch für ande­re Haus­halts­mit­glie­der machen kann.

Wie erken­ne ich den Erhebungsbeauftragten?

Klin­gelt der Inter­view­er zum ange­kün­dig­ten Ter­min, zeigt er unauf­ge­for­dert sei­nen offi­zi­el­len Erhe­bungs­be­auf­trag­ten­aus­weis in Ver­bin­dung mit sei­nem Per­so­nal­aus­weis vor, um die Recht­mä­ßig­keit sei­ner Tätig­keit zu veri­fi­zie­ren. In Bay­ern sind die Erhe­bungs­be­auf­trag­ten mit mobi­len End­ge­rä­ten, also mit Tablets aus­ge­stat­tet, um das Inter­view zu führen.

Muss der Erhe­bungs­be­auf­trag­te in die Wohnung?

Nein. Die Bür­ge­rin­nen und Bür­ger müs­sen die Erhe­bungs­be­auf­trag­ten nicht in die Woh­nung lassen.

Was fra­gen die Erhebungsbeauftragten?

Gefragt wird im Kurz­in­ter­view zum Bei­spiel nach Namen, Geschlecht, Fami­li­en­stand und Staats­an­ge­hö­rig­keit. Die­se Fra­gen wer­den allen Haus­hal­ten an den aus­ge­wähl­ten Adres­sen gestellt. Die Beant­wor­tung dau­ert fünf bis zehn Minu­ten. Es besteht Auskunftspflicht.

Rund die Hälf­te der Haus­hal­te ist zusätz­lich für den erwei­ter­ten Fra­ge­bo­gen aus­ge­wählt. Hier­bei wer­den bei­spiels­wei­se Fra­gen zu Bil­dungs­stand und Erwerbs­tä­tig­keit gestellt. Die Beant­wor­tung dau­ert eben­falls fünf bis zehn Minu­ten. Auch für die­se Fra­gen ist die Beant­wor­tung ver­pflich­tend. Die Aus­kunft kann online selbst erteilt wer­den. Hier­für erhal­ten die Befrag­ten vom Erhe­bungs­be­auf­trag­ten per­sön­lich die Zugangs­da­ten über­reicht. Wer nicht online mel­den will oder kann, kann den erwei­ter­ten Fra­ge­bo­gen direkt im Anschluss an das bereits geführ­te Kurz­in­ter­view gemein­sam mit dem Erhe­bungs­be­auf­trag­ten schnell und kom­for­ta­bel am Tablet aus­fül­len. Wer auf Papier nicht ver­zich­ten kann, für den ist spä­ter auch die posta­li­sche Mel­dung mit einem Papier­fra­ge­bo­gen möglich.

Wie ver­hal­ten sich Erhebungsbeauftragte?

Erhe­bungs­be­auf­trag­te kom­men nicht unan­ge­kün­digt. Die Aus­kunfts­pflich­ti­gen wer­den im Vor­feld in einem Schrei­ben über den Inter­view­ter­min infor­miert. Dar­in sind eben­so die Kon­takt­da­ten des Erhe­bungs­be­auf­trag­ten ent­hal­ten, um den Ter­min gege­be­nen­falls zu ver­schie­ben. Erhe­bungs­be­auf­trag­te wei­sen sich unauf­ge­for­dert mit ihrem offi­zi­el­len „Erhe­bungs­be­auf­trag­ten­aus­weis“ in Ver­bin­dung mit dem Per­so­nal­aus­weis aus.

Erhe­bungs­be­auf­trag­te fra­gen NIE nach Sach­ver­hal­ten wie:

Die Erhe­bungs­be­auf­trag­ten dür­fen nicht nach Ein­kom­men, Reli­gi­on, Bank­in­for­ma­tio­nen, Aus­weis­do­ku­men­ten, Pass­wör­tern, Unter­schrif­ten oder Impf­sta­tus fra­gen. Sie haben kei­ne Kennt­nis über Tele­fon­num­mern oder E‑Mail-Adres­sen.

Bestehen Zwei­fel an der Legi­ti­mi­tät des Erhe­bungs­be­auf­trag­ten oder der Echt­heit des Erhe­bungs­be­auf­trag­ten­aus­wei­ses kön­nen die Betrof­fe­nen die zustän­di­ge Erhe­bungs­stel­le, Poli­zei­dienst­stel­le oder das Baye­ri­sche Lan­des­amt für Sta­ti­stik kontaktieren.

Wie sehen die Zen­sus-Fra­ge­bo­gen aus?

Die Fra­ge­bo­gen des Zen­sus 2022 sind in erster Linie als Online-Fra­ge­bo­gen kon­zi­piert. Das spart Zeit, Res­sour­cen und erleich­tert die Aus­wer­tung der Daten. Die Fra­ge­bo­gen der Haus­hal­te­be­fra­gung ste­hen in 15 wei­te­ren ver­schie­de­nen Spra­chen zur Verfügung.

Die Anmel­dung erfolgt über die Zen­sus-Web­sei­te www​.zen​sus​2022​.de. Den Fra­ge­bo­gen kön­nen Sie unter fol­gen­dem Link einsehen:

www​.zen​sus​2022​.de/​D​E​/​W​e​r​-​w​i​r​d​-​b​e​f​r​a​g​t​/​M​u​s​t​e​r​f​r​a​g​e​b​o​g​e​n​_​H​a​u​s​h​a​l​t​e​b​e​f​r​a​g​u​n​g​/​F​r​a​g​e​b​o​gen

So läuft die Befra­gung in Wohn­hei­men und Gemein­schafts­un­ter­künf­ten ab

In Wohn­hei­men, wie bei­spiels­wei­se Stu­die­ren­den- oder Arbei­ter­wohn­hei­men, erfol­gen die Inter­views der Bewoh­ne­rin­nen und Bewoh­ner wie in den Pri­vat­haus­hal­ten durch die ehren­amt­li­chen Erhebungsbeauftragten.

In Gemein­schafts­un­ter­künf­ten, wie etwa Alten- und Pfle­ge­hei­me, psych­ia­tri­sche Ein­rich­tun­gen, Justiz­voll­zugs­an­stal­ten oder Gemein­schafts­un­ter­künf­te von Flücht­lin­gen, über­nimmt die Ein­rich­tungs­lei­tung stell­ver­tre­tend die Beant­wor­tung der Fra­gen für alle Bewoh­ne­rin­nen und Bewohner.

Muss man die Fra­gen beantworten?

Ja. Es ist gesetz­lich im Rah­men des Zen­sus­ge­setz­tes 2022 gere­gelt, dass die Bür­ge­rin­nen und Bür­ger bei den zum Zen­sus zuge­hö­ri­gen Erhe­bun­gen Aus­kunft geben.

Wer also für den Zen­sus aus­ge­wählt wur­de, ist zur Teil­nah­me ver­pflich­tet. Die Aus­kunfts­pflicht fin­det sich in §23 des Zen­sus­ge­set­zes. Eine Ableh­nung der Teil­nah­me am Zen­sus ist nicht mög­lich. Soll­ten die ange­schrie­be­nen Bür­ge­rin­nen und Bür­ger ver­ges­sen haben bei der Erhe­bung teil­zu­neh­men, dann erhal­ten sie zunächst eine ent­spre­chen­de Erin­ne­rung. Bei Nicht­teil­nah­me wird letzt­lich ein Zwangs­geld ausgesprochen.

Haus­hal­te­be­fra­gung ist nicht die Gebäu­de- und Wohnungszählung

Die Gebäu­de- und Woh­nungs­zäh­lung ist ein wei­te­rer Erhe­bungs­teil, der zum Zen­sus 2022 gehört. Neben den per­sön­li­chen Befra­gun­gen durch Inter­view­er bei der Haus­hal­te­be­fra­gung, fin­den bei der Gebäu­de- und Woh­nungs­zäh­lung kei­ne per­sön­li­chen Inter­views statt. Hier erfolgt die Mel­dung in erster Linie online. Wer nicht online mel­den will oder kann, erhält Mit­te Juli auto­ma­tisch mit dem Erin­ne­rungs­ver­sand einen Papier­fra­ge­bo­gen. Es gibt daher nichts wei­ter zu tun. Bei der Gebäu­de- und Woh­nungs­zäh­lung wer­den alle Eigen­tü­me­rin­nen und Eigen­tü­mer sowie Ver­wal­tun­gen von Wohn­ge­bäu­den und Wohn­raum befragt. In Bay­ern sind das rund 3,5 Mio. Auskunftspflichtige.

Mit dem Zen­sus wird ermit­telt, wie vie­le Men­schen in Deutsch­land leben, wie sie woh­nen und arbei­ten. Die Ergeb­nis­se die­nen als Grund­la­ge für poli­ti­sche Ent­schei­dun­gen wie zum Bei­spiel der bedarfs­ge­rech­ten Pla­nung von öffent­li­chen Ein­rich­tun­gen wie Schu­len oder Kindertagesstätten.

1 Antwort

  1. Simone Rexiin sagt:

    Ich habe 5stunen Gebrauch um den misst
    aus zufül­len­und wenn man­nes schrieftlch ein­schick­ten muss Mann noch das Por­to bezah­len ha ha ha