Ver­hand­lun­gen am Land­ge­richt Bamberg

Symbolbild Justiz

In der 19. Kalen­der­wo­che 2022 fin­den am Land­ge­richt Bam­berg fol­gen­de (erst­in­stanz­li­che) Haupt­ver­hand­lun­gen in Straf­sa­chen statt:

I. Das Straf­ver­fah­ren gegen den 47-jäh­ri­gen H. wegen ver­such­tem Tot­schlag und gefähr­li­cher Kör­per­ver­let­zung am 10.05.2022, 09:00 Uhr vor der 2. Straf­kam­mer als Schwur­ge­richt (Az. 23 Ks 1107 Js 16208/21).

Dem Ange­klag­ten liegt zur Last, Mit­te Okto­ber 2021 auf dem Gelän­de sei­ner dama­li­gen Arbeits­stel­le in Hall­stadt mit einem Arbeits­kol­le­gen in einen ver­ba­len Streit gera­ten zu sein, der zu einer Schub­se­rei geführt haben soll. Als ein wei­te­rer Kol­le­ge schlich­tend ein­grei­fen woll­te, soll der Ange­klag­te den Arbeits­kol­le­gen, mit dem er zuerst in Streit geriet, mit einem Faust­schlag nie­der­ge­schla­gen und anschlie­ßend mehr­fach auf den bereits benom­men am Boden Lie­gen­den wahl­los im Bereich des gesam­ten Kör­pers ein­ge­tre­ten haben.Aufgrund des Ein­grei­fens von wei­te­ren Zeu­gen soll es zunächst gelun­gen sein, den Ange­klag­ten vom Geschä­dig­ten zu tren­nen. Als es dem Geschä­dig­ten gelang, sich wie­der auf­zu­rich­ten, soll ihn der Ange­klag­te erneut nie­der­ge­schla­gen und aber­mals wuch­tig mehr­fach auf den am Boden lie­gen­den, aus Mund und Nase blu­ten­den, Geschä­dig­ten ein­ge­tre­ten haben, um die­sen nun­mehr zu töten.

Zudem soll der Ange­klag­te dem am Boden lie­gen­den Geschä­dig­ten noch eine Müll­ton­ne mit einem Volu­men von 80 Litern gegen den Kopf gewor­fen haben.

Einem ande­ren Arbeits­kol­le­gen sowie wei­te­ren Zeu­gen soll es sodann gelun­gen sein, wei­te­re Trit­te und töd­li­che Ver­let­zun­gen des Geschä­dig­ten zu verhindern.

Der Geschä­dig­te soll auf­grund des Über­griffs eine Schä­del­prel­lung, eine Unter­lip­pen­platz­wun­de, eine Nasen­beinfrak­tur und eine Tho­rax­prel­lung erlit­ten sowie einen Zahn ver­lo­ren haben.

Fort­set­zungs­ter­mi­ne:

  • 11.05.2022, 09:00 Uhr
  • 18.05.2022, 09:00 Uhr

II. Das Straf­ver­fah­ren gegen den 48-jäh­ri­gen K. und den 43-jäh­ri­gen S. wegen uner­laub­tem Han­del­trei­ben mit Betäu­bungs­mit­teln in nicht gerin­ger Men­ge, bewaff­ne­tem uner­laub­tem Han­del­trei­ben mit Betäu­bungs­mit­teln in nicht gerin­ger Men­ge und ande­ren Delik­ten am 12.05.2022, 09:00 Uhr, vor der Gro­ßen Straf­kam­mer (Az. 36 KLs 2101 Js 16549/20).

Den Ange­klag­ten liegt zur Last, im Früh­jahr 2020 an eine ande­re Per­son in Bam­berg ca. 50 Gramm Haschisch und ca. 100 Gramm Metham­phet­amin ver­kauft zu haben, um hier­durch Gewinn zu erzielen.

Wei­ter sol­len die Ange­klag­ten Anfang Dezem­ber 2021 an eine Ver­trau­ens­per­son der Poli­zei in Nürn­berg ca. 50 Gramm Metham­phet­amin für 3.750,00 € ver­äu­ßert haben, um hier­durch Gewinn zu erzielen.

Weni­ge Tage spä­ter sol­len die Ange­klag­ten wie­der­um an eine Ver­trau­ens­per­son der Poli­zei in Nürn­berg 100 Gramm Metham­phet­amin zum Preis von 7.000,00 € ver­äu­ßert haben, um hier­durch Gewinn zu erzie­len. Zugleich ver­ein­bar­te der Ange­klag­te K. mit der Ver­trau­ens­per­son ein wei­te­res Geschäft über 200 Gramm Metham­phet­amin zum Preis von 14.000,00 €, das wie­der­um vier Tage spä­ter statt­fin­den sollte.Zudem soll der Ange­klag­te S. in sei­ner Woh­nung im Land­kreis Forch­heim, die für bei­de Ange­klag­te als Lager für die Betäu­bungs­mit­tel gedient haben soll, ca. 1,6 Kilo­gramm Metham­phet­amin und rund 500 Gramm Haschisch zum spä­te­ren gewinn­brin­gen­den Wei­ter­ver­kauf auf­be­wahrt haben. In unmit­tel­ba­rer Nähe zum Groß­teil der bevor­ra­te­ten Betäu­bungs­mit­tel soll der Ange­klag­te S. dar­über hin­aus eine Sof­ta­ir-Pisto­le, ein Elek­tro­im­puls­ge­rät und ein Kampf­mes­ser sowie zudem in der Woh­nung einen Schlag­ring auf­be­wahrt haben, um im Fal­le einer unge­woll­ten Inan­spruch­nah­me durch Rausch­gift­ab­neh­mer oder Rausch­gift­lie­fe­ran­ten inner­halb weni­ger Sekun­den bewaff­net zu sein.

Fort­set­zungs­ter­mi­ne:

  • 13.05.2022, 09:00 Uhr
  • 16.05.2022, 09:00 Uhr
  • 17.05.2022, 13:00 Uhr
  • 19.05.2022, 09:00 Uhr

Bezüg­lich son­sti­ger Fort­set­zungs­ter­mi­ne von bereits frü­her begon­ne­nen erst­in­stanz­li­chen Straf­ver­fah­ren vor dem Land­ge­richt Bam­berg wird auf die frü­he­ren Mit­tei­lun­gen verwiesen.