Land­rats­amt Kro­nach gibt Infor­ma­tio­nen zum Führerscheinumtausch

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Ziel der EU-Richt­li­nie (2006/126/EG) ist es, dass es nur noch ein­heit­li­che und fäl­schungs­si­che­re Füh­rer­schei­ne in der EU gibt. Die Jahr­gän­ge 1953–1958 wur­den des­halb bereits im ver­gan­ge­nen Jahr zum Umtausch auf­ge­for­dert und müs­sen bis spä­te­stens 19.07.2022 im Besitz eines Füh­rer­scheins im sog. Scheck­kar­ten­for­mat sein. Sind Sie in den Jah­ren 1959 bis 1964 gebo­ren? Dann müs­sen Sie Ihren Füh­rer­schein bis 19. Janu­ar 2023 umge­tauscht haben.

Gehen Sie bit­te schritt­wei­se wie folgt vor:

  • Soll­te der Füh­rer­schein nicht vom Land­rats­amt Kro­nach aus­ge­stellt sein, rufen Sie bit­te zunächst bei der Füh­rer­schein­stel­le des Land­rats­am­tes oder der Stadt an, die den Füh­rer­schein damals aus­ge­stellt hat, und bit­ten um Zusen­dung einer sog. Kar­tei­kar­ten­ab­schrift mög­lichst an Ihre Adres­se, andern­falls an das Land­rats­amt Kronach.
  • Anschlie­ßend ver­ein­ba­ren Sie mög­lichst bis 31.05.2022 (Jahr­gän­ge 1953–1958) bzw. bis 31.10.2022 (für die Jahr­gän­ge 1959–1964) einen per­sön­li­chen Ter­min bei der Füh­rer­schein­stel­le im Land­rats­amt Kro­nach (Tel.: 09261/678–304), damit Ihnen der Füh­rer­schein recht­zei­tig vor Frist­ab­lauf zugeht.
  • Zu dem Ter­min im Land­rats­amt brin­gen Sie den bis­he­ri­gen Füh­rer­schein, ein bio­me­tri­sches Licht­bild und Ihren Per­so­nal­aus­weis sowie ggf. die Kar­tei­kar­ten­ab­schrift mit.
  • Nach dem Ter­min bestellt die Füh­rer­schein­stel­le den neu­en Füh­rer­schein bei der Bun­des­drucke­rei. Die Pro­duk­ti­on nimmt eini­ge Zeit in Anspruch. Nut­zen Sie die beque­me Mög­lich­keit des Direkt­ver­san­des, dann wird Ihnen die neue Füh­rer­schein­kar­te direkt von der Bun­des­drucke­rei nach Hau­se zuge­sandt und Sie brau­chen kei­nen wei­te­ren Ter­min bei der Füh­rer­schein­stel­le vereinbaren.

Der neue Füh­rer­schein kostet 25,30 Euro. Für den Direkt­ver­sand fal­len zusätz­lich die ent­spre­chen­den Ver­sand­ge­büh­ren für das Ein­wurf­ein­schrei­ben in Höhe von 5,10 Euro an.

Die Geburts­jahr­gän­ge 1965–1970 sind bis 19.01.2024 zum Umtausch ver­pflich­tet. Im dar­auf­fol­gen­den Jah­res­zeit­raum tau­schen die Geburts­jahr­gän­ge ab 1971 um. Vor 1953 Gebo­re­ne kön­nen den Füh­rer­schein noch bis zum 19.01.2033 nutzen.

Bei den Füh­rer­schei­nen, die bereits im Kar­ten­for­mat aus­ge­stellt sind, gibt es einen sepa­ra­ten Umtausch­stu­fen­plan, der sich aller­dings am Aus­stel­lungs­jahr orientiert.

Falls Sie wei­ter­ge­hen­de Fra­gen haben, kön­nen Sie sich wie folgt informieren: