Land­rats­amt Bam­berg infor­miert: Beim Gar­ten­gie­ßen und Bewäs­sern auch an den Gewäs­ser­schutz denken!

Kleine Fließgewässer sind besonders gefährdet. Foto: wiesentbote.de
Kleine Fließgewässer sind besonders gefährdet. Foto: wiesentbote.de

Bei Was­ser­ent­nah­men aus Ober­flä­chen­ge­wäs­ser ist beson­ders zu berück­sich­ti­gen, dass nicht nur Blu­men und Gemü­se­pflan­zen vom Aus­trock­nen bedroht sind, son­dern auch, dass die in den Gewäs­sern leben­den Tie­re und Pflan­zen ohne Was­ser nicht über­le­ben können.

Bereits im Früh­jahr 2022 wur­den Nied­rig­was­ser­stän­de ver­zeich­net. Daher kön­nen bei län­ger anhal­ten­den Trocken­pe­ri­oden auch sehr schnell wie­der kri­ti­sche Was­ser­stän­de erreicht wer­den. Eben­so kön­nen anstei­gen­de Was­ser­tem­pe­ra­tu­ren für die Lebe­we­sen in den Gewäs­sern pro­ble­ma­tisch wer­den. Jede Was­ser­ent­nah­me bela­stet dann die Gewäs­ser zusätzlich.

Daher ist beson­ders bei dau­er­haft hei­ßer und trocke­ner Wet­ter­la­ge auf eine spar­sa­me Was­ser­ent­nah­me zu ach­ten (z.B. kein Bereg­nen von Wie­sen­flä­chen). Die Was­ser­ent­nah­me darf zu kei­ner nach­tei­li­gen Ver­än­de­rung des Gewäs­sers füh­ren und muss bei gerin­gem Was­ser­stand unterbleiben.

Das Land­rats­amt Bam­berg weist im Inter­es­se des Gewäs­ser­schut­zes auf die bestehen­de Rechts­la­ge hin:

Das Ent­neh­men von Was­ser aus ober­ir­di­schen Gewäs­sern (Flüs­se, Bäche, Grä­ben, Seen und Tei­che) bedarf nach den gel­ten­den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen grund­sätz­lich einer was­ser­recht­li­chen Gestat­tung, die vor­her beim Land­rats­amt zu bean­tra­gen ist (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 des Was­ser­haus­halts­ge­set­zes – WHG).

Aus­nah­men von die­ser gene­rel­len Erlaub­nis­pflicht bestehen nur in engen Gren­zen, das heißt nur dann, wenn die Was­ser­ent­nah­me unter den soge­nann­ten Gemein­ge­brauch bzw. den Eigen­tü­mer- oder Anlie­ger­ge­brauch am Gewäs­ser fällt.

Gemein­ge­brauch

Der Gemein­ver­brauch steht grund­sätz­lich jeder­mann zu. Dabei ist jedoch zu berück­sich­ti­gen, dass die erlaub­nis­freie Was­ser­ent­nah­me nur durch Schöp­fen mit Hand­ge­fä­ßen (also nur in gerin­gen Men­gen) erfol­gen darf (vgl. Art. 18 Abs. 1 Baye­ri­sches Was­ser­ge­setz – BayWG).

Eine Ent­nah­me mit­tels Ent­nah­me­lei­tung mit oder ohne Pum­pe ist im Rah­men des Gemein­ge­brauchs ledig­lich aus Flüs­sen mit grö­ße­rer Was­ser­füh­rung und auch dort nur in gerin­gen Men­gen für das Trän­ken von Vieh und den häus­li­chen Bedarf der Land­wirt­schaft mög­lich, eine Feld­be­wäs­se­rung (außer­halb der Hof­stät­te) schei­det jedoch aus.

Eigen­tü­mer- und Anliegergebrauch

Der Eigen­tü­mer­ge­brauch (vgl. § 26 WHG) an einem ober­ir­di­schen Gewäs­ser setzt zunächst vor­aus, dass der Nut­zer über­haupt Eigen­tü­mer des Gewäs­ser­grund­stückes ist. Aber auch dann darf Was­ser für den eige­nen (auch land­wirt­schaft­li­chen) Bedarf nur ent­nom­men wer­den, wenn dadurch kei­ne nach­tei­li­gen Ver­än­de­run­gen der Eigen­schaf­ten des Was­sers, kei­ne wesent­li­che Ver­min­de­rung der Was­ser­füh­rung, kei­ne ande­re Beein­träch­ti­gung des Was­ser­haus­hal­tes und kei­ne Beein­träch­ti­gung (d. h. tat­säch­li­che und spür­ba­re Behin­de­rung) ande­rer (z. B. Inha­ber von Rech­ten und Befug­nis­sen, Gemein­ge­brauchs- und ande­re Anlie­ger­ge­brauchs­aus­üben­de) zu erwar­ten ist.

Bei anhal­ten­der Trocken­heit und ent­spre­chend nied­ri­gen Was­ser­stän­den haben jedoch bereits gering­fü­gi­ge Was­ser­ent­nah­men nach­tei­li­ge Aus­wir­kun­gen auf die Gewäs­ser­öko­lo­gie v. a. in den klei­ne­ren Gewäs­sern (Fisch­ster­ben, trocke­nes Bach­bett), so dass die Was­ser­ent­nah­me nicht mehr vom Eigen­tü­mer- bzw. Anlie­ger­ge­brauch gedeckt ist.

Die­se Ein­schrän­kun­gen gel­ten im vol­len Umfang auch für den Anlie­ger­ge­brauch. (Anlie­ger sind: Eigen­tü­mer von an ober­ir­di­sche Gewäs­ser angren­zen­den Grund­stücken und die zur Nut­zung der Grund­stücke Berechtigten).

Ein Anlie­ger­ge­brauch an Bun­des­was­ser­stra­ßen oder son­sti­gen Gewäs­sern, die schiff­bar oder künst­lich errich­tet sind, ist grund­sätz­lich ausgeschlossen.

Wei­ter­hin sind Ein­bau­ten jeder Art im Gewäs­ser, die zum Zwecke des Auf­stau­ens ohne vor­he­ri­ge Gestat­tung errich­tet wur­den, in jedem Fal­le ver­bo­ten und müs­sen besei­tigt werden.

Das Land­rats­amt Bam­berg bit­tet daher um größ­te Zurück­hal­tung bei der Was­ser­ent­nah­me in som­mer­li­chen Trocken­pe­ri­oden. Mit ver­stärk­ten Kon­trol­len ist zu rechnen.

Ver­stö­ße gegen die was­ser­recht­li­chen Vor­schrif­ten kön­nen als Ord­nungs­wid­rig­kei­ten mit emp­find­li­chen Buß­gel­dern geahn­det wer­den. Dar­über hin­aus müss­te das Land­rats­amt zum Schut­ze des Was­ser­haus­halts kosten­pflich­ti­ge Anord­nun­gen erlas­sen und nöti­gen­falls Zwangs­gel­der festsetzen.

Ein sol­ches Vor­ge­hen soll­te sich jedoch im Inter­es­se aller Betei­lig­ten ver­mei­den lassen.