Gesund­heits­amt Erlan­gen: Die­se Coro­na-Regeln gel­ten bei der Ein­rei­se nach Deutschland

Gesund­heits­amt weist auf Regeln bei der Ein­rei­se nach Deutsch­land hin

Aktu­ell gilt bei der Ein­rei­se nach Deutsch­land welt­weit kein Staat mehr als Risi­ko­ge­biet. Dar­auf weist das Staat­li­che Gesund­heits­amt in Erlan­gen hin. Für die Rück­rei­se nach Deutsch­land gel­ten beson­de­re Regeln: Die Coro­na­vi­rus-Ein­rei­se­ver­ord­nung beinhal­tet wei­ter­hin eine gene­rel­le Nach­weis­pflicht für Ein­rei­sen­de unab­hän­gig von der Art des Verkehrsmittels.

3G-Rege­lung bei Ein­rei­se beachten

Per­so­nen ab zwölf Jah­ren müs­sen grund­sätz­lich bei Ein­rei­se über ein nega­ti­ves Test­ergeb­nis, einen Impf­nach­weis oder einen Gene­se­nen­nach­weis ver­fü­gen. Per­so­nen, die sich zu einem belie­bi­gen Zeit­punkt in den letz­ten zehn Tagen vor der Ein­rei­se in einem zum Zeit­punkt der Ein­rei­se als Hoch­ri­si­ko- oder Virus­va­ri­an­ten­ge­biet ein­ge­stuf­ten Gebiet auf­ge­hal­ten haben, müs­sen dane­ben eine spe­zi­el­le Anmelde‑, Nach­weis- und Qua­ran­tä­ne­pflicht beachten.

Die Ein­stu­fung als Hoch­ri­si­ko­ge­biet erfolgt nur noch für sol­che Gebie­te, in denen eine hohe Inzi­denz in Bezug auf die Ver­brei­tung von Vari­an­ten mit im Ver­gleich zur Omi­kron-Vari­an­te höhe­ren Viru­lenz, also krank­ma­chen­den Eigen­schaf­ten besteht. Es erfolgt somit kei­ne Aus­wei­sung mehr von Hoch­ri­si­ko­ge­bie­ten auf­grund der Ver­brei­tung der Omi­kron-Vari­an­te. Bei der Ein­rei­se aus Virus­va­ri­an­ten­ge­bie­ten muss unab­hän­gig vom Impf- oder Gene­se­nen­sta­tus zwin­gend ein PCR-Test­nach­weis vor­ge­legt werden.

Gene­se­nen– und Impf­nach­weis neu definiert

Seit 1. Febru­ar 2022 ist das digi­ta­le Impf­zer­ti­fi­kat im EU-Aus­land zeit­lich begrenzt gül­tig. Der Sta­tus von voll­stän­dig Geimpf­ten ohne Boo­ster ist bei Rei­sen mit Grenz­über­tritt auf 270 Tage beschränkt. Ein Gene­se­nen­nach­weis liegt vor, wenn die mit­tels PCR Test nach­ge­wie­se­ne Infek­ti­on min­de­stens 28 Tage und höch­stens 90 Tage zurück­liegt. Die­ser Nach­weis muss in deut­scher, eng­li­scher, fran­zö­si­scher, ita­lie­ni­scher oder spa­ni­scher Spra­che und in ver­kör­per­ter oder digi­ta­ler Form vorliegen.

Ab Okto­ber 2022 bedeu­tet voll­stän­di­ger Impf­schutz drei Ein­zel­imp­fun­gen bzw. zwei Ein­zel­imp­fun­gen (nicht älter als 270 Tage); Gene­se­nen­sta­tus (nicht älter als 90 Tage) oder zwei Ein­zel­imp­fun­gen plus Genesung.

Bis 30. Sep­tem­ber 2022 besteht voll­stän­di­ger Impf­schutz dage­gen noch bei zwei Ein­zel­imp­fun­gen (nicht älter als 270 Tage), Gene­se­nen­sta­tus (nicht älter als 90 Tage) oder min­de­stens einer Ein­zel­imp­fung plus Genesung.

Ein­rei­se mit Kindern

Kin­der unter zwölf Jah­ren sind von der Nach­weis­pflicht befreit. Für Kin­der unter sechs Jah­ren ent­fällt die Qua­ran­tä­ne­pflicht. Bei Kin­dern zwi­schen sechs und zwölf Jah­ren, die kei­nen Gene­se­nen- oder Impf­nach­weis über­mit­telt haben, endet die Qua­ran­tä­ne fünf Tage nach der Ein­rei­se oder mit Über­mitt­lung des Test­nach­wei­ses vor dem Ablauf von fünf Tagen.

Infor­ma­tio­nen für Geimpf­te und Genesene

Impf- und Gene­se­nen­nach­wei­se kön­nen einen nega­ti­ven Test­nach­weis erset­zen und von der Ein­rei­se­qua­ran­tä­ne befrei­en. Dies gilt der­zeit jeweils nicht bei Vor­auf­ent­halt in einem Virusvariantengebiet.

Ande­re Rege­lun­gen im Aus­land möglich

Das Gesund­heits­amt bit­tet um Beach­tung, dass sich die genann­ten Regeln nur auf die Ein­rei­se in die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land bezie­hen. Die Rege­lun­gen für die Ein­rei­se in das jewei­li­ge Urlaubs­land kön­nen hier­von abwei­chen. Es ist emp­feh­lens­wert, sich eigen­stän­dig vor Rei­se­an­tritt über die aktu­el­len Ein­rei­se­re­ge­lun­gen im Aus­land zu informieren.

Dies ist bei­spiels­wei­se über die Inter­net­sei­ten der jewei­li­gen Bot­schaft oder der des Aus­wär­ti­gen Amtes unter https://​www​.aus​waer​ti​ges​-amt​.de/de möglich.

Vie­le Ange­bo­te sind auch als prak­ti­sche App für das Smart­phone ver­füg­bar. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zu den recht­li­chen Bestim­mun­gen gibt es beim Bun­des­ge­sund­heits­mi­ni­ste­ri­um unter https://​www​.bun​des​ge​sund​heits​mi​ni​ste​ri​um​.de/​s​e​r​v​i​c​e​/​g​e​s​e​t​z​e​-​u​n​d​-​v​e​r​o​r​d​n​u​n​g​e​n​/​g​u​v​-​1​9​-​l​p​/​c​o​r​o​n​a​e​i​n​r​e​i​s​e​v​.​h​tml
und beim Aus­wär­ti­gen Amt unter https://​www​.aus​waer​ti​ges​-amt​.de/​d​e​/​R​e​i​s​e​U​n​d​S​i​c​h​e​r​h​e​i​t​/​d​e​u​t​s​c​h​e​-​a​u​s​l​a​n​d​s​v​e​r​t​r​e​t​u​n​gen.