Forch­hei­mer Rechts­an­walts­kanz­lei ver­weist auf Ver­wal­tungs­ge­richts­ur­teil in Sachen „Ver­kür­zung Genesenenstatus“

VG Stutt­gart kri­ti­siert in meh­re­ren Ent­schei­dun­gen die poli­ti­sche Akti­vi­tät des RKI

Mit vier Beschlüs­sen vom 14. und 15.März hat das VG Stutt­gart den Eil­an­trä­gen der von Rechts­an­walt Böge­lein ver­tre­te­nen Antrags­stel­ler gegen die Ver­kür­zung des Gene­se­nen­sta­tus voll­um­fäng­lich statt­ge­ge­ben. Das Gericht folg­te voll­stän­dig der Argu­men­ta­ti­on der Antrag­stel­ler und begrün­de­te den Beschluss nicht nur mit der Rechts­wid­rig­keit der Ver­wei­sung an das RKI in §2 Nr. 5 SchAus­nahmV, son­dern mit einer wei­te­ren bahn­bre­chen­den Begründung.

Das Gericht ver­mag nach der Beschluss­be­grün­dung kei­ne hin­rei­chen­de fach­wis­sen­schaft­li­che Begrün­dung der diver­gie­ren­den Risi­ko­ein­schät­zung des RKI von (seit län­ge­rer Zeit) voll­stän­dig geimpf­ten und vor drei Mona­ten Gene­se­nen zu erken­nen. Das VG Stutt­gart kri­ti­siert die feh­len­de fach­wis­sen­schaft­li­che Begrün­dung für die gänz­lich unter­schied­li­che Risi­ko­ein­schät­zung bezüg­lich der Gefahr der Virus­über­tra­gung bei Gene­se­nen und Geimpf­ten und fin­det hier­für deut­li­che Worte:„Soweit die Ver­kür­zung des Gene­se­nen-Sta­tus dem Zweck die­nen soll­te, die Impf­be­reit­schaft zu erhö­hen, läge dar­in eine poli­ti­sche Ent­schei­dung, deren Zuläs­sig­keit im vor­lie­gen­den Ver­fah­ren nicht näher zu unter­su­chen ist. Denn jeden­falls ist das Robert Koch-Insti­tut als wis­sen­schaft­li­che Fach­be­hör­de nicht zu poli­ti­schen Erwä­gun­gen beru­fen, son­dern auf rein fach­wis­sen­schaft­li­che Erwä­gun­gen beschränkt.

Dar­über hin­aus liegt nach der Beschluss­be­grün­dung des VG Stutt­gart auch eine Dis­kre­panz zwi­schen den Emp­feh­lun­gen der STI­KO und dem Paul-Ehr­lich-Insti­tut zugrun­de. Die Rege­lung führt nach ansicht des Gerich­tes zu unzu­mut­ba­ren Fol­gen für impf­wil­li­ge Gene­se­ne führt, die ohne zeit­li­che Lücke vom Sta­tus „gene­sen“ in den Sta­tus „geimpft“ wech­seln wol­len. Die Beschluss­grün­de behal­ten auch nach der Anpas­sung des §2 Nr. 5 SchAus­nahmV mit der geplan­ten Über­ar­bei­tung des Infek­ti­ons­schutz­ge­set­zes ihre Gül­tig­keit. Damit haben auch Eil­an­trä­ge nach der Ände­rung wei­ter­hin gute Aus­sich­ten auf Erfolg.

„Das VG Stutt­gart stellt mit den heu­ti­gen Beschlüs­sen nach unse­rem Kennt­nis­stand als erstes Gericht die Ungleich­be­hand­lung von Geimpf­ten und Gene­sen fest und lie­fert gleich­zei­tig noch einen Bei­trag zur Mani­fe­sta­ti­on der Gewal­ten­tei­lung. Nach der völ­lig rich­ti­gen Ansicht des VG Stutt­gart darf sich das Robert-Koch-Insti­tut als wis­sen­schaft­li­che Fach­be­hör­de nicht von poli­ti­schen Erwä­gun­gen lei­ten las­sen, son­dern aus­schließ­lich auf wis­sen­schaft­li­cher Grund­la­ge ent­schei­den,“ erläu­tert Rechts­an­walt Bögelein.