Bad Staf­fel­stein erlässt All­ge­mein­ver­fü­gung für das Natur­denk­mal Riedwald

„Sicher­heit muss Vor­rang haben“

Bei star­kem Wind ist das Betre­ten unter­sagt – Land­rat Meiß­ner: Stadt kommt Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht nach

„Die Sicher­heit der Bür­ge­rin­nen und Bür­ger, der Spa­zier­gän­ge­rin­nen und Spa­zier­gän­ger sowie der Erho­lungs­su­chen­den am Ried­see muss immer Vor­rang haben“, betont der Erste Bür­ger­mei­ster von Bad Staf­fel­stein, Mario Schön­wald. Um dies zu gewähr­lei­sten, muss­te die Stadt nun eine wich­ti­ge Ent­schei­dung tref­fen. Dazu infor­mie­ren die Stadt Bad Staf­fel­stein und das Land­rats­amt Lich­ten­fels in einer gemein­sa­men Pressemitteilung.

Rund um den Ried­see in Bad Staf­fel­stein befin­det sich das Natur­denk­mal „Das Ried“, das sich auf wei­te Tei­le des den See umfas­sen­den Ried­wal­des erstreckt und bereits vor 1945 als Natur­denk­mal ein­ge­stuft war. Da wei­te Tei­le des Ried­wal­des, der nicht nur Natur­denk­mal, son­dern auch gesetz­lich geschütz­ter Auwald ist, vom soge­nann­ten Eschen­triebster­ben betrof­fen sind, kann die Ver­kehrs­si­cher­heit im Bereich des Natur­denk­mals gera­de bei Unwet­tern und star­kem Wind nicht mehr gewähr­lei­stet wer­den. Denn umfang­rei­che Ver­kehrs­si­che­rungs­maß­nah­men, für die die Ent­nah­me zahl­rei­cher Bäu­me not­wen­dig wären, sind aus Grün­den des Natur­schut­zes nicht zuläs­sig. Daher hat die Stadt mit Datum vom 17. März 2022 eine All­ge­mein­ver­fü­gung zur Gefah­ren­ab­wehr und eine ent­spre­chen­de Auf­ent­halts- und Betre­tungs­un­ter­sa­gung erlas­sen. Sie tritt am 18. März 2022 in Kraft.

Land­rat Chri­sti­an Meiß­ner stellt klar: „Durch die All­ge­mein­ver­fü­gung kommt die Stadt Bad Staf­fel­stein ihrer Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht nach und kann den Ried­wald samt Umge­bung der Öffent­lich­keit trotz­dem noch für die Nah­erho­lung zur Ver­fü­gung zu stel­len. Das ist eine aus­ge­wo­ge­ne Lösung, für die ich dem Bür­ger­mei­ster Schön­wald dank­bar bin. Denn die Abwehr von Gefah­ren für Leib und Leben muss immer höch­ste Prio­ri­tät haben.“

Die neue All­ge­mein­ver­fü­gung regelt das Betre­tungs- und Auf­ent­halts­ver­bot der an das Natur­denk­mal „Ried­wald“ angren­zen­den Grund­stücke bei amt­li­cher Wet­ter­war­nung. Davon betrof­fen sind angren­zen­de Gar­ten­grund­stücke der sog. „Ried­gär­ten“, die Ried­see­hüt­te, ein Teil des Kur­parks sowie ein Teil des Cam­ping­plat­zes. Bis auf den Kur­park han­delt es sich um Flä­chen im Eigen­tum der Stadt Bad Staf­fel­stein, die ver­pach­tet sind. Die betrof­fe­nen Päch­ter wur­den jeweils geson­dert schrift­lich über die Rege­lung informiert.

Aus­drück­lich dar­auf hin­ge­wie­sen wird, dass damit kei­ne gene­rel­le Nut­zungs­un­ter­sa­gung aus­ge­spro­chen wird, son­dern ledig­lich ein Betre­tungs- und Auf­ent­halts­ver­bot in den gekenn­zeich­ne­ten Berei­chen bei amt­li­cher Wet­ter­war­nung vor Wind­bö­en oder stär­ker, da bei her­ab­fal­len­den Ästen oder ent­wur­zel­ten Bäu­men eine erheb­li­che Gefahr für Leib und Leben aus­ge­hen kann.