Bay­reuth: Fei­er­tags­re­ge­lun­gen am Aschermittwoch

Ascher­mitt­woch, 2. März, gilt nach dem Baye­ri­schen Fei­er­tags­ge­setz als soge­nann­ter „Stil­ler Tag“. An die­sen Tagen sind öffent­li­che Unter­hal­tungs­ver­an­stal­tun­gen nur dann erlaubt, wenn ein ent­spre­chend ern­ster Cha­rak­ter gewahrt ist. Ver­bo­ten sind nicht nur Tanz­ver­an­stal­tun­gen, son­dern auch der Betrieb von Unter­hal­tungs­un­ter­neh­men wie bei­spiels­wei­se der einer Spiel­hal­le. Sport­ver­an­stal­tun­gen sind jedoch erlaubt.