Land­rats­amt Bam­berg infor­miert: Asbest­ze­ment­plat­ten dür­fen nicht wie­der­ver­wen­det werden

Asbestzementplatten © LRA Bamberg
Asbestzementplatten © LRA Bamberg

Geld­stra­fe droht bei wei­te­rer Nutzung

Bereits mehr­fach wur­de auf das Wie­der­ver­wen­dungs­ver­bot von Well­dach­plat­ten (sog. „Eter­nit­plat­ten“), hin­ge­wie­sen. Das heißt, dass asbest­hal­ti­ge Stof­fe weder ver­kauft, ver­schenkt noch wie­der­ver­wen­det wer­den dür­fen. Das Wie­der­ver­wen­dungs­ver­bot gilt auch im pri­va­ten Bereich. Auch das Abla­gern auf dem eige­nen oder frem­den Grund­stück ist ver­bo­ten. Der Fach­be­reich „Staat­li­ches Abfall­recht“ macht in die­sem Zusam­men­hang aus­drück­lich dar­auf auf­merk­sam, dass sogar bei­spiels­wei­se das in der Pra­xis mit­un­ter gän­gi­ge Abdecken von Holz­sta­peln als „Wie­der­ver­wen­dung“ gilt und des­halb nicht gestat­tet ist.

Kon­trol­len durch die Wasserschutzpolizei

Da es sich bei losen, asbest­hal­ti­gen Faser­ze­ment­plat­ten um gefähr­li­chen Abfall han­delt, sind die­se unver­züg­lich ord­nungs­ge­mäß zu ent­sor­gen. Geschieht dies nicht, han­delt es sich um eine Straf­tat. Die Was­ser­schutz­po­li­zei führt aktu­ell ver­mehrt Kon­trol­len durch. Auf eine Anzei­ge folgt ein Straf­ver­fah­ren mit Gel­stra­fe bzw. ein Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­ver­fah­ren mit zum Teil hohen Bußgeldern.

Nähe­re Infos zu dem The­ma erhal­ten Sie unter www​.land​kreis​-bam​berg​.de/​a​b​f​a​l​l​r​e​cht oder der Tele­fon­num­mer 0951 85–702 bzw. ‑704.