Moun­tain­bike-Trail­park Korn­berg: Bau­ge­neh­mi­gung für unwirk­sam erklärt

Erheb­li­che Ver­fah­rens­feh­ler bestä­tigt – Bau­maß­nah­men und Inbe­trieb­nah­me gestoppt

Nach­dem der baye­ri­sche Natur­schutz­ver­band LBV das Eil­ver­fah­ren gegen die Bau­ge­neh­mi­gung für den geplan­ten Moun­tain­bike-Trail­park Korn­berg beim Ver­wal­tungs­ge­richt Bay­reuth Ende Janu­ar wie­der auf­ge­nom­men hat­te, weil die Gesprä­che mit den Betrei­bern kei­ne Annä­he­rung brach­ten, hat nun das Ver­wal­tungs­ge­richt die Bau­ge­neh­mi­gung für den Moun­tain­bike-Trail­park für unwirk­sam erklärt. „Der LBV begrüßt die Ent­schei­dung des Gerichts, die Bau­ge­neh­mi­gung für unwirk­sam zu erklä­ren, auch wenn sie in erster Linie aus for­ma­len Grün­den erfolg­te“, so LBV-Geschäfts­füh­rer Hel­mut Beran „Wir sehen uns mit der Gerichts­ent­schei­dung in unse­rer Auf­fas­sung bestä­tigt, dass der Bescheid des Land­rats­am­tes Wun­sie­del zum geplan­ten Moun­tain­bike-Trail­park Korn­berg erheb­li­che Ver­fah­rens­feh­ler aufweist.“

Durch den Beschluss des Ver­wal­tungs­ge­rich­tes dür­fen aktu­ell kei­ne wei­te­ren Bau­maß­nah­men statt­fin­den und auch der Moun­tain­bike-Trail­park kann nicht in Betrieb gehen. Im Gegen­satz zur gericht­li­chen Ein­schät­zung ver­tritt der LBV dar­über hin­aus wei­ter­hin die Auf­fas­sung, dass bei einer arten­schutz­recht­li­chen Prü­fung fach­li­che Min­dest­stan­dards unbe­dingt ein­ge­hal­ten wer­den müs­sen. „Die arten­schutz­recht­li­che Prü­fung im Fall Korn­berg ent­hält ekla­tan­te metho­di­sche Feh­ler und berück­sich­tigt Aus­wir­kun­gen auf geschütz­te Arten nur unzu­rei­chend“, betont LBV-Geschäfts­füh­rer Beran. „Auch müs­sen Maß­nah­men zum Schutz gefähr­de­ter Arten bereits wirk­sam sein, bevor der Ein­griff stattfindet.“

Der LBV sieht jetzt die Betrei­ber in der Pflicht. „Nach­dem das Gericht das feh­len­de Betriebs­kon­zept gerügt hat, erwar­ten wir eine Ände­rung des Bau­an­tra­ges mit erneu­ter Öffent­lich­keits­be­tei­li­gung“, ver­deut­licht Hel­mut Beran.

Hin­ter­grund:

Im Juli 2021 hat­te das Land­rats­amt Wun­sie­del die Bau­ge­neh­mi­gung für den Trail­park am Korn­berg erlas­sen. Der Bescheid des Land­rats­am­tes wies nach Ein­schät­zung LBV erheb­li­che Ver­fah­rens­feh­ler und umfang­rei­che fach­li­che und inhalt­li­che Defi­zi­te auf.

In meh­re­ren Stel­lung­nah­men hat­te der LBV auf die­se Defi­zi­te im Pla­nungs­ver­fah­ren hin­ge­wie­sen. Das Land­rats­amt Wun­sie­del hat jedoch eine Bau­ge­neh­mi­gung aus­ge­spro­chen, ohne die erheb­li­chen Män­gel besei­tigt zu haben. So wur­de bei­spiels­wei­se nicht geprüft, ob sich durch den Ein­griff der Erhal­tungs­zu­stand der Bestän­de von Auer­huhn oder ver­schie­de­nen Eulen­ar­ten am Korn­berg ver­schlech­tert. Eine sol­che Prü­fung ist jedoch Grund­vor­aus­set­zung für die Bewer­tung des Ein­grif­fes. Wei­ter­hin ent­hielt die arten­schutz­recht­li­che Prü­fung erheb­li­che metho­di­sche Fehler.

In der Bau­ge­neh­mi­gung war auch nicht fest­ge­legt, auf wel­chen Flä­chen Aus­gleichs- und Ersatz­maß­nah­men geplant sind. Eben­so fehl­te eine recht­li­che Siche­rung der Aus­gleichs- und Ersatz­maß­nah­men. Für die Aus­wei­sung der Wild­schutz­zo­nen hät­te nach Ansicht des LBV die Land­schafts­schutz­ge­biets-Ver­ord­nung geän­dert und die ver­füg­ten Betre­tungs­ver­bo­te in die­se Ver­ord­nung inte­griert wer­den müssen.