Bericht aus der Baye­ri­schen Kabi­netts­sit­zung vom 15. Febru­ar 2022

Wei­te­re Anpas­sun­gen an die aktu­el­le Corona-Lage 

Aus 2G plus wird gene­rell 2G / Wei­te­re Berei­che unter 3G-Bedin­gun­gen zugänglich

1. Die Ent­wick­lung der ver­gan­ge­nen Tage deu­tet dar­auf hin, dass die Omi­kron-Wel­le ihren Höhe­punkt erreicht und mög­li­cher­wei­se bereits über­schrit­ten hat. Die Infek­ti­ons­zah­len sind sta­bil und mitt­ler­wei­le auch rück­läu­fig. Gleich­zei­tig ist die Situa­ti­on im Gesund­heits­we­sen wei­ter beherrsch­bar und es droht kei­ne Über­la­stung. Ins­ge­samt gibt es Anlass zu Zuver­sicht, dass sich die Coro­na-Lage in den näch­sten Wochen wei­ter ent­span­nen wird. Bay­ern schrei­tet daher auf dem bereits letz­te Woche begon­ne­nen Weg des Aus­stiegs aus den Coro­na-Maß­nah­men wei­ter vor­an – schritt­wei­se mit Vor­sicht und Augen­maß, aber auch mit Ziel­stre­big­keit und Kon­se­quenz. Jede Ent­span­nung der Infek­ti­ons­la­ge muss mit einem Zurück­fah­ren der Beschrän­kun­gen für die Bür­ge­rin­nen und Bür­ger ver­bun­den sein. Dane­ben bleibt das Imp­fen zen­tral für den Weg aus der Pandemie.

2. Zum 19. März 2022 enden vor­aus­sicht­lich die aktu­ell gel­ten­den bun­des­recht­li­chen Coro­na-Befug­nis­se (§ 28a IfSG). Bis dahin sol­len vor­sorg­lich die­se Hand­lungs­mög­lich­kei­ten im Frei­staat auf­recht­erhal­ten blei­ben, um jeder­zeit lage­an­ge­passt auf die Pan­de­mie reagie­ren zu kön­nen. Der Baye­ri­sche Land­tag wird daher gebe­ten, in sei­ner Sit­zung vom 15. Febru­ar für Bay­ern das wei­te­re Bestehen einer epi­de­mi­schen Lage und in der Fol­ge die wei­te­re Anwend­bar­keit der in § 28a IfSG dafür vor­ge­se­he­nen Befug­nis­se zunächst bis ein­schließ­lich 19. März 2022 festzustellen.

3. Die 15. Baye­ri­sche Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung (15. BayIfSMV) wird mit Blick auf das ver­än­der­te Infek­ti­ons­ge­sche­hen mit Inkraft­tre­ten zum Don­ners­tag, den 17. Febru­ar 2022, in fol­gen­den Punk­ten angepasst:

3.1 Die im pri­va­ten Bereich bestehen­den Kon­takt­be­schrän­kun­gen für Geimpf­te und Gene­se­ne (bis­her max. 10 Per­so­nen) wer­den ersatz­los auf­ge­ho­ben. Die Kon­takt­be­schrän­kun­gen für Unge­impf­te blei­ben unverändert.

3.2 Aus 2G plus wird gene­rell 2G. Künf­tig sind des­halb unter den Bedin­gun­gen von 2G geöffnet:

  • Sport und Kul­tur (mit Thea­tern, Opern, Kon­zert­häu­sern, Büh­nen, Kinos) für die Zuschauer
  • öffent­li­che und pri­va­te Ver­an­stal­tun­gen in nicht­pri­va­ten Räumlichkeiten
  • Mes­sen, Tagun­gen, Kongresse
  • Objek­te der baye­ri­schen Ver­wal­tung der staat­li­chen Schlös­ser, Gär­ten und Seen indoor
  • Frei­zeit­ein­rich­tun­gen (ein­schließ­lich Füh­run­gen in geschlos­se­nen Räu­men, Schau­höh­len und Besu­cher­berg­wer­ken, Indoor­spiel­plät­zen, Spiel­hal­len und ‑ban­ken, Wett­an­nah­me­stel­len) und
  • infek­tio­lo­gisch ver­gleich­ba­re Bereiche.

Die maxi­ma­le Zuschau­er­zahl wird vor allem bei Kul­tur- und Sport­ver­an­stal­tun­gen (z. B. Bun­des­li­ga­spie­le) auf 25.000 Per­so­nen (bis­her 15.000) ange­ho­ben. Im Übri­gen blei­ben die gel­ten­den Kapa­zi­täts­gren­zen (50 %, im Kul­tur­be­reich 75 %) unver­än­dert. Die FFP2-Mas­ken­pflicht gilt weiter.

3.3 Fol­gen­de Berei­che sind künf­tig unter den Bedin­gun­gen von 3G zugänglich:

  • die eige­ne akti­ve sport­li­che Betä­ti­gung (inkl. prak­ti­scher Sportausbildung)
  • der Bil­dungs­be­reich mit den Hoch­schu­len, der beruf­li­chen Aus‑, Fort- und Wei­ter­bil­dung, der außer­schu­li­schen Bil­dung und den Musikschulen
  • Biblio­the­ken und Archive
  • Muse­en, Ausstellungen
  • Fit­ness­stu­di­os, Solarien
  • die eige­ne akti­ve Mit­wir­kung in Lai­en­en­sem­bles (z. B. Blas­or­che­ster, Laienschauspiel)

3.4 Für Handels‑, Dienst­lei­stungs- und Hand­werks­be­trie­be ent­fällt die bis­he­ri­ge Begren­zung der Kun­den­zahl auf einen Kun­den je 10 m² Laden­flä­che. Die FFP2-Mas­ken­pflicht bleibt bestehen.

3.5 Die unter frei­em Him­mel für zoo­lo­gi­sche und bota­ni­sche Gär­ten, Gedenk­stät­ten, Frei­zeit­parks, Aus­flugs­schif­fe außer­halb des Lini­en­ver­kehrs und Füh­run­gen bestehen­den Kapa­zi­täts­gren­zen wer­den aufgehoben.

3.6 Min­der­jäh­ri­ge Schü­le­rin­nen und Schü­ler, die in der Schu­le regel­mä­ßig nega­tiv gete­stet wer­den, haben künf­tig gene­rell zu allen Berei­chen von 2G auch ohne Imp­fung Zugang.

3.7 Die Pflicht zur Kon­takt­da­ten­er­fas­sung ent­fällt eben­so wie die bis­he­ri­ge Pflicht, bei grö­ße­ren Sport- und Kul­tur­ver­an­stal­tun­gen nur per­so­na­li­sier­te Tickets zu verkaufen.

3.8 Die Rege­lun­gen zum regio­na­len Hot­spot­lock­down wer­den ersatz­los aufgehoben.

3.9 Die Gel­tungs­dau­er der Ver­ord­nung wird recht­zei­tig vor ihrem bis­he­ri­gen Ablauf­da­tum (23. Febru­ar) bis ein­schließ­lich 19. März 2022 verlängert.

4. Bay­ern erwar­tet sich von der mor­gi­gen Mini­ster­prä­si­den­ten­kon­fe­renz außer­dem wei­te­re Öff­nungs­per­spek­ti­ven für die Gastro­no­mie, das Beher­ber­gungs­we­sen sowie für Schank­wirt­schaf­ten, Clubs und Dis­ko­the­ken. Bay­ern kann sich dabei vor­stel­len, die Gastro­no­mie und das Beher­ber­gungs­we­sen bald gene­rell nach 3G zu öff­nen. Schank­wirt­schaf­ten, Clubs und Dis­ko­the­ken könn­ten vor­sich­tig unter den Bedin­gun­gen von 2G plus geöff­net wer­den. Bun­des­wei­te Schrit­te in die­ser Rich­tung wür­den von Bay­ern begrüßt.

5. Auch nach dem 19. März 2022 – dem vor­aus­sicht­li­chen Ende der aktu­ell gel­ten­den Coro­na-Befug­nis­se – wird es eini­ger nied­rig­schwel­li­ger Schutz­maß­nah­men bedür­fen (z. B. Mas­ken­pflicht in bestimm­ten Berei­chen wie etwa dem ÖPNV). Als recht­li­che Grund­la­ge muss der Bund recht­zei­tig vor dem 19. März 2022 ein ent­spre­chen­des Basis­vor­sor­ge-Paket schaf­fen, um den Län­dern die nöti­gen Befug­nis­se in die Hand zu geben. Die­se Maß­nah­men kön­nen dann je nach Infek­ti­ons­la­ge von den Län­dern ange­passt werden.

6. Außer­dem bedarf es einer bun­des­wei­ten Not­fall­stra­te­gie für den Fall, dass sich das Infek­ti­ons­ge­sche­hen nach dem 19. März 2022, im Herbst des Jah­res oder auf­grund ande­rer Fak­to­ren (z. B. neue Virus­va­ri­an­ten) wie­der deut­lich ver­schlech­tern soll­te. Die Län­der müs­sen recht­zei­tig in der Lage sein, auf neu­er­li­che Gesund­heits­ge­fah­ren rasch und effek­tiv zu reagie­ren. Soll­te ein sol­cher Fall ein­tre­ten, muss schnell gehan­delt und kann nicht erst auf ein lang­wie­ri­ges Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren im Bund gewar­tet wer­den. Der Bund muss daher auch für die­sen Fall vor­sor­gen und die nöti­gen Rechts­grund­la­gen schaffen.

7. Bay­ern steht zum Schutz der Pati­en­ten und Pfle­ge­be­dürf­ti­gen zur ein­rich­tungs­be­zo­ge­nen Impf­pflicht (§ 20a IfSG). Die Staats­re­gie­rung weist aber noch­mals ein­dring­lich auf die Not­wen­dig­keit hin, sie voll­zugs­taug­lich und pra­xis­nä­her aus­zu­ge­stal­ten. So müs­sen z. B. zum Voll­zugs­start bun­des­ein­heit­li­che Voll­zugs­hin­wei­se bereit­ste­hen. Abso­lu­te Prio­ri­tät muss dabei die Ver­sor­gungs­si­cher­heit der behand­lungs- und pfle­ge­be­dürf­ti­gen Men­schen haben. Es darf nicht zu einer „Pfle­ge­kri­se“ kom­men, weil klar Leit­plan­ken für den Voll­zug feh­len. Bay­ern wird die vor­han­de­nen Voll­zugs­spiel­räu­me in die­sem Sinn prag­ma­tisch und in Abwä­gung zwi­schen Nut­zen und mög­li­chen Neben­fol­gen (Ver­sor­gungs­eng­päs­se, Über­la­stung der Gesund­heits­äm­ter, aus­ufern­de Büro­kra­tie) aus­fül­len. Zwi­schen Bund und Län­dern braucht es dane­ben noch vor dem Inkraft­tre­ten der Rege­lun­gen am 15. März einen prag­ma­ti­schen Dia­log über die offe­nen Fra­gen des Voll­zugs und im Anschluss mög­lichst noch vor Ostern eine pan­de­mie­an­ge­pass­te Novel­lie­rung der Rege­lun­gen durch den Bund.

Klar ist auch: Ein­rich­tungs­be­zo­ge­ne und all­ge­mei­ne Impf­pflicht kön­nen nur zusam­men funk­tio­nie­ren. Die ein­rich­tungs­be­zo­ge­ne Impf­pflicht kann nur ein erster Schritt auf dem Weg zu einer all­ge­mei­nen Impf­pflicht sein. Hier­für trägt der Bund die Verantwortung.