CSU-Orts­ver­band Dormitz rich­tet Offe­nen Brief an das Land­rats­amt bezüg­lich Aus­sa­gen in der NN vom 8.2.22

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In letz­ter Zeit erschie­nen in der Lokal­pres­se meh­re­re Arti­kel (zuletzt am 8.2.2022), die die Rea­li­tät grob ver­zerrt dar­stell­ten. Am 8.2.2022 wur­de ein Ver­tre­ter des Land­rats­am­tes mit Aus­sa­gen zitiert, die nicht der Wahr­heit ent­spra­chen. Daher haben wir uns ent­schlos­sen mit einem offe­nen Brief zu ant­wor­ten und auf ein Schrei­ben des Land­rats­am­tes zu verweisen.

Offe­ner Brief bezüg­lich Bean­stan­dung eines Gemeinderatsbeschlusses

Sehr geehr­ter Herr Dier,

mit Ver­wun­de­rung habe ich dem bei­gefüg­ten Arti­kel in den Nord­baye­ri­schen Nach­rich­ten vom Diens­tag, 08.02.2022 die fol­gen­de Aus­sa­ge bezüg­lich des Schrei­bens des Land­rats­am­tes vom 19.01.2022 (AZ 2/21 – 0244) entnommen:

„Das wie­der­um ver­wun­dert Frith­jof Dier, Lei­ter des Geschäfts­be­rei­ches 2 „Kom­mu­na­le und sozia­le Auf­ga­ben“ am Land­rats­amt Forch­heim, doch sehr. „Die­sen Satz, dass man die Aus­nah­me nur ange­mes­sen begrün­den müs­se, den gibt es nicht“, stellt der Chef der Rechts­auf­sichts­be­hör­de auf Rück­fra­ge unmiss­ver­ständ­lich klar. „Weder in einem Schrei­ben von uns, noch hat der zustän­di­ge Mit­ar­bei­ter dies münd­lich so gesagt“, betont Dier.

Viel­mehr hei­ße es in der amt­li­chen Stel­lung­nah­me, dass der Gemein­de­rats­be­schluss ein­deu­tig rechts­wid­rig sei. „Die ein­zi­ge Mög­lich­keit wäre, die Gestal­tungs­sat­zung auf­zu­he­ben“, sagt Dier und fügt erneut an: „Das Bau­vor­ha­ben ver­stößt in meh­re­ren Punk­ten gegen die gel­ten­de Gestaltungssatzung.“

Im oben genann­ten Schrei­ben (AZ 2/21 – 0244), wel­ches eben­falls ange­hängt ist (liegt der Redak­ti­on vor) wird vom Land­rats­amt ausgeführt:

„Wir haben der Gemein­de auf­ge­ge­ben, den rechts­wid­ri­gen Beschluss auf­zu­he­ben und durch einen recht­mä­ßi­gen Beschluss zu erset­zen. Auf wel­che Wei­se dies erfolgt, müs­sen wir der Gemein­de überlassen.

Hier hat sie einen Ent­schei­dungs­spiel­raum, wie die Gemein­de die Recht­mä­ßig­keit her­stellt. Vom Erlass einer neu­en Gestal­tungs­sat­zung und Auf­he­bung der der­zeit gel­ten­den, bis hin zu einer Aus­nah­me­re­ge­lung, die aller­dings ange­mes­sen begrün­det sein müss­te, hat die Gemein­de ver­schie­de­ne Möglichkeiten.“

Es bleibt klar fest­zu­hal­ten, dass die Auf­he­bung der Gestal­tungs­sat­zung nicht als ein­zi­ge Mög­lich­keit auf­ge­zeigt wur­de, son­dern es wur­de aus­drück­lich dar­auf hin­ge­wie­sen, dass eine „ange­mes­sen begrün­de­te Aus­nah­me­re­ge­lung“ eine vali­de Lösung wäre.

Ich will noch auf fol­gen­de Punk­te im bis­he­ri­gen Ver­fah­rens­ab­lauf hinweisen:

  1. In der Sit­zung vom 16.09.2021 gab es drei Bau­an­trä­ge inner­halb des Sanie­rungs­ge­bie­tes, die in unter­schied­li­chen Punk­ten nicht im Ein­klang mit der Sanie­rungs­sat­zung lagen. Von dem als Haupt­punkt dis­ku­tier­ten, abwei­chen­den Dach­nei­gungs­win­kel des bean­stan­de­ten Bau­vor­ha­bens wur­de hier­bei in einem der bei­den ande­ren Bau­vor­ha­ben in noch grö­ße­rem Maße abge­wi­chen. Bei­de Bau­vor­ha­ben lie­gen in zwei­ter Rei­he an der Hauptstraße.
  2. Mei­ner Kennt­nis nach erteilt der Gemein­de­rat mit sei­nen Beschlüs­sen das gemeind­li­che Ein­ver­neh­men oder behält es vor. Die Geneh­mi­gung erteilt das Bau­amt des Land­rats­amts Forch­heim. Bis­her hat das Land­rats­amt Forch­heim, trotz der Viel­zahl an abwei­chen­den, durch­ge­führ­ten Bau­vor­ha­ben (Flach­dach­bun­ga­lows, etc.) noch kei­nen ein­zi­gen Bau­an­trag im Sanie­rungs­ge­biet gerügt bzw. nicht erteilt, weil er von den Vor­ga­ben der Sanie­rungs­sat­zung abweicht. Selbst der Bau­an­trag auf eine Wer­be­ta­fel im Sanie­rungs­ge­biet, dem das gemeind­li­che Ein­ver­neh­men ver­wehrt blieb, wur­de vom Land­rats­amt Forch­heim genehmigt.
  3. Eine kur­ze Rück­spra­che mit den Kol­le­gen in Eber­mann­schaft hät­te Ihnen gezeigt, dass es sich bei den – in die­sem Fall bean­stan­de­ten Abwei­chun­gen von der Sanie­rungs­sat­zung – auf­grund der Viel­zahl von Aus­nah­men in den letz­ten Jah­ren nicht mehr um Prä­ze­denz­fäl­le, son­dern um den Regel­fall han­delt. In kei­nem Fall wur­den die­se viel­fäl­ti­gen Abwei­chun­gen in der Ver­gan­gen­heit der Rechts­auf­sicht zur Prü­fung vorgelegt.
  4. Wie vom Land­rats­amt im Schrei­ben vom 14.12.2021 an die Gemein­de Dormitz aus­ge­führt, hät­te der Bau­wer­ber im Fal­le einer Kla­ge Erfolg, da er sich auf Gleich­be­hand­lung bezüg­lich der oben auf­ge­führ­ten „Prä­ze­denz­fäl­le“ beru­fen kann. Exakt die­ser Anspruch auf Gleich­be­hand­lung war bereits Dis­kus­si­ons­ge­gen­stand der Sit­zung vom 16.09.2021 für alle drei Beschlüs­se zu den Bau­vor­ha­ben im Sanie­rungs­ge­biet. Der Hin­weis auf die durch­ge­führ­te Abwä­gung fand lei­der kei­ne Auf­nah­me in die dama­li­gen Beschlüsse.
  5. In der Sit­zung vom 20.01.2022 wur­de vom Gemein­de­rat auf­grund der glei­chen Argu­men­te am zustim­men­den Beschluss fest­ge­hal­ten. Trotz des zwei­ma­li­gen Hin­wei­ses aus der Rei­he der Gemein­de­rä­te war der Bür­ger­mei­ster nicht bereit eine ange­mes­se­ne Begrün­dung für die Aus­nah­me in den Beschluss­vor­schlag mit auf­zu­neh­men, wie es in Ihrem Schrei­ben (AZ 2/21 – 0244) gefor­dert wurde.

Die Ursa­chen und Hin­ter­grün­de für ein Vor­ge­hen, das von der bis­he­ri­gen Pra­xis für Bau­ge­neh­mi­gun­gen im Sanie­rungs­ge­biet kom­plett abweicht, kann in Dormitz nie­mand ver­ste­hen und stellt für uns eine Ungleich­be­hand­lung der Bau­wer­ber dar.

Mit freund­li­chen Grüßen,
Chri­stoph Schmitt, Gemeinderat