Bericht aus der Baye­ri­schen Kabi­netts­sit­zung vom 8. Febru­ar 2022

1. Ver­län­ge­rung der 15. Baye­ri­schen Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung bis ein­schließ­lich 23. Febru­ar / Anpas­sung zum 9. Febru­ar mit kon­trol­lier­ten Öff­nun­gen / Kapa­zi­täts­er­hö­hun­gen bei Kul­tur, Sport, Mes­sen und Seil­bah­nen / 3G bei kör­per­na­hen Dienst­lei­stun­gen / Auf­he­bung der Sperr­stun­de in der Gastro­no­mie / täg­li­che Testung bei Infek­ti­ons­fall in der Kita

Die Omi­kron-Wel­le führt zwar wei­ter zu Höchst­stän­den bei den Infek­ti­ons­zah­len. Die Situa­ti­on in den Kran­ken­häu­sern zeigt aber, dass die Infek­ti­ons­in­zi­denz nicht mehr der allei­ni­ge Grad­mes­ser sein kann: Die Inten­siv­bet­ten­be­le­gung ist sta­bil und beträgt nur rund ein Drit­tel im Ver­gleich zur bis­he­ri­gen Spit­zen­be­la­stung. Die Hos­pi­ta­li­sie­rung steigt zwar leicht an, aller­dings ist sie wei­ter­hin beherrsch­bar, und es gibt Kran­ken­haus­ein­wei­sun­gen mit und nicht wegen Coro­na. Droht aber kei­ne Über­la­stung des Gesund­heits­sy­stems, müs­sen die Beschrän­kun­gen für die Bür­ge­rin­nen und Bür­ger zurück­ge­fah­ren wer­den. Für Bay­ern ist damit der Zeit­punkt zum Ein­stieg in den Aus­stieg der Coro­na-Maß­nah­men gekom­men. Unser baye­ri­scher Weg heißt: Sanf­te, kon­trol­lier­te und schritt­wei­se Öff­nung – in enger Abstim­mung mit Medi­zin und Wissenschaft.

Die 15. Bay­er. Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung (15. BayIfSMV) wird bis ein­schließ­lich 23. Febru­ar 2022 ver­län­gert und zum Mitt­woch, den 9. Febru­ar 2022, in fol­gen­den Punk­ten angepasst:

  • Die Rege­lun­gen für über­re­gio­na­le Groß­ver­an­stal­tun­gen und son­sti­ge Ver­an­stal­tun­gen wer­den wei­ter ver­ein­heit­licht. Künf­tig gilt bei Ver­an­stal­tun­gen (ins­be­son­de­re Sport) eine all­ge­mei­ne Kapa­zi­täts­gren­ze von 50 %. Im Kul­tur­be­reich (inklu­si­ve Kinos) gilt eine Kapa­zi­täts­gren­ze von 75 %. Steh­plät­ze sind bei allen Ver­an­stal­tun­gen zuge­las­sen. Wo immer mög­lich, wird die Ein­hal­tung des Min­dest­ab­stands emp­foh­len. Für alle Ver­an­stal­tun­gen gilt außer­dem eine abso­lu­te Per­so­nen­ober­gren­ze von 15.000. Im Übri­gen bleibt es bei den bestehen­den Rege­lun­gen zur Zugangs­be­schrän­kung (2G plus) und FFP2-Maskenpflicht.
  • Die täg­li­che Besu­cher­ober­gren­ze bei Mes­sen wird dem­entspre­chend von 12.500 auf 25.000 Per­so­nen erhöht.
  • Für Seil­bah­nen besteht eine Kapa­zi­täts­gren­ze von 75 %.
  • Bäder, Ther­men und Sau­nen sind künf­tig unter den Bedin­gun­gen von 2G zugänglich.
  • Kör­per­na­he Dienst­lei­stun­gen (bis­her 2G) sind künf­tig unter den Bedin­gun­gen von 3G zugäng­lich. Die hier bis­her vor­ge­schrie­be­ne Kon­takt­nach­ver­fol­gung entfällt.
  • Die Sperr­stun­de in der Gastro­no­mie wird aufgehoben.
  • Ver­gleich­bar zur Schu­le soll auch in der Kin­der­ta­ges­be­treu­ung nach Bekannt­wer­den eines Infek­ti­ons­falls in einer Grup­pe ab dem näch­sten Tag an fünf Betreu­ungs­ta­gen täg­lich ein Test­nach­weis erbracht wer­den. Hier­für erhal­ten die Eltern zusätz­li­che Berechtigungsscheine.
  • Die Rege­lun­gen zum regio­na­len Hot­spot-Lock­down wer­den bis ein­schließ­lich 23. Febru­ar 2022 wei­ter­hin ausgesetzt.

Der Baye­ri­sche Land­tag wird gebe­ten, in sei­ner Sit­zung vom 15. Febru­ar für Bay­ern das wei­te­re Bestehen einer epi­de­mi­schen Lage und in der Fol­ge die wei­te­re Anwend­bar­keit der in § 28a IfSG dafür vor­ge­se­he­nen Befug­nis­se festzustellen.

2. Kabi­nett beschließt Fort­füh­rung der Impf­zen­tren bis Ende 2022 / Pla­nungs­si­cher­heit für Betrei­ber auf kom­mu­na­ler Ebe­ne / Kapa­zi­tä­ten wer­den angepasst

Bay­ern wird die staat­li­chen Impf­zen­tren min­de­stens bis zum 31. Dezem­ber 2022 fort­füh­ren. Das hat der Mini­ster­rat am Diens­tag in Mün­chen beschlos­sen. Die Ver­län­ge­rung der Finan­zie­rung der Impf­zen­tren garan­tiert eine bedarfs­ge­rech­te Fort­füh­rung des Impf­be­triebs auch unter sich ändern­den Rah­men­be­din­gun­gen und schafft Pla­nungs­si­cher­heit für die Betrei­ber auf kom­mu­na­ler Ebe­ne. Schwer­punk­te der Baye­ri­schen Impf­stra­te­gie blei­ben dabei die mobi­len Impf-Teams sowie nied­rig­schwel­li­ge Impfangebote.

Die Staats­re­gie­rung berei­tet sich damit früh­zei­tig unter ande­rem auf Imp­fun­gen mit wei­te­ren Impf­stof­fen (z. B. Vari­an­ten-ange­pass­te Impf­stof­fe, Impf­stof­fe für unter 5‑Jährige) sowie auf die mög­li­che Ein­füh­rung einer all­ge­mei­nen Impf­pflicht vor. Um die­se zen­tra­len Her­aus­for­de­run­gen der kom­men­den Mona­te zu bewäl­ti­gen, ist das ergän­zen­de staat­li­che Impf­an­ge­bot auch nach dem 30. April 2022 unver­än­dert erforderlich.

Der Mini­ster­rat beschloss zudem die Anpas­sung der Kapa­zi­tä­ten der Impf­zen­tren: Die Impf­zen­tren sol­len künf­tig in Abstim­mung mit dem Baye­ri­schen Städ­te­tag und dem Baye­ri­schen Land­kreis­tag durch­schnitt­lich Grund­ka­pa­zi­tä­ten von rund 2.000 Imp­fun­gen pro Woche pro 100.000 Ein­woh­ner sowie Maxi­mal­ka­pa­zi­tä­ten von rund 3.000 Imp­fun­gen pro Woche pro 100.000 Ein­woh­ner vor­hal­ten. Im redu­zier­ten Betrieb bei gerin­ger Impf­nach­fra­ge kön­nen abwei­chend von der Grund­ka­pa­zi­tät rund 1.500 Imp­fun­gen pro Woche pro 100.000 Ein­woh­ner ange­bo­ten wer­den, bei hoher Impf­nach­fra­ge sol­len im Ein­zel­fall die Maxi­mal­ka­pa­zi­tä­ten auch über­schrit­ten wer­den kön­nen. Grund­sätz­lich gilt, dass stets gewähr­lei­stet sein muss, dass die Kapa­zi­tä­ten kurz­fri­stig auf die vor­zu­hal­ten­de durch­schnitt­li­che Grund­ka­pa­zi­tät sowie auf die Maxi­mal­ka­pa­zi­tä­ten erhöht wer­den können.

Die Ver­sor­gung der Impf­zen­tren mit Impf­stoff erfolgt wei­ter­hin über die Regel­ver­sor­gung (phar­ma­zeu­ti­scher Groß­han­del, Apotheken).

Bay­ern hält zudem an der bewähr­ten Soft­ware Bay­IM­CO zur Steue­rung der Impf­ter­mi­ne fest. Die­se wird auch künf­tig an die aktu­el­len Ent­wick­lun­gen und sich ändern­de Gege­ben­hei­ten und Vor­ga­ben angepasst.