Landratsamt Kronach erlässt Allgemeinverfügung bezgl. „Montagsspaziergänge“

Das Landratsamt Kronach gibt eine Allgemeinverfügung heraus, die unangemeldeten Versammlungen in Form von „Montagsspaziergängen“ Rahmenbedingungen vorgibt und damit allen direkt als auch indirekt Beteiligten ein möglichst hohes Maß an Sicherheit verleihen soll.

Geltungsbereich Allgemeinverfügung

Geltungsbereich Allgemeinverfügung

Ein für Montag, 7. Februar, geplanter „Spaziergang“ darf in Kronach demnach nur in der Zeit von 18 bis 20 Uhr in folgenden Bereichen stattfinden (siehe auch Lageplan): Marktplatz, Amtsgerichtsstraße, Schwedenstraße im Übergang zur Rosenau, Hirtengasse, Pfählangerstraße, Kulmbacher Straße, Kronachallee, Andreas-Limmer-Straße, Strauer Straße, Strauer Torweg und Lucas-Cranach-Straße.

Durch die seit Beginn tendenziell gestiegene Anzahl an Teilnehmern an den „Spaziergängen“ werden mittlerweile komplette Straßenzüge als Laufweg genutzt, was tiefergehende Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit hat und unter Umständen auch zu Beeinträchtigungen der Arbeit von Rettungsorganisationen führen kann. Nachdem sich aus dem Kreis der Teilnehmer bislang keine Person als Versammlungsleiter zur Verfügung gestellt hat, mit dem der Ablauf einer solchen Zusammenkunft zur Sicherheit aller abgesprochen werden könnte, erscheint eine solche Allgemeinverfügung unumgänglich.

Durch die in der Allgemeinverfügung verankerten räumlichen wie zeitlichen Beschränkungen unterliegen die als „Spaziergang“ gekennzeichneten Versammlungen ähnlichen Regeln wie offiziell angemeldete Gegenveranstaltungen. Dies soll einerseits die Verkehrssicherheit erhöhen und andererseits die Gefahr des direkten Aufeinandertreffens unterschiedlicher Interessengruppen verhindern und damit das Konfliktpotenzial reduzieren. Obwohl die bisherigen „Spaziergänge“ friedlich verlaufen sind, haben Beispiele aus anderen Städten und Kommunen gezeigt, wie schnell eine solche Situation unkontrollierbar werden kann. In diesem Zusammenhang geht der dringende Appell an alle Beteiligten, angesichts der nun vorliegenden Rahmenbedingungen auch in Zukunft umsichtig zu agieren und damit einen friedlichen Ablauf zu gewährleisten.

Verstöße gegen die Allgemeinverfügung können als Ordnungswidrigkeiten geahndet und mit einem Bußgeld von bis zu 3000 Euro belegt werden. Unabhängig von der Allgemeinverfügung gelten natürlich auch weiterhin die Regelungen der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – insbesondere die Abstandsregelung.