Land­rats­amt Kro­nach erlässt All­ge­mein­ver­fü­gung bezgl. „Mon­tags­spa­zier­gän­ge“

Das Land­rats­amt Kro­nach gibt eine All­ge­mein­ver­fü­gung her­aus, die unan­ge­mel­de­ten Ver­samm­lun­gen in Form von „Mon­tags­spa­zier­gän­gen“ Rah­men­be­din­gun­gen vor­gibt und damit allen direkt als auch indi­rekt Betei­lig­ten ein mög­lichst hohes Maß an Sicher­heit ver­lei­hen soll.

Geltungsbereich Allgemeinverfügung

Gel­tungs­be­reich Allgemeinverfügung

Ein für Mon­tag, 7. Febru­ar, geplan­ter „Spa­zier­gang“ darf in Kro­nach dem­nach nur in der Zeit von 18 bis 20 Uhr in fol­gen­den Berei­chen statt­fin­den (sie­he auch Lage­plan): Markt­platz, Amts­ge­richts­stra­ße, Schwe­den­stra­ße im Über­gang zur Rose­nau, Hir­ten­gas­se, Pfähl­ang­er­stra­ße, Kulm­ba­cher Stra­ße, Kro­nach­al­lee, Andre­as-Lim­mer-Stra­ße, Strau­er Stra­ße, Strau­er Tor­weg und Lucas-Cranach-Straße.

Durch die seit Beginn ten­den­zi­ell gestie­ge­ne Anzahl an Teil­neh­mern an den „Spa­zier­gän­gen“ wer­den mitt­ler­wei­le kom­plet­te Stra­ßen­zü­ge als Lauf­weg genutzt, was tie­fer­ge­hen­de Aus­wir­kun­gen auf die Ver­kehrs­si­cher­heit hat und unter Umstän­den auch zu Beein­träch­ti­gun­gen der Arbeit von Ret­tungs­or­ga­ni­sa­tio­nen füh­ren kann. Nach­dem sich aus dem Kreis der Teil­neh­mer bis­lang kei­ne Per­son als Ver­samm­lungs­lei­ter zur Ver­fü­gung gestellt hat, mit dem der Ablauf einer sol­chen Zusam­men­kunft zur Sicher­heit aller abge­spro­chen wer­den könn­te, erscheint eine sol­che All­ge­mein­ver­fü­gung unumgänglich.

Durch die in der All­ge­mein­ver­fü­gung ver­an­ker­ten räum­li­chen wie zeit­li­chen Beschrän­kun­gen unter­lie­gen die als „Spa­zier­gang“ gekenn­zeich­ne­ten Ver­samm­lun­gen ähn­li­chen Regeln wie offi­zi­ell ange­mel­de­te Gegen­ver­an­stal­tun­gen. Dies soll einer­seits die Ver­kehrs­si­cher­heit erhö­hen und ande­rer­seits die Gefahr des direk­ten Auf­ein­an­der­tref­fens unter­schied­li­cher Inter­es­sen­grup­pen ver­hin­dern und damit das Kon­flikt­po­ten­zi­al redu­zie­ren. Obwohl die bis­he­ri­gen „Spa­zier­gän­ge“ fried­lich ver­lau­fen sind, haben Bei­spie­le aus ande­ren Städ­ten und Kom­mu­nen gezeigt, wie schnell eine sol­che Situa­ti­on unkon­trol­lier­bar wer­den kann. In die­sem Zusam­men­hang geht der drin­gen­de Appell an alle Betei­lig­ten, ange­sichts der nun vor­lie­gen­den Rah­men­be­din­gun­gen auch in Zukunft umsich­tig zu agie­ren und damit einen fried­li­chen Ablauf zu gewährleisten.

Ver­stö­ße gegen die All­ge­mein­ver­fü­gung kön­nen als Ord­nungs­wid­rig­kei­ten geahn­det und mit einem Buß­geld von bis zu 3000 Euro belegt wer­den. Unab­hän­gig von der All­ge­mein­ver­fü­gung gel­ten natür­lich auch wei­ter­hin die Rege­lun­gen der 15. Baye­ri­schen Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung – ins­be­son­de­re die Abstandsregelung.