Zutritt zu den Ver­wal­tungs­ge­bäu­den des Land­rats­am­tes Erlan­gen-Höch­stadt nur mit 3G-Nachweis

Beim Besuch aller Ver­wal­tungs­ge­bäu­de des Land­rats­am­tes in Erlan­gen und Höch­stadt gilt die 3G-Regel (geimpft, gene­sen oder aktu­ell nega­tiv gete­stet) sowie wei­ter­hin eine FFP2-Mas­ken­pflicht. Kin­der bis zum 6. Geburts­tag sind von der Mas­ken­pflicht befreit, bis zum 16. Lebens­jahr reicht eine medi­zi­ni­sche Mas­ke aus. Alle Besu­che­rin­nen und Besu­cher haben sich am Emp­fangs­dienst im Ein­gangs­ge­reich zu mel­den und den 3G-Nach­weis sowie ein Aus­weis­do­ku­ment (z.B. Per­so­nal­aus­weis oder Rei­se­pass) bereit zu halten.

Zugang nur mit zer­ti­fi­zier­tem Nachweis

Als gete­stet gilt, wer das nega­ti­ve Ergeb­nis eines maxi­mal 24 Stun­den alten Anti­gen-Schnell­tests einer offi­zi­el­len Stel­le oder eines maxi­mal 48 Stun­den zurück­lie­gen­den PCR-Tests vor­legt. Selbst- oder Schnell­tests vor Ort sind nicht mög­lich. Kin­der bis zum 6. Geburts­tag (bezie­hungs­wei­se bis zur Ein­schu­lung) sowie Schü­le­rin­nen und Schü­ler, die regel­mä­ßi­gen Testun­gen im Rah­men des Schul­be­suchs unter­lie­gen, ste­hen gete­ste­ten Per­so­nen gleich. Hin­weis: Eine Test­mög­lich­keit vor Ort besteht nicht. Aus­nah­me: Bei aku­ten Kri­sen in Fami­li­en sowie im Bereich der Schwan­ge­ren­be­ra­tung bie­ten Gesund­heits- und Jugend­amt auch Unter­stüt­zung an, wenn in einem unmit­tel­ba­ren Not­fall kein 3G-Nach­weis erbracht wer­den kann.

Vor­he­ri­ge Terminvereinbarung

Neben dem 3G-Nach­weis ist vor dem Besuch des Land­rats­am­tes auch wei­ter­hin eine vor­he­ri­ge Ter­min­ver­ein­ba­rung erfor­der­lich. Ledig­lich Anlie­gen in den Füh­rer­schein- und Zulas­sungs­stel­len sind am Vor­mit­tag ohne Ter­min mög­lich. Die Erreich­bar­kei­ten und Kon­tak­te der Dienst­stel­len und wei­te­re Infor­ma­tio­nen sind unter https://​www​.erlan​gen​-hoech​stadt​.de/ ver­füg­bar. Vie­le Anlie­gen las­sen sich auch tele­fo­nisch oder online ohne per­sön­li­che Vor­spra­che erle­di­gen. Das Land­rats­amt bit­tet zudem um Ver­ständ­nis, dass Begleit­per­so­nen nur ein­ge­las­sen wer­den kön­nen, wenn das Amts­ge­schäft dies zwin­gend erfordert.