Kein 2G plus für die baye­ri­sche Gastronomie

Bericht aus der Kabi­netts­sit­zung vom 11. Janu­ar 2022

Aus­nah­men von 2G für min­der­jäh­ri­ge Schü­ler wer­den fort­ge­führt / Rege­lun­gen zur Qua­ran­tä­ne wer­den zum 11. Janu­ar ange­passt / Über­brückungs­hil­fe IV: Anträ­ge kön­nen gestellt werden

1. Die 15. Bay­er. Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung (15. BayIfSMV) wird bis ein­schließ­lich 9. Febru­ar 2022 ver­län­gert. Zum 12. Janu­ar 2022 wird sie fer­ner in fol­gen­den Punk­ten angepasst:

• Wie bis­lang ent­fällt die Pflicht zur Vor­la­ge eines zusätz­li­chen Test­nach­wei­ses in 2G plus-Berei­chen für Per­so­nen, die eine Auf­frisch­imp­fung nach einer voll­stän­di­gen Immu­ni­sie­rung erhal­ten haben. Künf­tig gilt dies im Gleich­klang mit dem letz­ten MPK-Beschluss bereits unmit­tel­bar ab der Auf­frisch­imp­fung (nicht erst wie bis­her nach Ablauf von 14 Tagen nach der Imp­fung). Zusätz­lich ent­fällt die Pflicht zur Vor­la­ge eines zusätz­li­chen Test­nach­wei­ses für Per­so­nen, die nach voll­stän­di­ger Immu­ni­sie­rung eine Infek­ti­on über­stan­den haben (Impf­durch­bruch).

• Die Aus­nah­me von 2G in der Gastro­no­mie, im Beher­ber­gungs­we­sen sowie bei sport­li­cher, musi­ka­li­scher oder schau­spie­le­ri­scher Eigen­ak­ti­vi­tät zugun­sten min­der­jäh­ri­ger Schü­le­rin­nen und Schü­ler, die regel­mä­ßig gete­stet wer­den, wird fort­ge­führt und soll auch künf­tig gelten.

2. Die Rege­lun­gen zur Qua­ran­tä­ne für Kon­takt­per­so­nen und Iso­la­ti­on wer­den zum 11. Janu­ar 2022 angepasst.

• Die Dau­er von Qua­ran­tä­ne und Iso­la­ti­on beträgt zehn Tage. Nach sie­ben Tagen ist eine Frei­te­stung durch Nach­weis eines nega­ti­ven PCR- oder Anti­gen-Schnell­tests mög­lich. Bei Per­so­nen in Iso­la­ti­on gilt dies nur, wenn sie vor der Testung 48 Stun­den sym­ptom­frei waren.

• Für Beschäf­tig­te in vul­ner­ablen Ein­rich­tun­gen wer­den auf­grund der beson­de­ren Schutz­be­dürf­tig­keit der dort unter­ge­brach­ten Men­schen für die Wie­der­auf­nah­me des Dien­stes nach Qua­ran­tä­ne oder Iso­la­ti­on eine Frei­te­stung durch PCR-Test oder fünf Tage lang täg­li­che nega­ti­ve Schnell­tests verlangt.

• Für Schü­le­rin­nen und Schü­ler sowie Kin­der in Ange­bo­ten der Kin­der­be­treu­ung ist eine Frei­te­stung bei einer Qua­ran­tä­ne als Kon­takt­per­son bereits nach fünf Tagen mög­lich (PCR-Test oder Antigen-Schnelltest).

• Sobald der Bund die hier­für not­wen­di­gen Rechts­än­de­run­gen vor­ge­nom­men hat, wer­den künf­tig enge Kon­takt­per­so­nen, die einen voll­stän­di­gen Impf­schutz samt Auf­fri­schungs­imp­fung vor­wei­sen, sowie ver­gleich­ba­re Grup­pen wie frisch Geimpf­te und Gene­se­ne, von der Qua­ran­tä­ne ausgenommen.

3. Das Staats­mi­ni­ste­ri­um für Gesund­heit und Pfle­ge wird die nöti­gen Rechts­än­de­run­gen vornehmen.