Stadt Bam­berg infor­miert: Mas­ken­pflicht bei „sich fort­be­we­gen­den Versammlungen“

Symbolbild Corona Mundschutz

Soll­ten Min­dest­ab­stän­de nicht ein­ge­hal­ten wer­den kön­nen, ist Mund-Nasen-Schutz verpflichtend

Ver­samm­lun­gen sind grund­ge­setz­lich beson­ders geschützt und dür­fen daher auch unter den aktu­el­len, durch das Infek­ti­ons­ge­sche­hen wei­ter­hin stark mit­be­stimm­ten, Rah­men­be­din­gun­gen statt­fin­den. Aller­dings muss aus infek­ti­ons­schutz­recht­li­chen Grün­den sicher­ge­stellt wer­den, dass zwi­schen den Ange­hö­ri­gen unter­schied­li­cher Haus­stän­de ein Abstand von 1,5 Metern ein­ge­hal­ten wer­den kann. Die Erfah­run­gen in jüng­ster Zeit zei­gen aller­dings, dass dies bei „sich fort­be­we­gen­den Ver­samm­lun­gen“, also Demon­stra­ti­ons­zü­gen, nicht immer aus­rei­chend umge­setzt wer­den konn­te. Das trifft zum Bei­spiel auf Eng­stel­len im Strecken­ver­lauf zu. In Zusam­men­hang mit dem Auf­tre­ten der Omi­kron-Vari­an­te des Coro­na­vi­rus und den wie­der stei­gen­den Inzi­denz­zah­len ist des­we­gen das dau­er­haf­te Tra­gen einer Mund-Nasen-Bedeckung drin­gend erfor­der­lich, so die fach­li­che Ein­schät­zung des Gesund­heits­amts Bamberg.

Des­we­gen gilt:

Die Versammlungsteilnehmer:innen und Order:innen einer sich fort­be­we­gen­den Ver­samm­lung müs­sen durch­gän­gig einen Mund-Nasen-Schutz (OP-Mas­ke oder FFP2-Mas­ke) tra­gen. Die Mas­ke darf nur zu Iden­ti­fi­ka­ti­ons­zwecken oder bei zwin­gen­den Grün­den, z.B. Rede­bei­trä­ge, abge­nom­men wer­den. Von der Mas­ken­pflicht befreit sind Kin­der bis zum sech­sten Geburts­tag sowie Per­so­nen, die glaub­haft machen kön­nen, dass ihnen das Tra­gen einer Mas­ke auf­grund einer Behin­de­rung oder aus gesund­heit­li­chen Grün­den nicht mög­lich oder unzu­mut­bar ist. Das muss vor Ort durch ein schrift­li­ches ärzt­li­ches Zeug­nis im Ori­gi­nal nach­ge­wie­sen wer­den. Die­ses muss den voll­stän­di­gen Namen, das Geburts­da­tum und kon­kre­te Anga­ben zum Grund der Befrei­ung ent­hal­ten. Möch­ten Teilnehmer:innen eine sol­che Aus­nah­me von der Ver­pflich­tung zum Tra­gen eines Mund-Nasen-Schut­zes für sich in Anspruch neh­men, müs­sen sie dies vor ihrer Teil­nah­me an der Ver­samm­lung gegen­über der Poli­zei glaub­haft machen. Ihnen wird dann ein geson­der­ter Platz zugewiesen.