Stadt­bau­hof Bay­reuth: „Geh­we­ge müs­sen im Win­ter von den Anlie­gern geräumt werden“

Symbolbild Glatteis

Tipps des Stadt­bau­hofs für siche­res Ver­hal­ten bei Eis und Schnee

Der Win­ter hat sein erstes Gast­spiel gege­ben. Der Bau­hof der Stadt gibt Tipps für ein siche­res Ver­hal­ten im Win­ter bei Schnee und Eis und weist dar­auf hin, dass Bay­reuths Bür­ge­rin­nen und Bür­ger für geräum­te Geh­we­ge und Geh­bah­nen ent­lang ihrer Grund­stücke sor­gen müssen.

In der Stra­ßen­rei­ni­gungs- und Siche­rungs­ver­ord­nung wird das Frei­hal­ten von Geh­we­gen in der Stadt Bay­reuth im Detail gere­gelt. So müs­sen Geh­stei­ge und Wege, die an pri­va­te Grund­stücke angren­zen, von den Anwoh­nern werk­tags zwi­schen 7 und 20 Uhr von Schnee frei­ge­hal­ten und bei Bedarf mit abstump­fen­den Mit­teln wie Sand oder Splitt gestreut wer­den. Auch am Rand­be­reich öffent­li­cher, anlie­gen­der Stra­ßen muss bei feh­len­dem Geh­steig eine Geh­bahn mit einer Brei­te von min­de­stens 1,20 m gesi­chert werden.

Als zu sichern­de Geh­bah­nen zäh­len auch öffent­li­che Stra­ßen, die als Fuß­gän­ger­zo­nen genutzt wer­den. In die­sem Fall ist ein Strei­fen zwi­schen der Stra­ßen­grund­stücks­gren­ze und der Ent­wäs­se­rungs­rin­ne, min­de­stens jedoch eine Geh­bahn mit der Brei­te von zwei Meter (im Bereich der Fuß­gän­ger­zo­ne Maxi­mi­li­an­stra­ße ein vier Meter brei­ter Strei­fen), gemes­sen von der Stra­ßen­grund­stücks­gren­ze, zu sichern. Nur bei extre­mer Gefahr, bei­spiels­wei­se bei einem Eis­re­gen, darf auch Salz gestreut werden.

Die Stadt bit­tet die Haus­be­sit­zer, den Schnee nicht auf die Stra­ße zu schau­feln, denn beim ersten Ein­satz der Räum­fahr­zeu­ge wird er dort wie­der zurück­ge­scho­ben. Schnee soll­te auf der Haus­sei­te der Geh­we­ge oder an einer geeig­ne­ten Stel­le auf dem Grund­stück gela­gert wer­den. Und noch eine Bit­te des Bau­hofs: Die rund 900 Streu­gut­bo­xen, die im Stadt­ge­biet auf­ge­stellt wer­den, sind das Vor­rats­la­ger für die im Win­ter­dienst ein­ge­setz­ten Mit­ar­bei­ter der Stadt. Der Inhalt ist nicht für die All­ge­mein­heit bestimmt und darf nicht ent­nom­men werden.

Die Stra­ßen­rei­ni­gungs- und Siche­rungs­ver­ord­nung kann auf der Home­page der Stadt Bay­reuth unter www​.bay​reuth​.de (Rat­haus, Bür­ger­ser­vice > Ver­ord­nun­gen, Sat­zun­gen > Nr. 153) ein­ge­se­hen werden.