Coro­na-Ent­wick­lun­gen in Bay­ern: Bericht aus der Kabi­netts­sit­zung vom 3. Dezem­ber 2021

Ände­rung der 15. BayIfSMV zum 4. Dezember 

  • kei­ne Zuschau­er bei gro­ßen über­re­gio­na­len Sportveranstaltungen
  • 2G auch in der Außengastronomie
  • auch Laden­ge­schäf­te grund­sätz­lich nur unter 2G-Bedingungen
  • monat­li­cher Unter­neh­mer­lohn für beson­ders betrof­fe­ne Bra­che der Markt­kauf­leu­te und Schausteller

Das Infek­ti­ons­ge­sche­hen ist nach wie vor sehr ernst. Die Ent­wick­lung der Infek­ti­ons­zah­len in Bay­ern zeigt zwar, dass die getrof­fe­nen Maß­nah­men wir­ken. Trotz­dem müs­sen mit Blick auf die wei­ter­hin schwin­den­den Kran­ken­haus­ka­pa­zi­tä­ten wei­te­re Ein­schrän­kun­gen erfol­gen. Die Regie­rungs­chefin­nen und Regie­rungs­chefs der Län­der haben am 2. Dezem­ber 2021 gemein­sam mit der Bun­des­kanz­le­rin dazu einen Beschluss gefasst. Auf die­ser Grund­la­ge beschließt der Ministerrat:

1. Die 15. Bay­er. Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung (15. BayIfSMV) wird in fol­gen­den Punk­ten zum 4. Dezem­ber 2021 (Inkraft­tre­ten) angepasst:

1.1. Zu gro­ßen über­re­gio­na­len Sport­ver­an­stal­tun­gen, insb. den Spie­len der Bun­des­li­gen, sind kei­ne Zuschau­er zuge­las­sen („Gei­ster­spie­le“). Aus­ge­nom­men sind die für den Wett­kampf- oder Trai­nings­be­trieb sowie für die media­le Bericht­erstat­tung erfor­der­li­chen Per­so­nen, wenn sie die für 2G plus übli­chen Zulas­sungs­vor­aus­set­zun­gen erfüllen.

1.2. Für gastro­no­mi­sche Ange­bo­te unter frei­em Him­mel gel­ten künf­tig die glei­chen Beschrän­kun­gen wie für gastro­no­mi­sche Ange­bo­te in geschlos­se­nen Räu­men, das bedeu­tet ins­be­son­de­re Zugangs­be­schrän­kun­gen nach 2G. Auf beleb­ten öffent­li­chen Flä­chen bleibt außer­dem der Kon­sum von Alko­hol unter­sagt; die Ört­lich­kei­ten sind von den Kreis­ver­wal­tungs­be­hör­den festzulegen.

1.3. Die Öff­nung von Laden­ge­schäf­ten mit Kun­den­ver­kehr für Han­dels­an­ge­bo­te ist nur unter 2G-Bedin­gun­gen gestat­tet, soweit sie nicht der Deckung des täg­li­chen Bedarfs die­nen. Die­se Bestim­mung tritt – um den Geschäf­ten Zeit zur Vor­be­rei­tung zu geben – erst am 8. Dezem­ber 2021(Mittwoch) in Kraft.

Zum täg­li­chen Bedarf gehö­ren in Anleh­nung an den Kata­log der Bun­des­not­brem­se ins­be­son­de­re:

  • Lebens­mit­tel­han­del ein­schließ­lich Direktvermarktung
  • Geträn­ke­märk­te
  • Reform­häu­ser
  • Baby­fach­märk­te
  • Apo­the­ken
  • Sani­täts­häu­ser
  • Dro­ge­rien
  • Opti­ker
  • Hör­aku­sti­ker
  • Tank­stel­len
  • Stel­len des Zeitungsverkaufs
  • Buch­hand­lun­gen,
  • Blu­men­fach­ge­schäf­te
  • Tier­be­darfs­märk­te
  • Fut­ter­mit­tel­märk­te
  • Bau- und Gar­ten­märk­te (auch der Weihnachtsbaumverkauf)
  • und der Großhandel.

1.4. An Sil­ve­ster und am Neu­jahrs­tag sind Ansamm­lun­gen auf öffent­li­chen Stra­ßen und Plät­zen ver­bo­ten. Soweit recht­lich mög­lich soll ein Feu­er­werks­ver­bot durch die Kom­mu­nen auf öffent­li­chen Plät­zen erlas­sen wer­den. Der Bund ist auf­ge­for­dert, wie im letz­ten Jahr ein Ver­kaufs­ver­bot für Pyro­tech­nik zu erlassen.

2. Per­spek­ti­visch:

Kon­takt­be­schrän­kun­gen: Sobald der Bund die recht­li­chen Grund­la­gen durch Ände­rung der Schutz­maß­nah­men-Aus­nah­men­ver­ord­nung schafft, wer­den die Kon­takt­be­schrän­kun­gen ent­spre­chend dem gest­ri­gen MPK-Beschluss wei­ter ver­schärft: Pri­va­te Zusam­men­künf­te im öffent­li­chen Raum, in pri­vat genutz­ten Räu­men und auf pri­vat genutz­ten Grund­stücken, an denen nicht geimpf­te und nicht gene­se­ne Per­so­nen teil­neh­men, sind dann auf den eige­nen Haus­stand sowie höch­stens zwei Per­so­nen eines wei­te­ren Haus­stands beschränkt. Dies gilt nicht für Zusam­men­künf­te, an denen aus­schließ­lich Geimpf­te und Gene­se­ne teilnehmen.

Bis zum Inkraft­tre­ten die­ser Rege­lung dür­fen Unge­impf­te und Nicht­ge­nese­ne sich nur noch mit den Ange­hö­ri­gen des eige­nen Haus­stands und höch­stens zwei Ange­hö­ri­gen eines wei­te­ren Haus­stands tref­fen. Die zu die­sen Haus­stän­den gehö­ren­den Kin­der unter 12 Jah­ren und 3 Mona­ten sowie Geimpf­te und Gene­se­ne blei­ben für die Gesamt­zahl außer Acht.

Bay­ern ist der­zeit mit Blick auf das Infek­ti­ons­ge­sche­hen ins­ge­samt ein hoch bela­ste­tes Gebiet. Sobald der Bund die erfor­der­li­che Rechts­än­de­rung vor­nimmt, gilt bei pri­va­ten Fei­ern und Zusam­men­künf­ten für Geimpf­te und Gene­se in Umset­zung des gest­ri­gen MPK-Beschlus­ses eine Teil­neh­mer­gren­ze von 50 Per­so­nen indoor und 200 Per­so­nen outdoor.

3. Die durch die kurz­fri­sti­ge Absa­ge der Weih­nachts­märk­te beson­ders betrof­fe­ne Bran­che der Markt­kauf­leu­te und Schau­stel­ler erhält zusätz­lich zu den Hil­fen des Bun­des im Rah­men und aus Mit­teln der Här­te­fall­hil­fen einen monat­li­chen Unter­neh­mer­lohn in Höhe von bis zu 1.500 EUR für den Zeit­raum 1. Novem­ber 2021 bis 31. März 2022. Das Baye­ri­sche Staats­mi­ni­ste­ri­um für Wirt­schaft, Lan­des­ent­wick­lung und Ener­gie wird die erfor­der­li­chen Anpas­sun­gen der Richt­li­ni­en der Här­te­fall­hil­fen aus­ar­bei­ten und dar­in ziel­ge­naue Abgren­zun­gen vornehmen.