Urteil des Land­ge­richts Bay­reuth im sog. „Ziegenbock“-Verfahren rechtskräftig

Symbolbild Justiz

Mit Urteil des Ober­lan­des­ge­richts Bam­berg vom 16. Novem­ber 2021 wur­de die Beru­fung der Beklag­ten gegen das End­ur­teil des Land­ge­richts Bay­reuth vom 10. Sep­tem­ber 2020 größ­ten­teils zurück­ge­wie­sen. Ledig­lich hin­sicht­lich der Kosten des Rechts­streits in der 1. Instanz erfolg­te eine Abän­de­rung des Urteils des Land­ge­richts Bayreuth.

Gegen­stand des Ver­fah­rens war ein Streit unter benach­bar­ten Grund­stücks­ei­gen­tü­mern in Neu­dros­sen­feld / Pech­gra­ben im Hin­blick auf eine begehr­te Unter­las­sung von Geruchs­be­lä­sti­gun­gen durch die Hal­tung einer Zie­gen­her­de mit einem Zie­gen­bock auf dem Grund­stück der Beklagten.

Das Land­ge­richt Bay­reuth hat­te nach Durch­füh­rung eines Orts­ter­mins am 25. August 2020 die Beklag­ten mit End­ur­teil vom 10. Sep­tem­ber 2020 ver­ur­teilt, es zu unter­las­sen, die Grund­stücke der Klä­ge­rin durch Geruchs­emis­sio­nen, die von der Hal­tung von Zie­gen und Zie­gen­böcken durch die Beklag­ten aus­ge­hen, wesent­lich zu beein­träch­ti­gen. Der Klä­ge­rin ste­he gegen die Beklag­ten ein Anspruch auf Unter­las­sung wesent­li­cher Geruchs­be­ein­träch­ti­gun­gen durch die Hal­tung einer Zie­gen­her­de mit einem Zie­gen­bock zu. Zur Über­zeu­gung des Gerichts stand fest, dass die Zie­gen­hal­tung das Grund­stück der Klä­ge­rin wesent­lich beein­träch­tigt habe. Eine solch star­ke Geruchs­be­lä­sti­gung sei auch für ein land­wirt­schaft­lich gepräg­tes Anwe­sen in einem Dorf, bei dem Tier­ge­rü­che regel­mä­ßig vor­kom­men und zu erwar­ten sei­en, nicht mehr so gewöhn­lich, dass sie noch als unwe­sent­lich zu bezeich­nen wäre. Die von Zeu­gen geschil­der­ten üblen und als uner­träg­lich emp­fun­de­nen Gerü­che hät­ten nicht mit einer man­geln­den Gewöh­nung an das Land­le­ben, wie es bei Städ­tern der Fall sein möge, erklärt wer­den können.

Das Ober­lan­des­ge­richt Bam­berg hat nach Durch­füh­rung eines Orts­ter­mins am 12. August 2021 im Urteil vom 16. Novem­ber 2021 fest­ge­stellt, dass die Klä­ge­rin von den Beklag­ten ver­lan­gen kann, dass die das Eigen­tum der Klä­ge­rin beein­träch­ti­gen­den Geruchs­emis­sio­nen, wel­che durch die Zie­gen­hal­tung auf dem Grund­stück der Beklag­ten ver­ur­sacht wer­den, unter­las­sen wer­den. Das Land­ge­richt habe nach­voll­zieh­bar und zutref­fend fest­ge­stellt, dass von der Zie­gen­hal­tung der Beklag­ten, ins­be­son­de­re durch die Hal­tung des Zie­gen­bocks, dem Grund­ei­gen­tum der Klä­ge­rin üble Gerü­che zuge­führt wür­den. Hier­durch wer­de der unge­stör­te Auf­ent­halt von Per­so­nen auf dem Grund­stück der Klä­ge­rin beein­träch­tigt, was zu einer Beein­träch­ti­gung des Eigen­tums der Klä­ge­rin führe.

Die­ser Ein­griff in das Eigen­tum der Klä­ge­rin sei rechts­wid­rig. Die Klä­ge­rin sei nicht ver­pflich­tet, die Ein­wir­kung auf ihr Eigen­tum durch die Beklag­ten zu dul­den, da die Geruchs­be­ein­träch­ti­gun­gen durch die Zie­gen­hal­tung, ins­be­son­de­re auf­grund der Hal­tung des Zie­gen­bocks, wesent­lich seien.

Die Ent­schei­dung des Ober­lan­des­ge­richts Bam­berg ist rechts­kräf­tig, da weder die Revi­si­on gegen das Urteil zuläs­sig ist noch die Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de dage­gen erho­ben wer­den kann.