Stadt Bay­reuth öff­net Fuß­gän­ger­zo­ne für ein­zel­ne Marktbuden

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Der Bay­reu­ther Christ­kind­les­markt ist in den ver­gan­ge­nen Tagen dem aktu­el­len Coro­na-Infek­ti­ons­ge­sche­hen im Frei­staat Bay­ern zum Opfer gefal­len. Er muss­te vor­zei­tig sei­ne Pfor­ten schlie­ßen. Für Schau­stel­ler und Markt­be­schicker ist dies erneut mit zum Teil gra­vie­ren­den Umsatz­ein­bu­ßen ver­bun­den. Um die­se zumin­dest in Tei­len zu kom­pen­sie­ren, öff­net die Stadt Bay­reuth, wie schon im ver­gan­ge­nen Jahr, bis auf Wei­te­res meh­re­re Stand­plät­ze in Bay­reuths Fuß­gän­ger­zo­ne für Markt­bu­den. Wie bereits bis­her gehand­habt, ver­zich­tet die Stadt auf Sondernutzungsgebühren.

Um jeg­li­chen Miss­ver­ständ­nis­sen vor­zu­beu­gen, weist die Stadt­ver­wal­tung dar­auf hin, dass es sich bei die­sem Ange­bot weder um einen Weih­nachts­markt noch um ein Ersatz­an­ge­bot für einen Christ­kind­les­markt han­delt. Dies ergibt sich allein schon dar­aus, dass der ursprüng­li­che Weih­nachts­markt mit 36 Ver­kaufs­bu­den bestückt war. Übrig geblie­ben sind jetzt elf Stän­de, die räum­lich von­ein­an­der ent­zerrt auf­ge­baut sind. Dar­über hin­aus wur­den bezie­hungs­wei­se wer­den auch die Kin­der­ka­rus­sells vor der Spi­tal­kir­che und dem Finanz­amt abge­baut, um jeden Anschein eines Weih­nachts­mark­tes auszuschließen.

Mit den ver­blie­be­nen Ein­zel­stän­den sol­len ins­be­son­de­re ein­hei­mi­sche Beschicker im Rah­men des Mög­li­chen unter­stützt wer­den, wie es von der Stadt Bay­reuth bereits seit letz­tem Jahr prak­ti­ziert wird. Ins­be­son­de­re stellt sich die jetzt gefun­de­ne Rege­lung in der Innen­stadt glei­cher­ma­ßen dar wie zum Jah­res­en­de 2020.

Selbst­ver­ständ­lich müs­sen die der­zeit gel­ten­den Hygie­ne­maß­nah­men nach der aktu­el­len Baye­ri­schen Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung in vol­lem Umfang ein­ge­hal­ten wer­den. Die Ver­kaufs­stän­de kön­nen werk­tags von 9 bis spä­te­stens 20 Uhr öff­nen, sonn­tags blei­ben sie geschlos­sen. In den Eingangs‑, Anstell- und Begeg­nungs­be­rei­chen der Ver­kaufs­stän­de gilt eine FFP2-Maskenpflicht.

Der Alko­hol­aus­schank ist grund­sätz­lich unter­sagt. Alko­hol darf nur an gastro­no­mi­schen Stän­den aus­ge­schenkt und kon­su­miert wer­den. Um ein gastro­no­mi­sches Ange­bot han­delt es sich nur dann, wenn neben dem Aus­schank der Geträn­ke auch Spei­sen zube­rei­tet und ange­bo­ten wer­den. Die Nut­zungs­flä­che die­ser Stän­de muss umzäunt wer­den. Außer­halb die­ser Umzäu­nung ist der Kon­sum von Alko­hol ver­bo­ten. Der Zugang zum Stand ist ent­spre­chend der bay­ern­weit gel­ten­den 2G-Regel nur voll­stän­dig geimpf­ten und gene­se­nen Per­so­nen erlaubt. Dies muss durch ent­spre­chen­de Zugangs­kon­trol­len der Stand­be­trei­ber sicher­ge­stellt sein. Die Stadt emp­fiehlt den Stand­be­trei­bern daher, sich eines pro­fes­sio­nel­len Sicher­heits­dien­stes zu bedienen.

Abschlie­ßend weist die Stadt dar­auf hin, dass die Son­der­nut­zungs­er­laub­nis für die Beschicker pan­de­mie­be­dingt jeder­zeit wider­ru­fen wer­den kann.