Stadt Bam­berg weist auf Rege­lun­gen der Räum- und Streu­pflicht im Win­ter hin

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Öffent­li­ches Streu­gut-Ange­bot muss wegen Miss­brauchs ein­ge­stellt werden

Die Stadt Bam­berg macht vor Ein­tritt win­ter­li­cher Stra­ßen­ver­hält­nis­se auf die Bestim­mun­gen der Ver­ord­nung über die Rein­hal­tung und Rei­ni­gung der öffent­li­chen Stra­ßen und Siche­rung des Ver­kehrs auf Geh­we­gen im Win­ter in der Stadt Bam­berg aufmerksam.

Dem­nach sind Geh­we­ge bei Schnee, Eis­glät­te oder Glatt­eis täg­lich von 07.30 Uhr bis 20.00 Uhr (auch an Sonn- und Fei­er­ta­gen) in einem siche­ren Zustand zu erhal­ten und soweit wie mög­lich von Schnee und Glatt­eis frei­zu­ma­chen. Bei Orts­stra­ßen ohne erkenn­ba­re Geh­weg­ab­gren­zung gilt der Rand der Stra­ße in einer Brei­te von 1,5 Meter (in Fuß­gän­ger­zo­nen und ver­kehrs­be­ru­hig­ten Berei­chen in einer Brei­te von 2 m) als Gehweg.

Nicht ein­ge­setzt wer­den dür­fen Tau­salz oder ätzen­de Mit­tel. Statt­des­sen kön­nen bei Schnee‑, Reif- oder Eis­glät­te geeig­ne­te abstump­fen­de Mit­tel (z.B. Sand, Splitt) ver­wen­det werden.

Die­se Siche­rungs­maß­nah­men sind bis 20.00 Uhr so oft zu wie­der­ho­len, wie es zu Ver­hü­tung von Gefah­ren für Leben, Gesund­heit, Eigen­tum oder Besitz erfor­der­lich ist. Der geräum­te Schnee oder die Eis­re­ste sind am Ran­de der Geh­bahn oder nöti­gen­falls am Ran­de der Fahr­bahn so zu lagern, dass der Ver­kehr nicht mehr als unver­meid­lich behin­dert wird. Abfluss­rin­nen, Hydran­ten, Kanal­ein­lauf­schäch­te, Omni­bus­hal­te­stel­len, Fuß­gän­ger­über­we­ge und Rad­we­ge sind bei der Räu­mung frei zu halten.

Wer muss wo räu­men und streuen?

Ver­pflich­tet sind grund­sätz­lich der Eigen­tü­mer und „die zur Nut­zung ding­lich Berech­tig­ten von Grund­stücken“, also Mieter/​Pächter, die an öffent­li­che Stra­ßen angren­zen (sog. „Vor­der­lie­ger“) oder über öffent­li­che Stra­ßen mit­tel­bar erschlos­sen wer­den („Hin­ter­lie­ger“). Wird ein Grund­stück von meh­re­ren öffent­li­chen Stra­ßen aus erschlos­sen, so besteht die Ver­pflich­tung für jede die­ser Straßen.

Neu: Streu­kä­sten nur noch für den öffent­li­chen Winterdienst

Bis­lang konn­ten die Bür­ger der Stadt Bam­berg aus ca. 500 im Stadt­ge­biet auf­ge­stell­ten Sand­kä­sten Streu­gut in haus­halts­üb­li­chen Men­gen ent­neh­men, um die Geh­we­ge vor ihren Anwe­sen in einem ver­kehrs­si­che­ren Zustand zu erhal­ten. Lei­der wur­de das städ­ti­sche Ange­bot in den ver­gan­ge­nen Jah­ren zuneh­mend – und dabei uner­laub­ter Wei­se – auch von pro­fes­sio­nel­len Win­ter­dienst­lei­stern genutzt. Damit ein­her­ge­hend sind der Auf­wand für Kon­trol­le und Nach­fül­lung sowie damit ver­bun­den die Per­so­nal- und Mate­ri­al­ko­sten sprung­haft gestie­gen. Auf­grund die­ser Ent­wick­lung stel­len die Bam­ber­ger Ser­vice Betrie­be (BSB) die­sen Ser­vice ab der Win­ter­zeit 2021/2022 für die Öffent­lich­keit ein. Gleich­zei­tig wur­de die Anzahl der Streu­gut­be­häl­ter auf die für die Zwecke der BSB erfor­der­li­che Anzahl redu­ziert und verschlossen.

2 Antworten

  1. Hans sagt:

    Woher stam­men die­se Infor­ma­tio­nen? Auf der Home­page der BSB steht hier nichts der­glei­chen, im Gegenteil!

  2. Redaktion sagt:

    Von der Pres­se­stel­le der Stadt Bam­berg. Wir ver­ste­hen das aber so wie es dort steht: „Auf­grund die­ser Ent­wick­lung stel­len die Bam­ber­ger Ser­vice Betrie­be (BSB) die­sen Ser­vice ab der Win­ter­zeit 2021/2022 für die Öffent­lich­keit ein.“ 

    AB der Win­ter­zeit 2021/2022. Trifft also erst auf die näch­ste Win­ter­zeit zu.

    Das ist jeden­falls unse­re Interpretation …