Stadt und Land­kreis Coburg suchen Frei­wil­li­ge für den Zen­sus 2022

Auf die Ehren­amt­li­chen War­tet eine Aufwandsentschädigung

Wie vie­le Men­schen leben eigent­lich genau in Stadt und Land­kreis Coburg? Gibt es aus­rei­chend Wohn­raum für alle Bür­ge­rin­nen und Bür­ger? Brau­chen wir mehr Schu­len, Stu­di­en­plät­ze oder Alten­hei­me? Fra­gen wie die­se soll der Zen­sus 2022 beant­wor­ten. Stadt und Land­kreis Coburg berei­ten die Bevöl­ke­rungs­zäh­lung bereits vor – und suchen Frei­wil­li­ge Interviewer*innen.

Der Zen­sus 2022 kom­bi­niert wie schon im Jahr 2011 bereits vor­han­de­ne Daten mit Erkennt­nis­sen aus Inter­views. So ent­steht ein mög­lichst genau­es Bild der Situa­ti­on in den Städ­ten und Gemein­den, das eine Grund­la­ge für künf­ti­ge poli­ti­sche Ent­schei­dun­gen sein kann.

Für die Befra­gung sind Stadt­ver­wal­tung und Land­rats­amt auf die Hil­fe von cir­ca 180 ehren­amt­li­chen Interviewer*innen (Erhe­bungs­be­auf­trag­te) ange­wie­sen. Sie besu­chen die in der Stich­pro­be aus­ge­wähl­ten Bür­ge­rin­nen und Bür­ger und erfas­sen die Daten mit einem (Online-)Fragebogen. Das Tablett stel­len Stadt und Land­kreis zur Ver­fü­gung. Für das Ehren­amt gibt es eine attrak­ti­ve Auf­wands­ent­schä­di­gung von 700 bis 800 Euro. Den Auf­wand schätzt das Lan­des­amt für Sta­ti­stik auf rund 100 Inter­views. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen gibt es auf der Web­site von Stadt bezie­hungs­wei­se Land­kreis Coburg.

Zen­tra­le Erhe­bungs­stel­le küm­mert sich um Organisation

In Stadt und Land­kreis küm­mert sich eine zen­tra­le Erhe­bungs­stel­le um die Orga­ni­sa­ti­on die­ser wich­ti­gen Auf­ga­be. Sie befin­det sich im Baum­schu­len­weg 47, direkt bei der Mel­chi­or-Franck-Schu­le. Die Lei­tung hat Tobi­as Lud­wig über­nom­men, ein Ange­stell­ter der Stadt Coburg. Die Stel­le ist vor allem für das Anwer­ben, die Betreu­ung, Schu­lung und Koor­di­na­ti­on der ehren­amt­li­chen Interviewer*innen zustän­dig. Zudem küm­mert sich die Stel­le um die Sicher­stel­lung des Datenschutzes.

Grund­recht auf infor­ma­tio­nel­le Selbst­be­stim­mung wird gewahrt

Um das Grund­recht aller Bür­ge­rin­nen und Bür­ger auf infor­ma­tio­nel­le Selbst­be­stim­mung zu schüt­zen und den Vor­ga­ben des Bun­des­sta­ti­stik­ge­set­zes Rech­nung zu tra­gen, dür­fen aus den Ver­öf­fent­li­chun­gen des Zen­sus kei­ner­lei Rück­schlüs­se auf die Anga­ben von Ein­zel­per­so­nen mög­lich sein. Die Daten die­nen ein­zig und allein der amt­li­chen Sta­ti­stik und dür­fen nach dem soge­nann­ten Rück­spiel­ver­bot weder an pri­va­te noch an staat­li­che Insti­tu­tio­nen wei­ter­ge­ge­ben werden.