Bericht aus der Baye­ri­schen Kabi­netts­sit­zung vom 9.11.2021

Symbolbild Corona Mundschutz

Mini­ster­rat beschließt wei­te­re Maßnahmen

1. Die Coro­nalage in Bay­ern ist ernst, die Infek­ti­ons­zah­len errei­chen Höchst­stän­de, die Gefähr­dung jedes Unge­impf­ten ist so groß wie nie.

Der wich­tig­ste Appell geht daher an alle Bür­ge­rin­nen und Bür­ger, die gel­ten­den Rege­lun­gen, ins­be­son­de­re auch die Basis-Hygie­ne­re­geln (AHA – L), zu beach­ten. Gleich­zei­tig ergeht der drin­gen­de Auf­ruf an alle, soweit noch nicht gesche­hen, sich imp­fen zu las­sen! Denn Imp­fen wirkt.

Mit dem Errei­chen der Stu­fe „Rot“ gel­ten für ganz Bay­ern stren­ge­re Regelungen.

Vor die­sem Hin­ter­grund beschließt die Baye­ri­sche Staatsregierung:

2. Die staat­li­chen Rege­lun­gen wir­ken nur, wenn sie sie kon­se­quent befolgt wer­den und ihre Ein­hal­tung kon­trol­liert wird. Hier­bei wer­den die Kreis­ver­wal­tungs­be­hör­den nun ver­stärkt durch die baye­ri­sche Poli­zei unter­stützt, die zusätz­lich hier­zu umge­hend Poli­zei­be­am­te zur Ver­fü­gung stellt. Die Kon­trol­len wer­den syste­ma­tisch erfol­gen und sich ins­be­son­de­re auf die flä­chen­decken­de Ein­hal­tung der 2G/3G-Regeln bezie­hen. Dabei kann die Poli­zei unmit­tel­bar ein Ver­war­nungs­geld erhe­ben. Kon­se­quen­zen kön­nen bis zur vor­über­ge­hen­den Schlie­ßung der Betrie­be und Ein­rich­tun­gen rei­chen. Das Staats­mi­ni­ste­ri­um des Innern, für Sport und Inte­gra­ti­on wird beauf­tragt, umge­hend die nöti­gen Schrit­te ein­zu­lei­ten und dem Mini­ster­rat über den Voll­zug und die Erfah­run­gen zu berich­ten. Alle zustän­di­gen Über­wa­chungs­be­hör­den sind im Übri­gen zu einer kon­se­quen­ten Ahn­dung von Ver­stö­ßen aufgefordert.

3. Das Staats­mi­ni­ste­ri­um des Innern, für Sport und Inte­gra­ti­on wird gemein­sam mit dem Staats­mi­ni­ste­ri­um für Gesund­heit und Pfle­ge gebe­ten, mit dem Bun­des­mi­ni­ste­ri­um der Ver­tei­di­gung und der Bun­des­wehr abzu­klä­ren, ob und in wel­chen Berei­chen die Coro­na-Amts­hil­fe zeit­nah inten­si­viert wer­den kann (etwa beim Inten­siv­trans­port, Sanitätswesen).

4. Der Mini­ster­rat beschließt, die in allen kreis­frei­en Städ­ten und Land­krei­sen ein­ge­rich­te­ten loka­len ÖGD-Test­zen­tren zunächst bis 31. März 2022 fort­zu­füh­ren. Das Staats­mi­ni­ste­ri­um für Gesund­heit und Pfle­ge wird beauf­tragt, sicher­zu­stel­len, dass die Test­zen­tren durch den Öffent­li­chen Gesund­heits­dienst im Sin­ne der Test­ver­ord­nung betrie­ben wer­den. Der Mini­ster­rat spricht sich dafür aus, für den Zeit­raum der Fort­füh­rung der loka­len ÖGD-Test­zen­tren die Kosten für deren Ein­rich­tung und den Betrieb durch den Frei­staat Bay­ern zu tra­gen, soweit sie nicht nach der Test-Ver­ord­nung oder von ande­ren Kosten­trä­gern über­nom­men werden.

5. Die vier­te Coro­na-Wel­le ist eine Wel­le der Unge­impf­ten. Imp­fen ist und bleibt der wich­tig­ste Weg aus der Pan­de­mie. Weil das Anti­kör­per­ni­veau gera­de bei Risi­ko­pa­ti­en­ten sechs Mona­te nach Imp­fung nach­lässt, stei­gert ein Impf­boo­ster den Impf­schutz deut­lich. Bay­ern setzt daher auf flä­chen­decken­de Auf­fri­schungs­imp­fun­gen für alle und fährt den Impf­be­trieb in sei­nen Impf­zen­tren, die seit Okto­ber im Stand-by-Betrieb sind, wie­der auf wöchent­lich (Mo.-Fr.) rd. 2000 Imp­fun­gen pro 100.000 Ein­woh­ner hoch.

Der Mini­ster­rat betont die Bedeu­tung von Auf­frisch­imp­fun­gen, die, wie die Erfah­run­gen aus Län­dern wie etwa Isra­el zei­gen, einen ent­schei­den­den Ein­fluss zur Redu­zie­rung des Infek­ti­ons­ge­sche­hens haben können.
Alle Bür­ge­rin­nen und Bür­ger sind daher auf­ge­ru­fen von der Mög­lich­keit der Boo­ster-Imp­fun­gen Gebrauch zu machen. Beglei­tend stellt das Baye­ri­sche Staats­mi­ni­ste­ri­um für Gesund­heit und Pfle­ge sicher, dass über die zustän­di­gen Kreis­ver­wal­tungs­be­hör­den alle Per­so­nen über 60 Jah­re eine direk­te Infor­ma­ti­on über die Bedeu­tung einer Auf­fri­schungs­imp­fung erreicht.

6. Vor dem Hin­ter­grund der stei­gen­den Infek­ti­ons­zah­len ist sicher­zu­stel­len, dass alle zur Ver­fü­gung ste­hen­den Kapa­zi­tä­ten bereit­ste­hen, um die schwie­ri­ge Lage in der sta­tio­nä­ren Ver­sor­gung zu bewäl­ti­gen. Der Mini­ster­rat beauf­tragt daher das Staats­mi­ni­ste­ri­um für Gesund­heit und Pfle­ge und das Staats­mi­ni­ste­ri­um des Innern, für Sport und Inte­gra­ti­on zu prü­fen, ob und wie hier­zu erneut die Mög­lich­keit geschaf­fen wer­den kann, alle Kli­ni­ken sowie Ein­rich­tun­gen der Vor­sor­ge und Reha­bi­li­ta­ti­on und ande­re geeig­ne­te Ein­rich­tun­gen in das Ver­sor­gungs­ge­sche­hen einzubeziehen.

7. Die Staats­mi­ni­ste­ri­en des Innern, für Sport und Inte­gra­ti­on, für Arbeit, Fami­lie und Sozia­les, für Wirt­schaft, Lan­des­ent­wick­lung und Ener­gie sowie für Gesund­heit und Pfle­ge wer­den beauf­tragt, einen Hand­lungs­leit­fa­den für die baye­ri­schen Betrie­be aus­zu­ar­bei­ten und online zu stel­len, der die wich­tig­sten für die Wirt­schaft rele­van­ten Fra­gen zur Hand­ha­bung von 3G in Betrie­ben behan­delt (v. a. Fra­ge­recht des Arbeit­ge­bers, Daten­schutz, Nach­weis­pflich­ten, etwa­iger Lohn­ver­lust). Der Bund wird auf­ge­for­dert, umge­hend eine rechts­si­che­re Rechts­grund­la­ge für ein Fra­ge­recht von Arbeit­ge­bern nach dem Impf­sta­tus und eine daten­schutz­recht­li­che Spei­cher­mög­lich­keit des Impf­sta­tus zu schaffen.

8. Die 14. Baye­ri­sche Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung wird zum 10. Novem­ber (Inkraft­tre­ten am 11. Novem­ber) in fol­gen­den Punk­ten geändert:

8.1 Die Mas­ken­pflicht in der Schu­le gilt in der Grund­schul­stu­fe und allen wei­ter­füh­ren­den Schu­len bis auf Weiteres.

8.2 Min­der­jäh­ri­ge Schü­le­rin­nen und Schü­ler über 12 Jah­re, die an der Schu­le regel­mä­ßi­gen Tests unter­lie­gen, kön­nen damit an sport­li­chen und musi­ka­li­sche Eigen­ak­ti­vi­tä­ten und Thea­ter­grup­pen über­gangs­wei­se bis 31. Dezem­ber 2021 zu 2G zuge­las­sen wer­den, um sich in die­ser Zeit imp­fen las­sen zu kön­nen. Dies gilt nicht für Besu­che in Sta­di­en, Clubs, Kon­zer­ten etc.