Bam­berg: Neue Regeln zu Qua­ran­tä­ne und Kontaktnachverfolgung

In den ver­gan­ge­nen Wochen ist die 7‑Ta­ges-Inzi­denz in Deutsch­land und Bay­ern stark ange­stie­gen. Die Fall­zah­len sind deut­lich höher als noch im glei­chen Zeit­raum des Vor­jah­res. In Stadt und Land­kreis Bam­berg ist am Wochen­en­de eben­falls mit einem deut­li­chen Sprung nach oben zu rech­nen. Der Grund: Aktu­ell gibt es der­ma­ßen vie­le Neu­mel­dun­gen, dass das Gesund­heits­amt trotz auf­ge­stock­ten Per­so­nals noch gar nicht alle Fäl­le an das LGL und RKI über­mit­teln konn­te. Stand heu­te sind noch 150 Fäl­le offen.

Da sich die Lage in ganz Bay­ern in die­se Rich­tung ent­wickelt, hat das Staats­mi­ni­ste­ri­um für Gesund­heit und Pfle­ge neue Vor­ga­ben für die Gesund­heits­äm­ter vor Ort erlassen.

1. Rege­lun­gen zur Qua­ran­tä­ne und Isolation

· Es habe sich gezeigt, dass eine siche­re Unter­bre­chung der Infek­ti­ons­ket­ten bei einer Frei­te­stung an Tag fünf häu­fig nicht gelingt, heißt es in dem Mini­ste­ri­ums­schrei­ben. Die Frei­te­stung von engen Kon­takt­per­so­nen bzw. voll­stän­dig geimpf­ten Erkrank­ten wird des­halb auf sie­ben Tage ver­län­gert. Die grund­sätz­li­che Qua­ran­tä­ne­dau­er von zehn Tagen gilt wei­ter­hin. Die Frei­te­stung ist durch einen PCR- oder PoC-Anti­gen-Schnell­test möglich.

· Neu ist außer­dem, dass in Regio­nen mit beson­ders hohem Aus­bruchs­ge­sche­hen eine Frei­te­stung für enge Kon­takt­per­so­nen ganz ent­fal­len kann. Dann beträgt die Qua­ran­tä­ne­dau­er immer zehn Tage. Soll­te die­ser Fall in der Regi­on ein­tre­ten, machen die Kom­mu­nen das recht­zei­tig in einer All­ge­mein­ver­fü­gung bekannt und kom­mu­ni­zie­ren vor Ort. Aktu­ell sind die Stadt und der Land­kreis Bam­berg davon noch nicht betroffen.

2. Kon­takt­nach­ver­fol­gung:

Wegen der bay­ern­weit hohen Fall­zah­len kön­nen die Gesund­heits­äm­ter Kon­takt­per­so­nen nicht mehr nach dem bis­he­ri­gen, auf­wän­di­gen Modell ermit­teln. Auch die Impf­quo­ten beein­flus­sen die Nach­ver­fol­gung, da Geimpf­te und Gene­se­ne in der Regel von der Qua­ran­tä­ne­pflicht aus­ge­nom­men sind. Daher wird die Ermitt­lung von Kon­takt­per­so­nen beschränkt auf

· Haus­halts­an­ge­hö­ri­ge (erhöh­tes Infek­ti­ons­ri­si­ko durch engen Kontakt)

· Ein­rich­tun­gen mit vul­ner­ablen Per­so­nen, dar­un­ter die voll- oder teil­sta­tio­nä­ren Ein­rich­tun­gen zur Betreu­ung und Unter­brin­gung älte­rer, behin­der­ter oder pfle­ge­be­dürf­ti­ger Men­schen, Obdach­lo­sen­un­ter­künf­te, Asyl­un­ter­künf­te, Justiz­voll­zugs­an­stal­ten und ambu­lan­te Pflegedienste

· In Schu­len und Kin­der­ta­ges­ein­rich­tun­gen gel­ten die dor­ti­gen Regeln

In allen ande­ren Fäl­len erfolgt kei­ne Kon­takt­per­so­nen­er­mitt­lung. Wenn Sie engen Kon­takt zu einer Per­son hat­ten, die mit dem Coro­na­vi­rus infi­ziert ist, emp­fiehlt das Gesund­heits­amt Folgendes:

· Ver­hal­ten Sie sich umsich­tig und son­dern Sie sich mög­lichst von ande­ren Haus­halts­mit­glie­dern ab.

· Bit­te neh­men Sie selbst­stän­dig Kon­takt zu Ihrem Arbeit­ge­ber auf und klä­ren Sie, ob Sie vor­sichts­hal­ber der Arbeit fern­blei­ben sollten.

· Falls Sie Krank­heits­an­zei­chen haben, rufen Sie Ihren Haus­arzt an oder kon­tak­tie­ren Sie in drin­gen­den Fäl­len den kas­sen­ärzt­li­chen Not­dienst unter der Num­mer 116 117.