Auf­sichts­be­schwer­de zum ver­kaufs­of­fe­nen Sonn­tag in Bamberg

„Alli­anz für den frei­en Sonn­tag“ reicht Auf­sichts­be­schwer­de bei der Regie­rung von Ober­fran­ken ein

Ver­kaufs­of­fe­ner Sonn­tag in Bam­berg nicht in Ein­klang mit gel­ten­der Rechtsprechung

Mit Bedau­ern nahm die Alli­anz für den frei­en Sonn­tag in Bam­berg die Zustim­mung des Stadt­rats für einen ver­kaufs­of­fe­nen Sonn­tag am 28. Novem­ber zur Kennt­nis – trotz der aktu­ell gel­ten­den recht­li­chen Bestim­mun­gen. Aus meh­re­ren Grün­den hat die Alli­anz daher Auf­sichts­be­schwer­de bei der Regie­rung von Ober­fran­ken als zustän­di­ge Auf­sichts­be­hör­de eingereicht.

Sonn­tags­öff­nun­gen müs­sen immer anlass­be­zo­gen sein. Das bedeu­tet, die Zahl der ange­zo­ge­nen Besu­cher durch die Laden­öff­nun­gen darf nicht grö­ßer sein als die Zahl derer, die wegen der Ver­an­stal­tung selbst – in die­sem Fall der erste Sonn­tag des Bam­ber­ger Weih­nachts­markts – kom­men. Ralph Korsch­in­sky, Geschäfts­füh­rer der KAB Bam­berg: „Da dem Antrag des Stadt­mar­ke­tings kei­ne schlüs­si­ge und nach­voll­zieh­ba­re Pro­gno­se bei­gefügt wur­de, ist es nicht mög­lich ein­deu­tig zu klä­ren, ob die anlass­ge­ben­de Ver­an­stal­tung aus­reicht, eine Geneh­mi­gung, nach bestehen­der Rechts­la­ge, zu ertei­len.“ Zusätz­lich dazu müs­sen ver­kaufs­of­fe­ne Sonn­ta­ge auf das räum­li­che Umfeld der Anlass­ver­an­stal­tung beschränkt wer­den. „Das Ver­kaufs­ge­biet in der Stadt Bam­berg wur­de im Ver­gleich ver­gan­ge­nen ver­kaufs­of­fe­nen Sonn­ta­gen erheb­lich erwei­tert. Es dür­fen jedoch nur Läden öff­nen, die einen direk­ten räum­li­chen Bezug zur Ver­an­stal­tung haben. Die Ver­ord­nung der Stadt Bam­berg bzgl. des 28. Novem­bers ist auch aus die­sem Grund nicht mit höchst­rich­ter­li­chen Urtei­len in Ein­klang zu brin­gen“, so Paul Leh­mann, Gewerk­schafts­se­kre­tär bei ver.di.

Die­se bei­den oben genann­ten Grund­sät­ze wur­den durch den 8. Senat des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts vom 22. Juni 2020 noch­mals bekräftigt.

Eine Beson­der­heit stel­len Advents­sonn­ta­ge dar. Sie gilt es beson­ders zu schüt­zen wie in einem Urteil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts aus dem Jahr 2009 deut­lich formuliert.

Leh­mann: „Die Advents­sonn­ta­ge sind noch­mal beson­ders vor der Kom­mer­zia­li­sie­rung zu schüt­zen und dür­fen nicht leicht­fer­tig zum Shop­pen geop­fert wer­den.“ Abge­se­hen davon, müs­sen auch die der­zeit wie­der anstei­gen­den Infek­ti­ons­zah­len zum Schutz der Besu­cher und Beschäf­tig­ten berück­sich­tigt wer­den. Eine fahr­läs­si­ge Aus­brei­tung von Coro­na an einem ver­kaufs­of­fe­nen Sonn­tag muss zwin­gend ver­hin­dert werden.

Paul Leh­mann abschlie­ßend: „Die Umsatz­in­ter­es­sen der Händ­ler dür­fen kei­nes­wegs an einem ver­kaufs­of­fe­nen Sonn­tag im Vor­der­grund ste­hen. Die Argu­men­te sei­tens Ver­tre­ter der Stadt und des Stadt­mar­ke­ting las­sen jedoch die Ver­mu­tung zu, dass dies hier der Fall ist. Der Sonn­tags­schutz ist sowohl in der Baye­ri­schen Ver­fas­sung als auch im Grund­ge­setz ver­an­kert und muss sich in den Ent­schei­dun­gen über das Abhal­ten eines ver­kaufs­of­fe­nen Sonn­tags wiederspiegeln.“