Stadt Bay­reuth infor­miert: Tanz- und Sport­ver­an­stal­tun­gen an Aller­hei­li­gen, Volks­trau­er­tag und Totensonntag

Die Fei­er­ta­ge „Aller­hei­li­gen“ am Mon­tag, 1. Novem­ber, „Volks­trau­er­tag“ am Sonn­tag, 14. Novem­ber, und „Toten­sonn­tag“ am Sonn­tag, 21. Novem­ber, gel­ten nach dem Baye­ri­schen Fei­er­tags­ge­setz als soge­nann­te „Stil­le Tage“. An die­sen Tagen sind öffent­li­che Unter­hal­tungs­ver­an­stal­tun­gen nur dann erlaubt, wenn ein ent­spre­chend ern­ster Cha­rak­ter gewahrt ist. Ver­bo­ten sind damit nicht nur Tanz­ver­an­stal­tun­gen, son­dern auch der Betrieb von Unter­hal­tungs­un­ter­neh­men wie bei­spiels­wei­se Spiel­hal­len. Sport­ver­an­stal­tun­gen sind jedoch erlaubt. Der Schutz der stil­len Tage beginnt um 2 Uhr früh und endet um 24 Uhr.

An „Aller­hei­li­gen“, am „Volks­trau­er­tag“ und am „Toten­sonn­tag“ sind öffent­lich bemerk­ba­re Arbei­ten, die geeig­net sind, die Fei­er­tags­ru­he zu beein­träch­ti­gen, grund­sätz­lich ver­bo­ten. Befrei­un­gen hier­von kann die Stadt Bay­reuth nur aus wich­ti­gen Grün­den erteilen.