Bay­reu­ther Modell – nach­hal­ti­ge Gewin­nung von Berufs­be­treue­rin­nen und Berufsbetreuern

Die neuen Berufsbetreuer nach der Zertifikatsverleihung im Landratsamt. Mit ihnen abgebildet sind die Mentoren, die Verantwortlichen des Bayreuther Amtsgerichts, Dr. Klaus von Stetten, Leiter des Bayreuther Gesundheitsamts, und Landrat Florian Wiedemann.

Die neu­en Berufs­be­treu­er nach der Zer­ti­fi­kats­ver­lei­hung im Land­rats­amt. Mit ihnen abge­bil­det sind die Men­to­ren, die Ver­ant­wort­li­chen des Bay­reu­ther Amts­ge­richts, Dr. Klaus von Stet­ten, Lei­ter des Bay­reu­ther Gesund­heits­amts, und Land­rat Flo­ri­an Wiedemann.

Stadt und Land­kreis Bay­reuth haben acht neue Berufs­be­treue­rin­nen und Berufs­be­treu­er. Land­rat Flo­ri­an Wie­demann über­gab die Zer­ti­fi­ka­te am Don­ners­tag­abend an fol­gen­de Personen:

  • Pia Aßmann
  • Jani­ne Bachmann
  • Hei­di Hornfischer
  • Klaus-Die­ter Merker
  • Mela­nie Kaul
  • San­dra Zimmermann
  • Jere­my Dobbs
  • Peter Henn

Das Pro­jekt „Bay­reu­ther Modell- Nach­hal­ti­ge Gewin­nung von Berufs­be­treu­ern“ ist aus einer syste­mi­schen Bera­tung zwi­schen Berufs­be­treu­ern, Betreu­ungs­stel­len und einer Super­vi­so­rin ent­stan­den. Ziel ist die Gewin­nung und Aus­bil­dung von jun­gen und qua­li­fi­zier­ten Berufs­be­treu­ern. Betei­ligt sind neben den Betreu­ungs­stel­len der Stadt und des Land­krei­ses fünf erfah­re­ne Berufs­be­treu­er und ein Rechts­pfle­ger des Amts­ge­rich­tes Bay­reuth. Die Betei­lig­ten bil­den eine Steue­rungs­grup­pe, wel­che sich regel­mä­ßig über den aktu­el­len Stand und not­wen­di­ge Ände­run­gen austauschen.

Wann braucht es Berufs­be­treu­er – und wie lau­tet ihre Aufgabe?

Ist eine voll­jäh­ri­ge Per­son auf­grund einer psy­chi­schen Krank­heit oder einer kör­per­li­chen, gei­sti­gen oder see­li­schen Behin­de­rung nicht in der Lage, ihre Ange­le­gen­hei­ten zu besor­gen – und steht zudem weder eine Ver­trau­ens­per­son noch ein Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ger zur Ver­fü­gung –, so wird ihr ein Berufs­be­treu­er bereit­ge­stellt. Auf­ga­be des Betreu­ers ist es, die Ange­le­gen­hei­ten des Betreu­ten zu besor­gen und die­sen gericht­lich und außer­ge­richt­lich zu ver­tre­ten. Dabei soll der Betreu­te nicht bevor­mun­det wer­den, son­dern – soweit mög­lich – wei­ter­hin selbst über die eige­nen Ange­le­gen­hei­ten entscheiden.

Der Betreu­er darf gegen den Wil­len des Betreu­ten nur dann han­deln, wenn die Wün­sche des Betreu­ten sei­nem Wohl zuwi­der­lau­fen oder für den Betreu­er unzu­mut­bar sind (§ 1901 Abs. 2 BGB). Das Wohl des Betreu­ten wird hier­bei in erster Linie durch ihn selbst bestimmt.