Kon­zert „Ent­ar­te­te Kunst?!“ im Bay­reu­ther Reichshof

Logo 1700 Jahre jüdisches Leben in Deutschland

Im Rah­men des städ­ti­schen Pro­gramms zum Jah­res­the­ma „1.700 Jah­re jüdi­sches Leben in Deutsch­land“ fokus­siert sich das Kon­zert „Ent­ar­te­te Musik?!“ am Mon­tag, 1. Novem­ber, um 19.30 Uhr, im Reichs­hof, Maxi­mi­li­an­str. 28 in Bay­reuth auf das unter­drück­te musi­ka­li­sche Schaf­fen wäh­rend der NS-Dik­ta­tur. Neben Neu­er Musik umfass­te dies ins­be­son­de­re die Musik­gat­tun­gen jid­di­sche Musik und Jazz. Bis heu­te geschieht das „Wie­der-Aus­gra­ben“ die­ser Wer­ke nur schlep­pend. Ziel des Kon­zept­pro­gramms ist es, die­se höchst span­nen­de, in Ver­ges­sen­heit gera­te­ne Musik wie­der auf­le­ben zu las­sen. Die Form der Gegen­über­stel­lung von als „ent­ar­tet“ dif­fa­mier­ter Musik mit aus­ge­wähl­ten Tex­ten soll zur Aus­ein­an­der­set­zung mit dem Begriff „Ent­ar­te­te Musik“ und dem damit ver­bun­de­nen Kon­text anre­gen. Hier­bei wird neben ern­sten The­men eben­so Hei­te­res und Beschwing­tes aufgegriffen.

Für Musik und Wor­te der „ver|rückten Künst­ler“ zeich­nen ver­ant­wort­lich: Pia Vio­la Buchert (Mez­zo­so­pran), Maria Walo­schek (Kla­vier) und Chri­sti­an Klei­nert (Rezi­ta­ti­on). Unter ande­rem kom­men Wer­ke von Paul Hin­de­mith, Vic­tor Ull­mann und Geor­ge Gershwin sowie Tex­te von Ber­told Brecht und Theo­dor Storm zur Auf­füh­rung. Ein­tritts­kar­ten zum Preis von 15 Euro sind online unter www​.tickets​.kul​tur​amt​.bay​reuth​.de und an der Thea­ter­kas­se, Opern­stra­ße 22 (geöff­net: Mon­tag bis Frei­tag von 10 bis 17 Uhr, Sams­tag von 10 bis 14 Uhr) erhältlich.

Coro­na-Regeln

Ab einer Sie­ben-Tage- Inzi­denz von 35 oder mehr ist ein schrift­li­ches oder elek­tro­ni­sches nega­ti­ves Test­ergeb­nis erfor­der­lich, das beim Ein­lass in den Reichs­hof vor­ge­zeigt wer­den muss. Das Ein­lass­per­so­nal des Ver­an­stal­ters über­prüft die Doku­men­te. Zuläs­sig sind:

  • ein PCR-Tests, PoC-PCR-Tests, der vor höch­stens 48 Stun­den durch­ge­führt wurde,
  • ein POC-Anti­gen­tests, der vor höch­stens 24 Stun­den durch­ge­führt wurde,
  • ein vom Bun­des­in­sti­tut für Arz­nei­mit­tel und Medi­zin­pro­duk­te zuge­las­se­ner, unter Auf­sicht des Veranstalters/​Einlasspersonals vor­ge­nom­me­ner Anti­gen­tests zur Eigen­an­wen­dung durch Lai­en (Selbst­tests).

Aus­ge­nom­men von der Not­wen­dig­keit der Vor­la­ge eines Test­nach­wei­ses sind

  • asym­pto­ma­ti­sche Per­so­nen, die im Besitz eines auf sie aus­ge­stell­ten Impf­nach­wei­ses (geimpf­te Per­so­nen) oder Gene­se­nen-Nach­wei­ses (gene­se­ne Per­so­nen) sind,
  • Kin­der bis zum sech­sten Geburtstag,
  • Schü­le­rin­nen und Schü­ler (Vor­la­ge Schü­ler­aus­weis), die regel­mä­ßi­gen Testun­gen im Rah­men des Schul­be­suchs unterliegen
  • noch nicht ein­ge­schul­te Kinder.