Land­kreis Hof infor­miert zur Ände­rung der Testverordnung

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Die bis dato kosten­lo­sen soge­nann­ten „Jeder­manns-“ oder „Bür­ger­tests“ wer­den zum 11.10.2021 ein­ge­stellt. Dies regelt die neue Test­ver­ord­nung des Bundes.

Das bedeu­tet: künf­tig kön­nen sich asym­pto­ma­ti­sche Per­so­nen nur dann testen las­sen, wenn sie die Kosten für den Test selbst über­neh­men.

Kosten­lo­se Tests – sowohl PCR- als auch Schnell­tests – sind ab dem 11.10. nur noch für bestimm­te Per­so­nen möglich:

  1. Per­so­nen, für die aus medi­zi­ni­schen Grün­den kei­ne Mög­lich­keit besteht, einen voll­stän­di­gen Impf­schutz zu erlan­gen, haben auch wei­ter­hin die Mög­lich­keit, sich kosten­los testen zu las­sen. Glei­ches gilt für Kon­takt­per­so­nen, Ver­dachts­fäl­le, etc.
  2. Per­so­nen, die zum Zeit­punkt der Testung das zwölf­te Lebens­jahr noch nicht voll­endet haben oder in den letz­ten drei Mona­ten vor der Testung das zwölf­te Lebens­jahr voll­endet haben.
  3. Per­so­nen, die auf­grund einer medi­zi­ni­schen Kon­tra­in­di­ka­ti­on, ins­be­son­de­re einer Schwan­ger­schaft im ersten Schwan­ger­schafts­drit­tel, zum Zeit­punkt der Testung nicht gegen das Coro­na­vi­rus SARS-CoV‑2 geimpft wer­den kön­nen oder in den letz­ten drei Mona­ten vor der Testung auf­grund einer medi­zi­ni­schen Kon­tra­in­di­ka­ti­on nicht gegen das Coro­na­vi­rus SARS-CoV‑2 geimpft wer­den konnten.
  4. Bis zum 31. Dezem­ber 2021: Per­so­nen, die zum Zeit­punkt der Testung das 18. Lebens­jahr noch nicht voll­endet haben, zum Zeit­punkt der Testung Schwan­ge­re und zum Zeit­punkt der Testung Stu­die­ren­de, bei denen eine Schutz­imp­fung mit ande­ren als den vom Paul-Ehr­lich-Insti­tut im Inter­net unter der Adres­se http://​www​.pei​.de/​i​m​p​f​s​t​o​f​f​e​/​c​o​v​i​d​-19 genann­ten Impf­stof­fen erfolgt ist.
  5. Per­so­nen, die zum Zeit­punkt der Testung an kli­ni­schen Stu­di­en zur Wirk­sam­keit von Impf­stof­fen gegen das Coro­na­vi­rus SARS-CoV‑2 teil­neh­men oder in den letz­ten drei Mona­ten vor der Testung an sol­chen Stu­di­en teil­ge­nom­men haben.
  6. Per­so­nen, die sich zum Zeit­punkt der Testung auf­grund einer nach­ge­wie­se­nen Infek­ti­on mit dem Coro­na­vi­rus SARS-CoV‑2 in Qua­ran­tä­ne befin­den, wenn die Testung zur Been­di­gung der Qua­ran­tä­ne erfor­der­lich ist.

Dar­über hin­aus kön­nen sich Besu­cher und Beschäf­tig­te von sta­tio­nä­ren Pfle­ge­ein­rich­tun­gen sowie von sta­tio­nä­ren Ein­rich­tun­gen für Men­schen mit Behin­de­rung eben­falls wei­ter­hin kosten­los in den loka­len Test­zen­tren auf das Virus hin testen las­sen. Den Besu­chern wird hier­zu ein Berech­ti­gungs­schrei­ben von der Ein­rich­tung aus­ge­stellt. Eine Anspruchs­be­rech­ti­gung ist der Test­stel­le vorzulegen.

Für leicht sym­pto­ma­ti­sche Kin­der in Kin­der­be­treu­ungs­ein­rich­tun­gen (sog. „Schnup­fen­kin­der“) wird es eben­falls wei­ter­hin kosten­lo­se Testun­gen mit­tels Schnell­test in den loka­len Test­zen­tren geben.

Bei sym­pto­ma­ti­schen Per­so­nen wer­den wei­ter­hin die Kran­ken­kas­sen im Rah­men der Kran­ken­be­hand­lung die Kosten der ver­an­lass­ten Testun­gen übernehmen.

Alle Test­stel­len in Stadt und Land­kreis Hof, die sowohl kosten­pflich­ti­ge, als auch kosten­freie Schnell­tests anbie­ten, fin­den Sie wie gewohnt auf unse­rer Home­page unter www​.land​kreis​-hof​.de/​t​e​s​t​m​o​e​g​l​i​c​h​k​e​i​t​en/

Bit­te beachten:

Die Zen­tra­le Test­sta­ti­on von Stadt und Land­kreis Hof kann auf­grund recht­li­cher Vor­ga­ben kei­ne Selbst­zah­ler­tests anbie­ten. Hier wer­den ab 11.10.2021 aus­schließ­lich kosten­freie Tests (PCR und Schnell­tests) für berech­tig­te Per­so­nen durchgeführt.

Per­so­nen, die nach dem 11.10.2021 einen kosten­pflich­ti­gen PCR-Test benö­ti­gen, kön­nen die­sen in der Regel in den mei­sten Arzt­pra­xen und der­zeit ver­ein­zelt auch bei Apo­the­ken durch­füh­ren lassen.