Zweck­ent­frem­dungs­sat­zung: Stadt Bam­berg ent­schul­digt sich für Fehler

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VGH hebt Zweck­ent­frem­dungs­sat­zung aus dem Jahr 2019 auf – Gül­ti­ge Sat­zung seit Dezem­ber 2020

Der Baye­ri­sche Ver­wal­tungs­ge­richts­hof (VGH) hat mit Urteil vom 27. Sep­tem­ber 2021 die Zweck­ent­frem­dungs­sat­zung der Stadt Bam­berg aus dem Jahr 2019 wegen eines for­mel­len Feh­lers auf­ge­ho­ben. Die bei­den zustän­di­gen städ­ti­schen Refe­ren­ten Tho­mas Bee­se und Chri­sti­an Hin­ter­stein erklär­ten: „Ver­se­hent­lich wur­de die damals beschlos­se­ne Sat­zung nicht zur Unter­schrift vor­ge­legt. Dafür möch­ten wir uns entschuldigen.“

Um eine Sat­zung rechts­wirk­sam wer­den zu las­sen, muss sie durch den Ober­bür­ger­mei­ster oder einen Ver­tre­ter unter­zeich­net wer­den. Die Vor­la­ge zur Unter­zeich­nung ist unter­blie­ben. Die­ser Feh­ler ist bereits im Som­mer 2020 im Rah­men eines Nor­men­kon­troll­ver­fah­rens auf­ge­fal­len. Dar­auf­hin wur­de die Zweck­ent­frem­dungs­sat­zung neu aus­ge­fer­tigt und Anfang Dezem­ber 2020 bekannt­ge­macht. Die­se aktu­el­le Zweck­ent­frem­dungs­sat­zung ist von der aktu­el­len Ent­schei­dung des VGH nicht betrof­fen und wei­ter­hin gül­tig. „Des­we­gen lau­tet die wich­tig­ste Bot­schaft: Zweck­ent­frem­dung von Wohn­raum ist wei­ter­hin nur unter engen Vor­aus­set­zun­gen mög­lich. Dafür gibt es eine Rechts­grund­la­ge, näm­lich die gül­ti­ge Zweck­ent­frem­dungs­sat­zung“, sag­ten Hin­ter­stein und Bee­se übereinstimmend.

Ledig­lich für die Zeit von Juli 2019 bis Dezem­ber 2020 konn­te der Form­feh­ler nicht mehr geheilt wer­den. Aus die­sem Zeit­raum sind recht­lich nur weni­ge Ein­zel­fäl­le offen und die­se wer­den selbst­ver­ständ­lich von der Bau­ver­wal­tung zügig abge­ar­bei­tet. „Die aus­rei­chen­de Bereit­stel­lung von bezahl­ba­rem Wohn­raum bleibt erklär­tes Ziel der Stadt“, sagt Tho­mas Beese.