Bericht aus der Baye­ri­schen Kabi­netts­sit­zung vom 4.Oktober 2021

Ände­rung der Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung: Bay­ern setzt bei Coro­na auf Sicher­heit, Frei­heit und Eigenverantwortung

Die 14. Baye­ri­sche Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung wird mit Wir­kung vom 6. Okto­ber (Mitt­woch) in fol­gen­den Punk­ten geändert:

  1. Es wer­den erheb­li­che Erleich­te­run­gen für Betrie­be und Ver­an­stal­ter ein­ge­führt, die frei­wil­lig ledig­lich Geimpf­te und Gene­se­ne (sog. frei­wil­li­ges 2G) sowie auch Gete­ste­te mit einem PCR-Test zulas­sen (sog. frei­wil­li­ges 3G plus). Dafür gel­ten fol­gen­de Regelungen: 
    • 2G / 3G plus sind rein frei­wil­lig und eige­ne Ent­schei­dung jedes Ver­an­stal­ters oder Betrei­bers. Es gibt kei­nen staat­li­chen Zwang.
    • Frei­wil­li­ges 2G / 3G plus sind in allen Berei­chen mög­lich, in denen bis­her 3G gilt. Also (Bei­spie­le): Sport­stät­ten, Thea­ter, Opern, Kinos, Muse­en, Tagun­gen, Kon­gress, Biblio­the­ken, Musik­schu­len u. v. m.
    • Wo 2G / 3G plus gilt, sind die Mas­ken­pflicht und das Gebot des Min­dest­ab­stands auf­ge­ho­ben. Etwa­ige Per­so­nen­ober­gren­zen ent­fal­len. Die Alko­hol­ver­bo­te bei Sport- und Kul­tur­ver­an­stal­tun­gen mit mehr als 1.000 Per­so­nen wer­den aufgehoben.
    • Vor­aus­set­zung ist ein stren­ges Zutritts­re­gime (Zugangs­hin­der­nis­se, Kon­trol­len mit Iden­ti­täts­fest­stel­lung etc.).
    • Miss­brauch ist nicht nur buß­geld­be­wehrt, son­dern gefähr­det auch die all­ge­mei­ne gewer­be­recht­li­che Zuver­läs­sig­keit des­sen, der nicht kontrolliert.
    • Kin­der und alle Schü­ler (weil in der Schu­le regel­mä­ßig gete­stet) haben unab­hän­gig von ihrem per­sön­li­chen Impf­sta­tus auch zu frei­wil­li­gem 3G plus Zutritt.
  2. In der Gastro­no­mie wer­den Tanz und Musik unter den für Dis­ko­the­ken gel­ten­den Bedin­gun­gen von „3G plus“ zuge­las­sen. Gete­ste­te kön­nen daher nur mit PCR-Test teilnehmen.
  3. Für Schank­wirt­schaf­ten ent­fal­len die Rege­lun­gen, wonach die Bedie­nung am Tisch erfol­gen muss­te und Abga­be und Ver­zehr von Geträn­ken an der The­ke oder am Tre­sen nicht zuläs­sig war.

Coro­na-Son­der­fonds des Bun­des für Mes­sen und Aus­stel­lun­gen in Bay­ern auf den Weg gebracht / Unter­stüt­zung der baye­ri­schen Ver­an­stal­tungs­wirt­schaft durch Ent­schä­di­gung bei Coro­na-beding­ten Absa­gen / Unter­stüt­zung von bis zu acht Mil­lio­nen Euro möglich

Der Mini­ster­rat hat die Umset­zung eines Aus­fall­fonds des Bun­des für Mes­sen und Ver­an­stal­tun­gen in Bay­ern auf den Weg gebracht. Damit wird der Mes­se-Stand­ort Bay­ern wei­ter gestärkt und erhält zusätz­li­che Planungssicherheit.

Der Fonds ent­schä­digt Aus­fäl­le, die aus Coro­na-beding­ten behörd­li­chen Ver­bo­ten gewerb­li­cher Mes­sen und Aus­stel­lun­gen ent­ste­hen. Es ste­hen ins­ge­samt bun­des­weit 600 Mil­lio­nen Euro zur Ver­fü­gung. Abge­si­chert wer­den im Ein­zel­fall 80 Pro­zent des ent­stan­de­nen Scha­dens, bis zu 8 Mil­lio­nen Euro je Ver­an­stal­tung. Erstat­tungs­fä­hig sind unter ande­rem Miet- und Pacht­ko­sten für Ver­an­stal­tungs­stät­ten, mobi­le Infra­struk­tur und ver­an­stal­tungs­be­zo­ge­ne Kosten für Per­so­nal, Mar­ke­ting und Kom­mu­ni­ka­ti­on. Vor­aus­set­zung ist die Absa­ge der gesam­ten Ver­an­stal­tung im Zeit­raum 22. Okto­ber 2021 bis 30. Sep­tem­ber 2022 infol­ge eines Coro­na-beding­ten behörd­li­chen Ver­bots. Ein­bu­ßen durch Teil­aus­fäl­le oder die Redu­zie­rung der Teil­neh­mer­zahl sind nicht abgesichert.

Die abzu­si­chern­den Ver­an­stal­tun­gen müs­sen vor­ab elek­tro­nisch regi­striert wer­den. Die Regi­strie­rung soll noch im Okto­ber mög­lich sein. Anträ­ge kön­nen inner­halb von drei Mona­ten nach dem geplan­ten Durch­füh­rungs­da­tum der Ver­an­stal­tung, spä­te­stens bis zum 15. Novem­ber 2022, über einen prü­fen­den Drit­ten (z. B. Steu­er­be­ra­ter) gestellt wer­den. Als Bewil­li­gungs­stel­le ist die Indu­strie- und Han­dels­kam­mer für Mün­chen und Ober­bay­ern vorgesehen.

Die gesund­heits­po­li­tisch not­wen­di­gen Maß­nah­men zur Bekämp­fung der Coro­na-Pan­de­mie haben zu schwe­ren Ein­schrän­kun­gen für die gewerb­li­che Ver­an­stal­tungs­wirt­schaft in Deutsch­land geführt. Mes­sen und Aus­stel­lun­gen konn­ten über Mona­te hin­weg gar nicht oder nur stark ein­ge­schränkt durch­ge­führt werden.

Auf Druck der Län­der hat der Bund des­halb kürz­lich einen Aus­fall­fonds für Mes­sen und Aus­stel­lun­gen auf­ge­legt. Die Initia­ti­ve des Bun­des­wirt­schafts­mi­ni­ste­ri­ums geht zurück auf den von Bay­ern initi­ier­ten Beschluss der Wirt­schafts­mi­ni­ster­kon­fe­renz vom 30. Novem­ber 2020, in dem der Bund auf­ge­for­dert wur­de, sich auch finan­zi­ell für den Erhalt des Mes­se­stand­or­tes Deutsch­land zu engagieren.