Tipps & Tricks: „Inkas­so-Check: Online-Ser­vice hilft bei Inkasso-Post“

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Neu­es Gesetz tritt am 1. Okto­ber in Kraft – Ver­brau­cher­zen­tra­le Bay­ern infor­miert über Änderungen

Die Reform des Inkas­so­rechts bringt eini­ge Neu­hei­ten mit sich, etwa wenn das Inkas­so-Unter­neh­men wenig Auf­wand mit einer Ange­le­gen­heit hat. Ist die For­de­rung berech­tigt und zahlt der Betrof­fe­ne zügig, dür­fen Inkas­so­dien­ste ab sofort nur noch einen ver­min­der­ten Kosten­satz in Rech­nung stel­len. Trotz des neu­en Geset­zes bleibt es für Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher wei­ter­hin schwer nach­zu­voll­zie­hen, ob gefor­der­te Inkas­so­ko­sten zuläs­sig sind. Hil­fe bie­tet der Inkas­so-Check der Ver­brau­cher­zen­tra­len auf www​.ver​brau​cher​zen​tra​le​-bay​ern​.de/​i​n​k​a​s​s​o​-​c​h​e​c​k​-​s​t​art.

Inkas­so-Dienst­lei­ster dür­fen für das Ein­trei­ben offe­ner For­de­run­gen Kosten berech­nen, die sich an der Gebüh­ren­ord­nung von Rechts­an­wäl­ten ori­en­tie­ren. „Das gera­de in Kraft getre­te­ne Gesetz zur Ver­bes­se­rung des Ver­brau­cher­schut­zes im Inkas­so­recht sieht vor, dass die­se Ver­gü­tungs­sät­ze bei ein­fa­chen Fäl­len ver­rin­gert wer­den müs­sen. Das heißt im Klar­text, dass Inkas­so-Unter­neh­men ab sofort weni­ger Inkas­so­ko­sten berech­nen dür­fen“ erklärt Julia Zel­ler, Juri­stin bei der Ver­brau­cher­zen­tra­le Bay­ern. Als ein­fa­cher Fall gilt zum Bei­spiel, wenn Ver­brau­cher zügig reagie­ren und die aus­ste­hen­de Zah­lung gleich nach der ersten Auf­for­de­rung des Inkas­so-Unter­neh­mens vornehmen.

Deut­lich gün­sti­ger als frü­her wird es auch für Ver­brau­cher, die eine Rech­nung bis 50 Euro ver­se­hent­lich nicht begli­chen haben. Durch die­se neue Rege­lung ver­hin­dert der Gesetz­ge­ber nun, dass Betrof­fe­ne Inkas­so-Kosten zah­len müs­sen, die den ursprüng­li­chen Rech­nungs­be­trag deut­lich über­stei­gen. Doch auf­ge­passt: „Auch wenn es vor­teil­haft sein kann, eine Inkas­so-Rech­nung schnell zu beglei­chen, raten wir drin­gend, die­se zuvor immer sorg­fäl­tig zu prü­fen und nicht vor­ei­lig zu zah­len“ sagt Zel­ler. „Um Ver­brau­cher hier­bei zu unter­stüt­zen, haben wir unser digi­ta­les Tool Inkas­so-Check ent­spre­chend der neu­en Rechts­la­ge aktualisiert.“

Kosten für Ver­brau­cher wei­ter nur schwer nachzuvollziehen

Im All­tag wird es für Ver­brau­cher, die ein Inkas­so­schrei­ben erhal­ten, wei­ter­hin sehr schwie­rig sein, die gefor­der­ten Kosten nach­zu­voll­zie­hen. Wer sich zu viel Zeit lässt oder eine For­de­rung irr­tüm­li­cher­wei­se bestrei­tet, ris­kiert, dass sich die Kosten erhöhen.
Mit dem kosten­lo­sen Inkas­so-Check kön­nen Ver­brau­cher eigen­stän­dig und jeder­zeit die ver­schie­de­nen Posten der erhal­te­nen Inkas­so-Rech­nung prü­fen. Nut­zer wer­den dabei online durch eine Rei­he von Fra­gen geführt und erhal­ten dann eine recht­li­che Erst­ein­schät­zung, ob und wie­viel sie bezah­len müs­sen. Zudem kön­nen sie, falls nötig, gleich einen pas­sen­den Brief an das Inkas­so­un­ter­neh­men erstel­len lassen.

Ver­brau­cher, die Hil­fe mit einer Inkas­so-Rech­nung benö­ti­gen, kön­nen die Bera­tung der Ver­brau­cher­zen­tra­le Bay­ern in Anspruch neh­men. Infor­ma­tio­nen dazu sind auf www​.ver​brau​cher​zen​tra​le​-bay​ern​.de zu fin­den. All­ge­mei­ne Aus­künf­te zu Ver­brau­cher­fra­gen gibt es am Ser­vice­te­le­fon der Ver­brau­cher­zen­tra­le Bay­ern unter (089) 55 27 94–0.